Schafft die Landeskirchen ab!
Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und religiösen Gemeinschaften sind gemäss Art. 72 der Bundesverfassung die Kantone zuständig. Sie entscheiden welche Religionsgemeinschaften in ihrem Kanton als Landeskirchen anerkannt werden und ziehen die Kirchensteuern ein. Zudem legen sie fest ob juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Vereine) Kirchensteuer zu entrichten haben oder nicht. Diese Regelung ist … Weiterlesen