Wie die St. Galler Staatsanwaltschaft Schweizer Recht anwendet

Von Alexander Müller veröffentlicht am 2. August 2015 | 2.545 mal gesehen

Rechtsbeugung ist die vorsätzliche falsche Anwendung des Rechts durch Richter und Amtsträger in einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. Ein Fall in St. Gallen zeigt exemplarisch auf wie Schweizer Amtsträger das Recht auf eine Weise anwenden, die mich zumindest an Rechtsbeugung denken lässt.

Der Fall im Einzelnen:

Ein Mann beschimpfte mich in einer St. Galler Zeitung als „Dummkopf par exzellente“ und bezeichnete mich öffentlich der „Blödheit“. Dies obwohl ich ihm dazu keinen unmittelbaren Anlass gegeben hatte. Laut gesundem Menschenverstand ist das ein klarer Fall von Beschimpfung und Ehrverletzung. Beides ist laut Art. 173 und Art. 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs strafbar.

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen sieht das aber offenbar anders. Sie eiert nun schon eineinhalb Jahre an diesem Fall herum und will das Verfahren einstellen. Dies obwohl der Täter ermittelt wurde, er die Tat gestanden hat und es erwiesen ist, dass ich ihm keinen unmittelbaren Anlass zur Beschimpfung und Ehrverletzung gegeben hatte.

Zu meinem Entsetzen über den Schweizer Rechtsstaat erhielt ich via Anwalt anfangs Juni 2015 sogar ein Schreiben in welchem die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens ankündigte. Wie das möglich ist? Der Beschuldigte hat bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, bei der von der Klägerseite niemand zugegen war, ausgesagt, dass er sich auf mich als „Politiker“ bezogen habe. Der Witz an der Sache ist nur, dass es im Zeitungsartikel, den er kommentierte nicht um mein politisches Amt als Kreisschulpfleger in der Stadt Zürich sondern um meinen Beruf ging. In meinem Antwortschreiben habe ich nochmals den Versuch unternommen, den Sachverhalt der St. Galler Staatsanwaltschaft klarzumachen. Seither habe ich nichts mehr von ihr gehört.

Ob ich zu meinem Recht kommen werde ist fraglich. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft ist zwar an einen Anwalt gerichtet, ich kann mir in dieser Sache jedoch keine Rechtsvertretung leisten und erhalte auch keine unentgeltliche Rechtpflege. Dies weil ich nach Ansicht der Vertreter des Rechtsstaats zuviel verdiene um in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege zu kommen. Ohne anwaltliche Vertretung ist es schwierig gegen die Rechtsverdreher des Rechtsstaats anzukommen. Es ist sogar mit anwaltlicher Vertretung schwierig. Dies selbst bei klaren Fällen wie diesem hier. Staatliche Rechtsverdreher haben Methoden um Verfahren kompliziert zu machen. Zum Beispiel indem sie die Verfahren absichtlich in die Länge ziehen und mit zahlreichen Finten und Tricks verzetteln.

Ich stelle wiederholt fest, dass Vertreter des Schweizer Rechtsstaats Mutmassungen und wilde Spekulationen anstellen und einseitig zu meinen Lasten auslegen. Dies auf solch absurde und durchschaubare Weise, dass ich von Rechtsbeugung ausgehen muss.

Bei meinen Prozessgegnern suchen die Vertreter des Schweizer Rechtsstaats geradezu nach Mitteln und Wegen, wie sie mit Mutmassungen und wilden Spekulationen ein Verfahren zu meinen Ungunsten abschliessen können. Bei mir verwenden sie hingegen Mutmassungen, lächerliche Interpretationen und wilde Spekulationen um mich zu verurteilen. Fair ist das nicht. Ich kann im Schweizer Rechtsstaat nicht mit fairen Verfahren rechnen. Dies obwohl die Schweiz die Menschenrechtskonvention ratifiziert hat und sich damit auch zu fairen Verfahren verpflichtet hat.

Notabene:
Der verantwortliche Staatsanwalt, war bereits für den Fall des Vermieters zuständig, welcher keine Schweizer Mieter haben wollte. Er stellte jenes Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung und einer höchst zweifelhaften und fragwürdigen Begründung ein und verhinderte damit ein Strafverfahren. Der Coup gelang ihm, weil er von unfairen linken Richtern gedeckt wurde. Ich habe auf diesem Blog mehrfach darüber berichtet. Ob das Verfahren gegen den Vermieter auch so verlaufen wäre, wenn in seinem Inserat anstatt „keine CH“ z.B. „keine Juden“ gestanden hätte, ist hingegen fraglich.

Neues vom St. Galler Justiz-Theater

Von Alexander Müller veröffentlicht am 12. Dezember 2014 | 1.989 mal gesehen

Inzwischen sollte es ja allgemein bekannt sein, dass es mit der Justiz im Kanton St. Gallen in Bezug auf Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit nicht allzuweit her ist. Ich habe kürzlich über die eigenartige Verfahrensführung eines St. Galler Staatsanwalts geschrieben. Er hat mir nun auf mein Schreiben vom 30. November 2014 geantwortet. Sein Schreiben möchte ich euch nicht vorenthalten. Ihr sollt wissen wie Schweizer Staatsanwälte arbeiten. Es ist eine Zumutung, die zum Himmel schreit. Unser Rechtsstaat ist die Steuergelder nicht wert, welche er kostet.

Kurze Zusammenfassung um was es geht:
Ein Täter hat mich öffentlich beschimpft und in meiner Ehre verletzt. Ich erstattete deshalb eine Anzeige. Die St. Galler Staatsanwaltschaft ermittelte den Täter und dieser gestand die Tat. Die St. Galler Staatsanwaltschaft hielt es allerdings nicht für nötig mich darüber in Kenntnis zu setzen. Sie hielt es auch nicht für nötig das Verfahren unverzüglich, so wie laut Gesetz vorgesehen, zu Ende zu führen. Stattdessen liess sie mich monatelang im Ungewissen. Erst nachdem ich aufgrund der langen Herumtrödlerei der St. Galler Staatsanwaltschaft Akteneinsicht verlangte um zu überprüfen ob diese mit Steuergeldern finanzierten Beamten überhaupt einen Finger gekrümmt haben, erfuhr ich, dass der Täter längst ermittelt worden war. Nachdem ich das erfuhr, fragte ich mich natürlich warum mich die St. Galler Staatsanwaltschaft nicht über den Ermittlungserfolg informiert hatte bzw. das Verfahren nicht schon längst zum Abschluss gebracht hatte. Inzwischen bin ich zum Schluss gekommen, dass die eine Verurteilung des Täters verhindern wollen und deshalb nicht vorwärts machen. Ähnliche Erfahrungen habe ich bereits mit Staatsanwälten in den Kantonen Luzern und Zürich gemacht.

Nachdem ich aufgrund des neuen Kenntnisstands bei der St. Galler Staatsanwaltschaft darauf drängte, das Verfahren wie im Gesetz vorgesehen unverzüglich durchzuführen, erhielt ich eine Vorladung für eine Konfrontationsverhandlung. Derselbe Staatsanwalt, der in einem anderen Verfahren einen Täter schriftlich als Auskunftsperson einvernahm, obwohl dieser am Ort wohnt, an welchem sich auch die Staatsanwaltschaft befindet, verlangt von mir, dass ich aus Zürich anreise. Ich soll also eine Anfahrt und eine Rückreise von je 126 km auf mich nehmen damit mich der Staatsanwalt mit dem Mann konfrontieren kann, welcher mich in meiner Ehre verletzt hat. Diese Sache ist völlig unnötig und eine psychische, zeitliche und finanzielle Zumutung für mich als Opfer. Ich habe deshalb dem St. Galler Staatsanwalt einen Brief geschrieben, mich beschwert und ihn gebeten darauf zu verzichten, mich mit diesem völlig unnötigen Unsinn zu belasten.

Er hat mir nun geschrieben. Seinen Brief könnt ihr hier lesen.

Zum Inhalt des Schreibens des St. Galler Staatsanwalts:
Der erste Abschnitt enthält eine Ausflucht bzw. eine billige Rechtfertigung dafür, warum er von mir schriftliche Eingaben verlangt. Ich bleibe dabei, es ist nichts anderes als reine Schikane.

Im zweiten Abschnitt geht er auf meinen Vorwurf ein, dass Verfahren monatelang hinausgezögert zu haben. Dazu meint er lapidar, dass ich ja eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts St. Gallen einreichen könne. Einen Grund für die Verzögerung nennt er keinen. Der Hinweis auf die Beschwerdekammer ist natürlich ein Witz, da dort ja wahrscheinlich seine alten Studienkollegen sitzen, die obendrein wahrscheinlich noch dieselbe Mentalität besitzen wie er. Ich kann mir das also sparen, weil es schlicht und einfach ausser Verfahrenskosten in Form eines Prozesskostenvorschusses nichts bringt. Das Gesetz wäre eigentlich klar und sollte Staatsanwälten eigentlich geläufig sein. Artikel 5 Absatz 1 der Strafprozessordnung besagt klipp und klar folgendes:

 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

Offensichtlich ist das, was im Gesetz steht etwas anderes, als das was die Rechtsvertreter des Schweizer Rechtsstaats in der Praxis tun. Nach gesundem Menschenverstand ist es ein klarer Fall. Die Schweizer Rechtslehre mag diesbezüglich wieder eine andere rechtsbeugende Sichtweise haben. So mancher Winkeladvokat findet ja immer wieder eine Möglichkeit um das Recht beliebig zu beugen. Die lernen das wahrscheinlich so an den Universitäten. Fakt ist natürlich auch, dass der Staatsanwalt sehr gut weiss wie der Hase im Schweizer Rechtsstaat läuft. Er weiss, dass mir eine Beschwerde ausser zusätzlichen Verfahrenskosten und zusätzlichem Ärger nichts bringt. Er kennt mit hoher wahrscheinlichkeit die Richter, es sind womöglich gar seine alten Studienkollegen. In kleinen Landkantonen kennt doch fast jeder jeden und ist womöglich gar Mitglied im selben Golfclub, im Rotary-Club oder in derselben Burschenschaft. Mich beschleicht der Eindruck, dass der Schweizer Rechtsstaat ein inszeniertes Theater mit mehr Schein als Sein ist. Es wird Gerechtigkeit vorgegaukelt wo keine ist.

Im Dritten Absatz gibt er zu, dass die Vorladung zustande gekommen ist, weil es er, also der Staatsanwalt, so wünscht und nicht etwa das Opfer oder der Täter. Ich finde es absolut daneben, dass dieser Typ von mir verlangt aus einem anderen Kanton eine weite Reise anzutreten um einen Menschen zu sehen, den ich aufgrund seiner Tat gar nicht kennenlernen will. Wozu braucht es eine wechselseitige Einvernahme mit demjenigen, der mich beschimpft und in der Ehre verletzt hat? Ich habe gelernt Leute zu meiden, die mir übel gesinnt sind. Schlicht und einfach deshalb, weil es nichts bringt sich mit solchen Leuten abzugeben. Sogar die Polizei rät ja, sich nicht mit pöbelnden Leuten abzugeben. Doch dieser Staatsanwalt verlangt genau das von mir. Besonders stossend ist es auch deshalb, weil er das von mir als Opfer verlangt, er aber in einem anderen Strafverfahren den Täter schriftlich und lediglich als Auskunftsperson einvernommen hat, obwohl dieser am Ort wohnt, an dem sich auch die Staatsanwaltschaft befindet. Es ist eine Beleidigung meiner Intelligenz, wenn mir hier einer weismachen will, dass das keine Schikane ist.

Der Rechtsstaat Schweiz ist offensichtlich ein Theater, in welchem einem Gerechtigkeit vorgegaukelt wird wo keine ist.

Diskriminierung von Schweizern in der Schweiz erlaubt

Von Alexander Müller veröffentlicht am 10. November 2014 | 2.844 mal gesehen

Wer in der Schweiz seine Wohnung nicht an Schweizer vermieten will, darf das. Zumindest wenn es nach der St. Galler Staatsanwaltschaft geht. Diese hat jüngst ein Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung gegen einen Mann eingestellt, der seine Wohnung nicht an Schweizer vermieten wollte und sich öffentlich pauschal negativ über Schweizer äusserte.

Quelle
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Der Mann sagte bei der Einvernahme aus, dass er mit Schweizer Mietern, die ihm vom Sozialamt vermittelt worden seien, schlechte Erfahrungen gemacht habe. Deshalb habe er der Disponentin des Rheintaler Boten gesagt, er wolle keine Schweizer Mieter, weil er negative Erfahrungen damit gemacht habe, und das solle sie ins Inserat schreiben. Was wie eine Ausflucht klingt, war für die St. Galler Staatsanwaltschaft Anlass den Beschuldigten nur „schriftlich“ als „Auskunftsperson“ einzuvernehmen und das Strafverfahren anschliessend einzustellen.

Anders beurteilen Schweizer Behörden die Sachlage jedoch, wenn ein Schweizer Beschuldigt wird. Im Kanton Zürich wurde ein Mann von der Staatsanwaltschaft verhaftet, nachdem er in den Medien diffamiert worden war. Auch wenn der gerne von den Medien zitierte Rechtsanwalt D. G. eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung aufgrund des inzwischen berühmten „Kosovaren-Inserats“ gegen die SVP einreicht, wird die Sache ganz anders beurteilt.

Quelle
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Schweizern werden in der Schweiz ganz offensichtlich nicht die gleichen Rechte eingeräumt wie Kosovaren. Das ist wieder einmal typisch, für die Vertreter unseres Rechtsstaats. Die Schweiz hat definitiv eine ungerechte Zweitklassenjustiz. Dies zumindest was das Antirassismusgesetz angeht.

Hier noch die Nichtanhandnahmeverfügung der St. Galler Staatsanwaltschaft, um die es in diesem Artikel geht. Ich sehe in dieser Nichtanhandnahmeverfügung den Versuch der St. Galler Staatsanwaltschaft eine in einem Rechtsstaat übliche gerichtliche Beurteilung zu verhindern.

Ich werde eine Beschwerde einreichen, denn verarschen lasse ich mich nicht!

NACHTRAG VOM 11.11.2014

Ich habe die Beschwerde jetzt geschrieben. Der halbe Feierabend ist dafür draufgegangen. Sie geht morgen per Einschreiben nach St. Gallen. Überlegungen meinerseits: Die Befragung durch die Polizei erfolgte zunächst mündlich. Weil er aussagte, er hätte die Absolution von einer Person der Zeitung erhalten, wurde er  anschliessend von der Staatsanwaltschaft lediglich noch schriftlich als „Auskunftsperson“ und nicht etwa als „Beschuldigter“ befragt. Diese Vorgehensweise ist nicht korrekt. Im Kanton Zürich würde ein Sondereinsatzkommando ausrücken um die beschuldigte Person zu verhaften, um in deren Haus oder Wohnung eine Razzia durchzuführen und um Computer und Smartphones zu konfiszieren. Der Beschuldigte konnte sich bei der schriftlichen Befragung hingegen von Drittpersonen, womöglich gar anwaltlich beraten lassen um die Fragen der Staatsanwaltschaft in aller Seelenruhe zu beantworten. Es ergibt keinen Sinn aufgrund von schlechten Erfahrungen mit ein paar Sozialhilfeempfängern keine Wohnungen mehr an Schweizer vermieten zu wollen. Es sind ja nicht nur Schweizer Sozialhilfeempfänger. Ausserdem hat er gemäss einer Boulevardzeitung die folgenden pauschalen Aussagen über Schweizer getätigt. Stellt euch einmal vor er hätte sich so über bestimmte andere Personengruppen geäussert:

«Ich habe eine Immobilie mit mehreren Wohnungen. Mit Ausländern hatte ich noch nie Probleme. Mit den Schweizern schon! Die bezahlen einfach nicht.»
 «Schon acht Mal ist mir das jetzt mit Schweizern passiert! Ausländer sind   ruhig und bezahlen regelmässig.»

Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass bei Art. 261bis StGB nur die „Verweigerung einer Dienstleistung“ zu beurteilen ist, ist grundfalsch. Indem der Beschuldigte eine ganze Personengruppe mit einzelnen Menschen gleichsetzt, mit denen er schlechte Erfahrungen gemacht hat, setzt er diese Personengruppe herab. Indem er „keine CH“ schreibt, diskriminiert er diese Personengruppe. Das ist eindeutig. Als Angehöriger der diskriminierten Personengruppe verlangte ich vom Rechtsstaat, das er das Verfahren korrekt durchführt. Ansonsten muss ich annehmen, dass wir in der Schweiz eine Zweiklassenjustiz haben.

NACHTRAG VOM 12.11.2014

Hier noch meine Beschwerde gegen die fragwürdige Nichtanhandnahmeverfügung der St. Galler Staatsanwaltschaft

Noch keine News von der St. Galler Staatsanwaltschaft

Von Alexander Müller veröffentlicht am 10. April 2014 | 1.602 mal gesehen

Erinnert ihr euch noch an den Vermieter, welcher seine Wohnungen nicht an Schweizer vermieten wollte? Gegen den Mann läuft seit letztem September ein Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung. Nach zähem Ringen konnte ich, nachdem ich hartnäckig und unerbittlich auf meine Rechte bestanden hatte, Akteneinsicht erstreiten. Im Januar 2014 erzielte ich damals meinen Durchbruch.

Seither sind fast wieder drei Monate vergangen ohne, dass ich etwas vom zuständigen Staatsanwalt in St. Gallen gehört habe. Heute versuchte ich den zuständigen Staatsanwalt zu erreichen um mich über den aktuellen Stand des Verfahrens zu orientieren. Die Sekretärin versuchte mich zuerst mit dem Staatsanwalt zu verbinden. Nach einer Weile meldete sie sich wieder am Telefon und sagte, dass der Staatsanwalt im Moment gerade besetzt sei. Er lasse ausrichten, dass der Fall noch pendent sei und ich über die weiteren Verfahrensschritte orientiert werde.

Aufgrund dieser Aussage gehe ich davon aus, dass der Fall im Moment in einer Schublade ruht und seit Januar nichts mehr in der Sache unternommen worden ist. Sonst wäre ich ja über weitere Verfahrensschritte informiert worden. Möglicherweise überlegt sich der zuständige Staatsanwalt gerade, wie er in der Sache weiter vorgehen soll. Dies ganz nach dem Motto „kommt Zeit, kommt Rat.“ Vielleicht hofft er auch einfach nur darauf, dass sich die Sache von selber klärt. Dies indem z.B. irgendwann einmal ein Bundesgerichtsentscheid zu einem ähnlichen Fall vorliegt. Wisst ihr eigentlich was aus dem Fall Tschäppät in Bern geworden ist? Ist der auch in einer Schublade der Staatsanwaltschaft verschwunden? Noch keine News von der St. Galler Staatsanwaltschaft weiterlesen

Durchbruch bei der St. Galler Staatsanwaltschaft!

Von Alexander Müller veröffentlicht am 20. Januar 2014 | 3.104 mal gesehen

Noch am 18. Dezember 2013 teilte mir der St. Galler Staatsanwalt schriftlich mit, dass er beabsichtigt mir die Privatklägerschaft zu verweigern, da ich kein unmittelbar Betroffener sei.

STA-SG_18122013

Ich habe daraufhin am 23. Dezember 2013 interveniert und zwar wie folgt:

STA-SG_23122013

Am 30. Dezember 2013 habe ich dann gleich noch nachgedoppelt:

STA-SG_30122013

Die Interventionen haben sich offenbar gelohnt, denn zwischen dem 18. Dezember 2013 und dem 15. Januar 2014 scheint der zuständige Staatsanwalt seine Meinung geändert zu haben. Am 15. Januar 2014 sandte er mir eine Verfügung, die folgende Mitteilung erhielt:

STA-SG_15012014

Mit anderen Worten, mir wurde die Privatklägerschaft zugesprochen und ich erhalte Akteneinsicht. Dies obwohl mir der Staatsanwalt noch am 18. Dezember 2013 mitteilte, dass er gedenkt mir die Privatklägerschaft zu verweigern! Der in Altstätten wohnhafte Beschuldigte kann allerdings noch Rechtsmittel gegen die Verfügung einlegen.

Notabene: Beim Kosovaren-Inserat hat der medienbekannte Anwalt David Gibor im Auftrag von Kosovaren Anzeige erstattet. Die Medien haben ausführlich darüber berichtet. Anders als Gibor, bin ich klar der Meinung, dass das Kosovaren-Inserat der SVP nicht rassistisch ist. Es ging beim fraglichen Inserat um die Masseneinwanderungsinitiative. Die SVP thematisierte im Inserat die Geschichte von Kari Zingrich. Diesem wurde bei einer Auseinandersetzung mit zwei Kosovaren der Hals aufgeschlitzt. Sie haben beim Titel ihres Inserats vergessen „zwei“ zu schreiben. Dieses Detail wurde genutzt um eine publizitätswirksame Rassismusanzeige gegen die SVP einzureichen. Wenn sie geschrieben hätten „zwei Kosovaren schlitzen Schweizer auf“ wäre es klar erkennbar nicht rassistisch gewesen. Da sie jedoch das Wort „zwei“ vergessen hatten, wurde das natürlich für eine publizitätswirksame Anzeige gegen die SVP genutzt. Anders als bei Tschäppät, bei dem viele Linke argumentieren, dass man jetzt nicht so kleinlich tun solle, war das Detail beim Kosovaren-Inserat interessanterweise kein Stein des Anstosses.

Die Ausrede mit der Satire war übrigens schon bei der SVP-Widengeschichte ein Thema. Sie wurde verwendet um die Urheber der Bilder, wegen welcher die Verantwortlichen der SVP-Widen verurteilt wurden, schützen zu können. Die Urheber der Bilder wurden nicht strafrechtlich verfolgt weil es bei diesen als Satire interpretiert wurde. Was also bei den wahrscheinlich linken Urhebern als Satire interpretiert wurde, wurde bei der SVP-Widen als Rassismus interpretiert. Das könnt ihr hier nachlesen! Die Satire-Ausrede halte ich für einen schlechten Witz. Ich sehe nicht ein weshalb Herabsetzung und Entwürdigung von Personengruppen aufgrund ihrer Herkunft einzig deshalb nicht rassistisch sein soll, weil sie der allgemeinen Belustigung dient. Satire ist ja mittlerweile meist nichts anderes mehr als das plumpe sich lustig machen zulasten von anderen. Offenbar gilt es in gewissen Kulturkreisen als besonders humorvoll, wenn man sich über andere lustig macht.

Mein Fazit ist folgendes, unser Rechtsstaat und einzelne Gesetze sind mangelhaft! Ich schliesse mittlerweile politische Urteile nicht mehr aus. Politische Urteile erinnern mich an stalinistische Schauprozesse.

Die Mühlen der Justiz mahlen zu langsam

Von Alexander Müller veröffentlicht am 5. Januar 2014 | 2.278 mal gesehen

Das Beschleunigungsgebot in Artikel 6 Absatz 1 der EMRK verlangt, dass Verfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht werden. Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung gewährt an Verfahren beteiligten Personen den Anspruch auf faire Verfahren und Beurteilung innert angemessener Frist. In der Strafprozessordnung wird der eben genannte Artikel der Bundesverfassung durch das Fairnessgebot und das Beschleunigungsgebot konkretisiert. In Artikel 5 Absatz 1 der Strafprozessordnung heisst es, dass Strafebehörden Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen haben. Der Beschuldigte hat also einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ohne unnötige Verzögerung über seine Schuld oder Unschuld entschieden wird! Gerade auch bei Strafverfahren macht das Beschleunigungsgebot Sinn. Dies aus folgenden Gründen:

    • Zum einen wird die Suche nach der materiellen Wahrheit umso schwieriger je grösser die zeitliche Distanz zu den zu untersuchenden Ereignissen wird. Deshalb sind Verfahren unverzüglich anhand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen.
    • Beschuldigte sollen nicht unnötig lange den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Zu diesen Belastungen gehören Zwangsmassnahmen, die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens sowie die mit dem Verfahren verbundenen Auswirkungen auf die private und berufliche Situation des Beschuldigten. Letzteres kann gravierende Folgen für den Beschuldigten haben, wenn bereits eine mediale Vorverurteilung bzw. Hinrichtung stattgefunden hat.

Zum Verständnis, bei einem Beschuldigten muss abgeklärt werden ob er tatsächlich schuldig ist, er ist also noch kein Verurteilter! Ein Ermittlungsverfahren beginnt mit der Eröffnung des Verfahrens und wird mit einer Einstellung oder einer Anklage abgeschlossen. Selbst eine Anklageerhebung bedeutet noch lange nicht, dass ein Beschuldigter schuldig ist. Ein Beschuldigter gilt erst dann als schuldig, wenn er rechtskräftig verurteilt worden ist. Das betone ich, weil ich festgestellt habe, dass dies viele Befürworter der Lynchjustiz offenbar leider nicht wissen.

Trotz der erwähnten gesetzlichen Grundlagen dauern viele Verfahren viel zu lange. In einem Fall begann die Zürcher Staatsanwaltschaft aufgrund einer medialen Vorverurteilung mit Zwangsmassnahmen zu ermitteln. Sie liess eine ergebnislose Hausdurchsuchung durchführen und die beschuldigte Person aufgrund von in den Medien erhobenen Anschuldigungen verhaften. Danach gab die Staatsanwaltschaft zum Schaden des Beschuldigten eine Medienmitteilung heraus, worauf die Medien über die Aktion der Staatsanwaltschaft berichteten. Die Staatsanwaltschaft trat sogar aktiv in den Medien auf um über ihre Massnahmen zu berichten, sogar im Fernsehen! Anschliessend liess sich die Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung fast 18 Monate lang Zeit um dem Beschuldigten am Ende das vorzuwerfen, was sie ihm bereits zu Beginn der Ermittlungen vorgeworfen hatte. Es versteht sich von selbst, dass das Opfer dieser mutmasslichen Rechtsverweigerung während der ganzen Zeit den Auswirkungen der medialen Vorverurteilung und dem andauernden Strafverfahren ausgesetzt war bzw. ist. Laut Gesetz darf so etwas eigentlich nicht sein. Es ist ein Unrecht! Gerade diejenigen, die vorgeben sich zu den Menschenrechten zu bekennen und sich für politisch korrekte Gutmenschen halten, sollten das eigentlich einsehen.

In einem anderen Fall wurde gegen einen Anwalt aufgrund seines Verhaltens während einer Befragung in Anwesenheit eines Staatsanwalts ein Strafantrag bei der Zürcher Staatsanwaltschaft eingereicht. Der Staatsanwalt versuchte zunächst den Geschädigten zum Rückzugs seines Strafantrags zu bewegen. Er sagte, er kenne den Beschuldigten und es sei mit harten Reaktionen von diesem zu rechnen. Dabei verwies er auf die exzellenten Kontakte zur Presse, über welche der beschuldigte Anwalt verfüge. Als der Geschädigte trotz dieses Versuchs auf seinem Strafantrag beharrte, wurde ein Strafverfahren gegen den Anwalt mit den exzellenten Kontakten zur Schweizer Presse eröffnet. Allerdings dauerte es fast vier Monate ehe der Beschuldigte zur Sache befragt wurde. Die Zeugen wurden sogar noch ein paar Monate später befragt. Etwas, was für die Suche nach der materiellen Wahrheit aufgrund zur zeitlichen Distanz zum untersuchenden Ereignis natürlich hinderlich ist. Der Beschuldigte und die Zeugen sollten in einem Ermittlungsverfahren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt befragt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass Wesentliches vergessen wird, Zeugen beeinflusst werden und der Beschuldigte sich eine Ausrede einfallen lässt.  Auch hier könnte meiner Meinung nach eine Rechtsverweigerung vorliegen, weil der Ermittlungserfolg im Verfahren durch die unbegründeten Verzögerungen erschwert worden ist.

Ich könnte noch mehr solcher Beispiele aufführen, auch von Staatsanwaltschaften anderer Kantone. Im Kanton Luzern benötigte ein Staatsanwalt z.B. ein halbes Jahr um die Befragung eines Beschuldigten durch die Polizei durchführen zu lassen. Es ist also nicht nur ein Problem der Zürcher Justiz!

Die Politik hat letztlich die Verantwortung dafür, dass unser Rechtsstaat korrekt funktioniert. Um das zu gewährleisten gibt es in der Politik Aufsichtsorgane.  Diese versagen meiner Ansicht nach jedoch immer wieder. Eine Reform des Justizwesens ist daher dringend erforderlich.

Folgendes gilt es zu verbessern:

  • Die Organisation von Justizbehörden ist so zu gestalten, dass diese in der Lage sind ihrem Auftrag im Rahmen der Gesetze nachzukommen.
  • Das Verfahren für eine Aufsichtsbeschwerde muss bei gravierenden Rechtsverletzungen wie z.B. bei Rechtsverweigerung einfacher werden. Es kann nicht sein, dass auf Aufsichtsbeschwerden verzichten wird, weil sie aufgrund der gegebenen Verfahrensordnung nichts bringen oder aber zu teuer und aufwendig sind.
  • Die Kontrollen der Aufsichtsorgane müssen besser werden. Aufsichtsorgane mit reiner Alibifunktion sind unnötig. Denkbar wäre die Schaffung einer Ombudsstelle, an die sich Opfer von Justizwillkür wenden können und die ihnen auf Staatskosten hilft. Das würde den Druck auf die staatlichen Justizbehörden und die Politik erhöhen um endlich etwas gegen den mutmasslichen Schlendrian in der Justiz zu unternehmen.
  • Die Beschwerdefristen für Geschädigte müssen bei Strafverfahren verlängert werden. Heute haben Geschädigte gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft lediglich 10 Tage Zeit um eine Beschwerde beim Obergericht einzureichen. Diese Frist ist zu kurz, da nicht jeder Geschädigte Jurist ist und eine gewisse Zeit benötigt  um eine wirksame Beschwerde zu verfassen. Längere Beschwerdefristen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Dauer von Verfahren. Bei den genannten Beispielen dauerten die Verfahren ohne Begründung mehrere Monate. Das kommt daher, weil Staatsanwälte Verfahren zuweilen ohne Begründung monatelang hinauszögern. Angesichts dieser Tatsache ist es unwesentlich ob eine Beschwerdefrist 10 Tage oder 20 Tage dauert.

St. Galler Staatsanwaltschaft lässt sich weiterhin Zeit

Von Alexander Müller veröffentlicht am 12. Dezember 2013 | 1.747 mal gesehen

Dieser Artikel zeigt auf wie unwillkommene Strafverfahren auf die lange Bank geschoben werden. Am 5. September 2013 berichtete der Blick über ein Inserat, in welchem Schweizer diskriminiert wurden.

Blick_Rheintaler-Bote

Einen Tag später kontaktierte ich die St. Galler Staatsanwaltschaft, machte sie auf den Blick-Artikel und das Inserat im Rheintaler Boten aufmerksam und fragte ob bereits ermittelt wird. Die St. Galler Staatsanwaltschaft schrieb mir noch am gleichen Tag und teilte mir mit, dass sie vom Vorfall noch keine Kenntnis hatte und der Sache nachgehen werde. Es ist denkbar, dass die zuständigen Beamten hofften, die Angelegenheit damit erledigt zu haben.

Am 11. September 2013 reichte ich eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung bei der St. Galler Staatsanwaltschaft ein. Am 10. Oktober 2013 teilte ich der Staatsanwaltschaft per eingeschriebenem Brief mit, dass ich mich als Zivil- und Strafkläger konstituieren will und verlangte Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft teilte mir daraufhin mit, dass erst ermittelt werden müsse ob ich im strafprozessualen Sinne als Partei angesehen werden könne.

STA-SG2

Weil ich seither nichts mehr von der Staatsanwaltschaft gehört hatte, kontaktierte ich diese am 10. Dezember 2013 per Fax und zwar wie folgt:

Staatsanwaltschaft-SG2

Die Staatsanwaltschaft verfasste daraufhin noch am gleichen Tag einen Brief, den ich am 11. Dezember 2013 erhielt. Der Brief hat folgenden Wortlaut:

STA-SG3

Ich frage mich, was die Polizei in einem Fall, bei dem eigentlich sämtliche Fakten auf dem Tisch liegen und bei dem der Beschuldigte im Blick bereits Stellung genommen hat,  noch drei Monate lang ermitteln muss. Da mir der Einblick in die Ermittlungsakten bislang verweigert worden ist, muss ich mich das weiterhin fragen.

Besonders erstaunlich ist, dass sich Staatsanwälte für ihre Ermittlungen sehr viel Zeit lassen können. Dies obwohl vom Gesetzgeber unmissverständlich klar vorgegeben ist, dass eine rasche Durchführung von Verfahren erwünscht ist. In Artikel 29, der Bundesverfassung steht:

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

In Artikel 5 der Strafprozessordnung steht:

 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

Eigentlich gelten die Gesetze auch für Staatsanwälte, eigentlich. Übrigens, wenn ein Staatsanwalt gegen einen Strafantrag eines Bürgers eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt, dann hat der Bürger nur gerade lächerliche 10 Tage Zeit um eine Beschwerde dagegen bei der Beschwerdekammer des Obergerichts einzureichen. Solche Beschwerden sind aufwendig und oft über 10 Seiten lang. Für einen juristischen Laien stellt das Verfassen einer Beschwerde eine Herausforderung dar. Insofern ist es ein Hohn, dass Bürgern lediglich eine kurze Frist von 10 Tagen eingeräumt wird. Auf der anderen Seite können sich Staatsanwälte für ihre Fälle sehr viel Zeit nehmen und Entscheide jahrelang hinauszögern.

Mich erinnern Staatsanwälte an Ärzte. Ärzte werden ja als Götter in Weiss bezeichnet. Staatsanwälte könnte man als Götter der Justiz bezeichnen. Juristische Laien, die ohne Anwälte eine Strafanzeige einreichen, werden nach meinem Empfinden oft nicht ernst genommen. Das schliesse ich aus der Argumentation in gewissen Nichtanhandnahmeverfügungen. So etwas dürfte aber eigentlich nicht sein. Das entspricht sicher nicht dem Willen der Bevölkerungsmehrheit, welche von solchen Machenschaften wahrscheinlich kaum eine Ahnung hat.

Es ist übrigens nicht nur in diesem Fall so, dass sich die Ermittlungsbehörden sehr viel Zeit lassen. Es heisst nicht umsonst, dass die Mühlen der Justiz langsam mahlen. Zuweilen mahlen sie sogar sehr langsam. Ich habe übrigens den Eindruck, dass der Hinweis auf polizeiliche Ermittlungen auch nur ein vorgeschobener Vorwand sein kann. Dies insbesondere dann, wenn diese Ermittlungen bei einfachen und klaren Fällen monatelang dauern und möglicherweise verschleppt werden. In einigen Fällen müsste die Polizei einen Beschuldigten verhören und tut das dann monatelang nicht. Es ist natürlich klar, dass Ermittlungen lange dauern, wenn sie über eine lange Zeitperiode nicht durchgeführt werden. Wenn ein Gott der Justiz nicht ermitteln will, dann wird halt nicht ermittelt. Hingegen wenn ein Staatsanwalt ermitteln will, dann reicht ihm auch ein Tagi-Artikel um subito eine Hausdurchsuchung und die Verhaftung eines unbescholtenen Bürgers zu veranlassen. Dann übergibt er den Fall nicht der Polizei, die dann monatelang ermittelt, sondern führt die Ermittlungen gleich selber durch. So einfach ist das im Rechtsstaat Schweiz.

Der politische Willen, diesen Missstand im Justizwesen zu beheben, scheint übrigens nur bei einer Minderheit vorhanden zu sein. Ich gehöre dieser Minderheit an. Die politische Mehrheit kann mit diesem Missstand, der wahrscheinlich aus Gründen der Kostenersparnis nicht unbeabsichtigt ist, gut leben. Die Massen wiederum, dürften von alledem kaum etwas wissen.

St. Galler Staatsanwaltschaft lässt sich Zeit

Von Alexander Müller veröffentlicht am 13. November 2013 | 1.950 mal gesehen

Am 11. September 2013 reichte ich bei der St. Galler Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Artikel 261bis StGB ein. Am 10. Oktober 2013 beantragte ich zudem die Zivil- und Strafklägerschaft und verlangte Akteneinsicht. Ich will wissen was die St. Galler Staatsanwaltschaft bislang im angezeigten Fall unternommen hat. Die St. Galler Staatsanwaltschaft antwortete mir am 11. Oktober 2013 und teilte mir mit, dass zurzeit ein polizeiliches Ermittlungsverfahren laufe und dass mir die Parteistellung nur zuerkannt werde, wenn sich herausstelle, dass ich ein unmittelbar Betroffener sei.

STA-SG1

Konkret geht es darum ob ein Schweizer als Angehöriger einer Ethnie gilt und somit im Sinne des Antirassismusartikels diskriminiert werden kann oder nicht. Ein Zürcher Gericht hat dies bereits bejaht, wie ein rechtskräftiges Urteil zeigt. Im Kanton St. Gallen scheint diese Erkenntnis jedoch noch nicht angekommen zu sein.

Besonders stossend ist, dass sich die St. Galler Staatsanwaltschaft viel Zeit bei ihren Ermittlungen lässt. Das Verfahren zieht sich in die Länge ohne, dass ich als Anzeigenerstatter ersehen kann, ob überhaupt ermittelt wird. Seit der letzten Antwort der St. Galler Staatsanwaltschaft ist bereits wieder ein Monat verstrichen. Dieses in die Länge ziehen von Strafverfahren ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.

In Artikel 29, Absatz 1 der Schweizerischen Bundesverfassung steht klipp und klar:

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

In Artikel 5, Absatz 1 der Strafprozessordnung steht zudem:

Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

Eigentlich müssen sich auch St. Galler Staatsanwälte an die Bundesverfassung und an die Strafprozessordnung halten. Es gibt überdies einen Bundesgerichtsentscheid, der festhält, dass Überlastung oder organisatorisches Unvermögen nicht als faule Ausrede für übermässig lange Strafverfahren akzeptiert wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Siehe BGE 1B_549/2012. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist. Das scheint die St. Galler Staatsanwaltschaft aber nicht weiter zu kümmern, sie lässt sich jedenfalls Zeit.

Staatsanwälte anderer Kantone sind bei der Gewährung der Zivil- und Strafklägerschaft weniger pingelig als die St. Galler Staatsanwaltschaft. Im Kanton Zürich werden grosszügigerweise auch Leute als Zivil- und Strafkläger zugelassen, die nachweislich nicht „unmittelbar“ betroffen sein können.

Zitat der Worte eines Zürcher Staatsanwalts in einem Verfahren in Zürich:

“Eine Auslegung des Wortlauts in dieser beantragten Art erscheint unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Frage einer drohenden Überinterpretation als grenzwertig. In Anbetracht der RA Dr. iur. D. G. bei Ablehnung des Antrags versagt bleibenden Parteistellung rechtfertigt es sich jedoch, die von ihm beantragte Auslegung (…) einer richterlichen Beurteilung zugänglich zu machen und den Anklagesachverhalt entsprechend zu ergänzen.
Obwohl der Zürcher Staatsanwalt die Interpretation eines Klägers als grenzwertig ansieht, gewährt er ihm Parteistellung und räumt ihm Zivil- und Privatklägerschaft ein!

News von der St. Galler Staatsanwaltschaft

Von Alexander Müller veröffentlicht am 16. Oktober 2013 | 4.316 mal gesehen

Wie ihr wisst, habe ich im September 2013 eine Strafanzeige beim Untersuchungsamt Altstätten der Staatsanwaltschaft St. Gallen eingereicht. Inzwischen habe ich mich auch als Zivil- und Strafkläger konstituiert.

Schreiben vom 10. Oktober 2013
Schreiben vom 10. Oktober 2013

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen hat mir nun wie folgt geantwortet:

STA-SG1

Die St. Galler Staatsanwaltschaft will also erst noch darüber entscheiden ob ich ein „unmittelbar Betroffener“ bin oder nicht. Sollte sie zum Schluss kommen, dass ich das nicht bin, will sie mir die Zivil- und Strafklägerschaft verweigern. Ich hätte dann auch keine Akteneinsicht. Laut telefonischer Auskunft stützt sich die St. Galler Staatsanwaltschaft dabei offenbar auf Artikel 115 StPO. Dieser lautet wie folgt:

1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.

2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.

Es gibt offenbar einen Ermessensspielraum darüber, wer Zivil- und Strafkläger sein darf und wer nicht. Aber sicherlich gibt es auch eine Gerichtspraxis und diese muss ich mir noch anschauen.

Für mich ist es von Interesse wie die St. Galler Staatsanwaltschaft hier entscheidet. Die Zürcher Staatsanwaltschaft hat die Zivil- und Strafklägerschaft von RA David Gibor und der Türkischen Gemeinschaft Schweiz in einem anderen Fall jedenfalls anerkannt. Da es bei beiden Fällen um dasselbe Bundesgesetz geht, sollte die Rechtsprechung diesbezüglich unabhängig vom Kanton einheitlich sein.