Schafft die Landeskirchen ab!

Von Alexander Müller veröffentlicht am 1. November 2009 | 4.325 mal gesehen

Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und religiösen Gemeinschaften sind gemäss Art. 72 der Bundesverfassung die Kantone zuständig. Sie entscheiden welche Religionsgemeinschaften in ihrem Kanton als Landeskirchen anerkannt werden und ziehen die Kirchensteuern ein. Zudem legen sie fest ob juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Vereine) Kirchensteuer zu entrichten haben oder nicht.

Diese Regelung ist heikel, denn Landeskirchen passen nicht zu einem säkularen Staat, indem der Glaube Privatsache ist. Auch die Besteuerung von juristischen Personen zugunsten von Landeskirchen ist kritisch zu betrachten. Es wäre zu prüfen inwiefern sie sich mit dem dem Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit und dem Prinzip der Trennung von Staat und Religion verträgt. Von juristischen Personen eingezogene Kirchensteuern werden proporzional an die Landeskirchen verteilt. Da spielt es keine Rolle ob die natürlichen Personen, die hinter der juristischen Person stehen einer Landeskirche angehören oder nicht.

Um eine saubere Trennung zwischen Staat und Religionen gewährleisten zu können sollten die Landeskirchen und die Kirchensteuer abgeschafft werden. Glaubensgemeinschaften können ihre Finanzierung auch durch den Verkauf von Ablassbriefen oder dem Sammeln von Spenden sicherstellen.