Im Jahr 1674 erklärte die Tagsatzung erstmals offiziell, die Alte Eidgenossenschaft wolle sich als neutraler Stand verhalten. Diese Erklärung war keine Geburtsurkunde der heutigen Neutralität. Sie war eine pragmatische Antwort auf einen Krieg, der sich den eidgenössischen Grenzen näherte. Bündnisse mit ausländischen Mächten und fremde Kriegsdienste bestanden weiterhin. Die Neutralität von 1674 unterschied sich damit deutlich vom heutigen Neutralitätsverständnis.
Die Neutralitätserklärung von 1674 entstand aus den politischen und konfessionellen Konflikten der frühen Neuzeit. Sie zeigt zugleich, dass Neutralität nie einen unveränderlichen Inhalt hatte. Das Verständnis von Neutralität wandelte sich mit der Eidgenossenschaft, dem europäischen Staatensystem und später mit dem modernen Völkerrecht.
Die Alte Eidgenossenschaft war ein Bündnis
Die Alte Eidgenossenschaft des 17. Jahrhunderts war ein Staatenbund, ein lockeres Bündnis selbständiger Orte. Eine gemeinsame Regierung, eine einheitliche Aussenpolitik und eine eidgenössische Armee im heutigen Sinn existierten nicht. Gemeinsame Angelegenheiten berieten die Abgesandten der Orte an der Tagsatzung. Diese war keine Regierung; ihre Beschlüsse mussten von den einzelnen Orten angenommen und umgesetzt werden.
Seit der Reformation war die Eidgenossenschaft zudem konfessionell gespalten. Katholische und reformierte Orte verfolgten unterschiedliche aussenpolitische Interessen und unterhielten eigene Verbindungen zu ausländischen Mächten. In den Kappelerkriegen von 1529 und 1531 hatten katholische und reformierte Orte bereits gegeneinander gekämpft.
Eine gemeinsame Beteiligung an den europäischen Religionskriegen hätte den Zusammenhalt des Bündnissystems gefährdet. Die aussenpolitische Zurückhaltung diente deshalb nicht nur dem Schutz vor fremden Armeen, sondern auch dem inneren Frieden.
Die Erfahrungen des Dreissigjährigen Krieges
Im Dreissigjährigen Krieg von 1618 bis 1648 hielt sich die Eidgenossenschaft als Ganzes aus dem Konflikt heraus. Die reformierten Orte Zürich und Bern beteiligten sich jedoch 1620 während der Bündner Wirren am gescheiterten Versuch der Drei Bünde, das verlorene Veltlin zurückzuerobern.
Auch fremde Truppen verletzten wiederholt eidgenössisches Gebiet. Darauf reagierten die Orte 1647 mit dem Defensionale von Wil. Diese erste gesamteidgenössische Wehrordnung regelte die gemeinsame Verteidigung gegen Angriffe und Grenzverletzungen.
Der Westfälische Frieden von 1648 bestätigte die Loslösung der Eidgenossenschaft vom Heiligen Römischen Reich. Damit gewann die Frage an Bedeutung, wie die unabhängigen Orte ihre Stellung zwischen den europäischen Grossmächten sichern konnten. Das Heraushalten aus Kriegen zwischen fremden Mächten entwickelte sich zu einem Instrument der gemeinsamen Sicherheit.
Der Holländische Krieg von 1672 bis 1678
1672 griff der französische König Ludwig XIV. die Republik der Vereinigten Niederlande an. Aus diesem Angriff entstand der Holländische Krieg, an dem sich weitere europäische Mächte beteiligten. Frankreich stand schliesslich einer Koalition gegenüber, der unter anderem die Niederlande, Spanien und das von Kaiser Leopold I. geführte Heilige Römische Reich angehörten.
Der Krieg näherte sich der Eidgenossenschaft von mehreren Seiten. Besonders heikel war die Lage in Burgund. Das Herzogtum Burgund gehörte zu Frankreich, die benachbarte Freigrafschaft Burgund zu Spanien. Seit dem frühen 16. Jahrhundert bestanden Verträge, nach denen beide Gebiete von Kriegen zwischen ihren Herrschern verschont bleiben sollten. Die eidgenössischen Orte hatten diese Vereinbarung mitgarantiert. Anfang 1674 versuchten sie, Frankreich und Spanien zu einem Waffenstillstand zu bewegen und die Vereinbarung durch einen neuen Vertrag zu sichern. Wäre eines der beiden burgundischen Gebiete dennoch angegriffen worden, hätten eidgenössische Truppen ihm zu Hilfe kommen sollen. Die Verhandlungen scheiterten.
Frankreich setzte seinen Eroberungsfeldzug gegen die Freigrafschaft Burgund fort. Gleichzeitig rückten französische und kaiserliche Heere am Oberrhein vor. Die eidgenössischen Orte befürchteten deshalb, dass fremde Armeen ihr Gebiet durchqueren oder sie aufgrund ihrer unterschiedlichen Bündnisse in den Krieg hineinziehen könnten. Sie entsandten keine Schutztruppen in die Freigrafschaft, sondern schlossen ihre Grenzen und beschränkten die gemeinsame Verteidigung auf das eigene Gebiet. Damit brachen sie ihr Schutzversprechen gegenüber der Freigrafschaft.
Für Freiburg war der Konflikt besonders schwierig. Die katholische Stadt war sowohl mit Frankreich als auch mit Spanien vertraglich verbunden und unterhielt enge politische und wirtschaftliche Beziehungen zur benachbarten Freigrafschaft Burgund. Der französische Angriff brachte diese Verbindungen miteinander in Konflikt. Ähnliche Interessengegensätze bestanden auch in anderen Orten.
Die Erklärung der Tagsatzung
Angesichts der heranrückenden Heere erklärte die Tagsatzung 1674 erstmals offiziell, die Eidgenossenschaft wolle sich als neutraler Stand verhalten. Im Originalwortlaut erklärte die Tagsatzung:
«dass wir uns als ein Neutral Standt halten und wohl versorgen wollen und sollen, dass wir uns Keinestheils soweit einmischen, dadurch wir uns auch in den Krieg einwickhlen könndten».
In heutiges Deutsch übertragen:
«Wir wollen uns als neutraler Stand verhalten und dafür sorgen, dass wir uns keinesfalls so weit einmischen, dass wir dadurch in den Krieg verwickelt werden könnten.»
Die Orte verpflichteten sich damit, eine gemeinsame Verwicklung in den Krieg zu vermeiden. Es handelte sich jedoch weder um eine Verfassungserklärung noch um einen internationalen Vertrag. Ausländische Mächte garantierten den Eidgenossen keinen Schutz, und die Erklärung begründete kein Neutralitätsrecht im heutigen Sinn.
Die Erklärung war auch nicht frei von machtpolitischen Interessen. Die eidgenössische Zurückhaltung kam Frankreich entgegen, das die Freigrafschaft Burgund eroberte und kein militärisches Eingreifen aus der Eidgenossenschaft befürchten musste. Neutralität bedeutete schon damals nicht, dass ihre Auswirkungen für alle Kriegsparteien gleich vorteilhaft waren.
Neutral trotz Bündnissen und fremden Kriegsdiensten
Die Neutralität von 1674 unterschied sich grundlegend vom heutigen Verständnis. Die eidgenössischen Orte unterhielten weiterhin Bündnisse mit Frankreich, Spanien, Österreich und Savoyen. Nach den damaligen Vorstellungen von Neutralität waren defensive Bündnisse weiterhin zulässig.
Auch die fremden Kriegsdienste wurden durch die Erklärung nicht beendet. Ausländische Mächte durften weiterhin Soldaten in der Eidgenossenschaft anwerben. Schweizer Truppen kämpften aufgrund von Soldverträgen in fremden Armeen – teilweise auf gegnerischen Seiten.
Die einzelnen Orte behielten ihre aussenpolitische Selbständigkeit. Die Erklärung von 1674 bezog sich vor allem auf die Eidgenossenschaft als Ganzes. Sie verlangte weder politische Distanz zu allen Kriegsparteien noch den Abbruch wirtschaftlicher und militärischer Beziehungen.
Auch der militärische Durchmarsch wurde damals anders beurteilt. Der einflussreiche Völkerrechtler Hugo Grotius hatte 1625 noch die Auffassung vertreten, ein neutraler Staat müsse Kriegführenden unter bestimmten Voraussetzungen den Durchzug gestatten. Die Eidgenossenschaft löste sich 1638 von dieser Vorstellung und begann, den Durchmarsch fremder Truppen als Gefahr für die eigene Sicherheit zu behandeln.
Neutralität als Schutz des inneren Zusammenhalts
Die Erklärung von 1674 beruhte nicht auf moralischer Gleichgültigkeit gegenüber den Kriegsparteien. Ihr Zweck bestand darin, die Eidgenossenschaft aus einem fremden Krieg herauszuhalten und einen Konflikt zwischen den Orten zu verhindern.
Die Bündner Wirren hatten gezeigt, wohin die Verbindung von konfessionellen Gegensätzen, inneren Machtkämpfen und ausländischer Einflussnahme führen konnte: Graubünden wurde zum Schlachtfeld der europäischen Mächte.
Die Neutralität erfüllte deshalb zwei zentrale Aufgaben. Nach aussen schützte sie die Unabhängigkeit gegenüber den Grossmächten. Nach innen half sie, die konfessionellen und politischen Gegensätze zwischen den Orten zu überbrücken.
Gerade die schwachen gemeinsamen Institutionen machten diese Zurückhaltung notwendig. Hätten die katholischen und reformierten Orte entsprechend ihren Bündnissen für unterschiedliche Mächte Partei ergriffen, hätte der Krieg auch die Eidgenossenschaft spalten können. Neutralität war deshalb praktische Interessenpolitik.
Von 1674 zum heutigen Neutralitätsverständnis
Die Erklärung von 1674 enthielt keine internationale Garantie gegen Angriffe. Das zeigte sich 1798, als französische Truppen einmarschierten und die Alte Eidgenossenschaft beseitigten. Die Schweiz wurde zum Kriegsschauplatz, Besatzungsgebiet und Durchmarschland fremder Armeen.
Erst 1815 anerkannten und garantierten die europäischen Grossmächte die Neutralität der Schweiz und die Unverletzlichkeit ihres Gebiets. Eine neutrale Schweiz lag auch in ihrem Interesse: Sie bildete einen Puffer zwischen den Grossmächten und kontrollierte wichtige Alpenübergänge.
Bei den Beratungen über die Bundesverfassung des künftigen Bundesstaates entschied die Tagsatzung 1847, die Neutralität nicht als Staatszweck in den Zweckartikel aufzunehmen. Sie verstand die Neutralität als Mittel zur Sicherung der Unabhängigkeit. Die Neutralität sollte der Schweiz dienen, nicht die Schweiz der Neutralität.
Die Haager Abkommen von 1907 legten die Rechte und Pflichten neutraler Staaten in einem Krieg fest. Dazu gehören die Nichtteilnahme am Krieg, das Verbot des Durchmarsches fremder Truppen und die Pflicht, das eigene Staatsgebiet gegen Neutralitätsverletzungen zu schützen. Politische oder wirtschaftliche Beziehungen zu Kriegsparteien sind dagegen nicht grundsätzlich verboten.
Auch danach wandelte sich die Neutralitätspolitik. Mit ihrem Beitritt zum Völkerbund im Jahr 1920 gab die Schweiz die zuvor praktizierte integrale Neutralität auf. Sie blieb von militärischen Sanktionen befreit, musste sich aber an wirtschaftlichen Sanktionen des Völkerbunds beteiligen. Als der Völkerbund nach Italiens Angriff auf Abessinien 1935 Sanktionen verhängte, drohte Mussolini der Schweiz wegen ihrer Beteiligung mit der Besetzung der Südschweiz. Die Sanktionen stoppten den italienischen Eroberungskrieg nicht. Unter diesem Druck und angesichts des Scheiterns der Völkerbundssanktionen kehrte die Schweiz 1938 zur integralen Neutralität zurück. Damit musste sie auch keine wirtschaftlichen Sanktionen des Völkerbunds mehr mittragen. Nach dem Ende des Kalten Krieges beteiligte sie sich erneut an internationalen Sanktionen und trat 2002 den Vereinten Nationen bei.
Das Neutralitätsrecht regelt die völkerrechtlichen Pflichten der Schweiz in einem Krieg. Die Neutralitätspolitik bestimmt, wie sie ihre Neutralität darüber hinaus ausgestaltet. Diese Unterscheidung erklärt, weshalb sich die schweizerische Neutralitätspolitik verändern konnte, ohne dass jede Veränderung eine Aufgabe der Neutralität bedeutete.
Was die Erklärung von 1674 heute zeigt
Die Neutralitätserklärung von 1674 begründete keine seitdem unverändert geltende Staatsidee. Sie war die Antwort eines lockeren, konfessionell gespaltenen Bündnissystems auf eine konkrete Bedrohung. Die eidgenössischen Orte wollten verhindern, dass ein europäischer Krieg ihre inneren Gegensätze verschärfte und fremde Armeen in ihr Gebiet führte.
Auch später blieb die Neutralität ein Instrument zur Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit. Ihre rechtliche Grundlage, ihre politische Ausgestaltung und ihre internationale Funktion veränderten sich mit der Zeit.
Diese Geschichte widerspricht der Vorstellung, Neutralität müsse möglichst starr und umfassend definiert werden. Ihre Stärke lag gerade darin, dass die Schweiz sie an neue Gefahren und internationale Ordnungen anpassen konnte.
Fazit
Die Tagsatzung erklärte 1674 erstmals offiziell, die Alte Eidgenossenschaft wolle sich als neutraler Stand verhalten. Diese Neutralität unterschied sich grundlegend vom heutigen Neutralitätsverständnis. Sie war ein entscheidender Schritt, aber nicht der Abschluss einer Entwicklung, die erst 1815 internationale Anerkennung und 1907 verbindliche völkerrechtliche Regeln erhielt.
Die schweizerische Neutralität entstand aus konfessioneller Spaltung, äusserem machtpolitischem Druck und dem Bedürfnis nach Unabhängigkeit. Sie war nie Selbstzweck und bot keinen garantierten Schutz vor Angriff oder Besetzung. Sie war ein politisches Instrument, mit dem die Schweiz ihre Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit wahren wollte.
Quellen und weiterführende Informationen
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