Was bringt Artikel 121a der Bundesverfassung?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 15. Februar 2014 | 4.262 mal gesehen

Nach der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative wird die Schweizerische Bundesverfassung durch den Artikel 121a – «Steuerung der Zuwanderung» ergänzt. Das alleine ändert jedoch an der gegenwärtigen Situation überhaupt nichts!

Die SVP-Initiative sieht zwar jährliche Höchstzahlen und Kontingente vor, lässt es aber offen bei welcher Zahl diese festgelegt werden sollen. Deshalb heisst es in Absatz 5 von Artikel 121a auch, dass das Gesetz die Einzelheiten regelt.

5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Die SVP überlässt die schwierige Umsetzung des Artikels also jetzt dem Parlament und dem Bundesrat. Diese müssen die Einzelheiten nun mit entsprechenden Gesetzen regeln. Die SVP tut dies natürlich nicht ohne den Hintergedanken, den Bundesrat und das Parlament zu kritisieren, wenn die Umsetzung ins Stocken gerät. So macht die SVP schon seit Jahren Politik! In Absatz 2 von Artikel 121a ist zwar von Höchstzahlen und Kontingenten die Rede, eine konkrete Zahl wird jedoch keine genannt:

2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

Einen Ansatz für die Festlegung der jährlichen Höchstzahlen gibt lediglich Absatz 3 des Artikels. Demzufolge soll die Festlegung der „Höchstzahl für Zuwanderungen“ auf die „gesamtwirtschaftlichen Interessen“ ausgerichtet sein. Die Festlegung der Höchstzahlen dürfte also je nach weltpolitischer und wirtschaftlicher Lage in der Schweiz schwanken. Wenn irgendwo Krieg ausbricht und viele Flüchtlinge ins Land kommen, muss die Höchstzahl unter Umständen unterjährig erhöht werden damit die Wirtschaft noch ausländisches Personal anheuern kann, wenn sie dieses in der Schweiz nicht findet.

3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

Ein weiteres Problem ist die Frage wie es mit den bilateralen Verträgen weitergeht. Betroffen ist in erster Linie das Personenfreizügigkeitsabkommen. Dieses befindet sich jedoch in einem Gesamtpaket von Verträgen, den Bilateralen 1, die ohne gegenseitiges Einvernehmen nur zusammen gekündigt werden können. Neben der Personenfreizügigkeit regeln die Bilateralen 1 noch die Zulassung von Produkten in der EU und der Schweiz, das öffentliche Beschaffungswesen, den Handel mit Agrarprodukten, den Landverkehr, den Luftverkehr und die Forschung. Die EU ist der wichtigste Handelspartner der Schweiz, eine Kündigung der Bilateralen 1 hätte für die Schweiz Nachteile zur Folge.

Dennoch ist die Frage berechtigt, wie es jetzt weitergeht. Blocher und seine Kumpanen behaupten ja, dass die Bilateralen 1 nicht gekündigt werden müssen. Mir stellt sich jedoch die Frage, wie den die gesetzliche Umsetzung mit dem Widerspruch zur Personenfreizügigkeit aussehen soll.

4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

Ich war gegen die Masseneinwanderungsinitiative. Sie ist meiner Meinung nach schwierig umzusetzen und enthält Formulierungen, die vollkommen untauglich sind. So finde ich es vollkommen falsch das Asylwesen mit der wirtschaftlichen Zuwanderung zu verknüpfen. Bereits vor der Annahme der Masseinwanderungsinitiative sah das Gesetz vor, dass Wirtschaftsflüchtlinge kein Asyl erhalten und das Land wieder verlassen müssen. Diese Regelung war so streng, dass sie ja sogar SVP-Hardliner Hans Fehr und dessen Ehefrau dazu veranlasste sich für eine abgewiesene Asylbewerberin aus Serbien einzusetzen.

Was wir bräuchten wäre eine Einwanderungspolitik, wie es sie in Australien und Kanada gibt. Da die Schweiz aber bereits das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU hat , hat sie ihren Spielraum leichtfertig selber eingeschränkt. Dies, da die Personenfreizügigkeit dummerweise noch mit anderen Abkommen in einem Paket miteinander verbunden ist und ohne gegenseitiges Einvernehmen nicht einzeln gekündigt werden kann. Offen bliebe eigentlich somit nur entweder die Bilateralen 1 als Gesamtes zu kündigen, die EU zu bitten es zuzulassen, dass lediglich das Personenfreizügigkeitsabkommen gekündigt wird oder aber das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU neu zu verhandeln. Ob die EU dazu bereit ist, ist aber wieder eine andere Frage. Ein Versuch wäre es jedoch wert.

Die Mühlen der Justiz mahlen zu langsam

Von Alexander Müller veröffentlicht am 5. Januar 2014 | 2.278 mal gesehen

Das Beschleunigungsgebot in Artikel 6 Absatz 1 der EMRK verlangt, dass Verfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht werden. Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung gewährt an Verfahren beteiligten Personen den Anspruch auf faire Verfahren und Beurteilung innert angemessener Frist. In der Strafprozessordnung wird der eben genannte Artikel der Bundesverfassung durch das Fairnessgebot und das Beschleunigungsgebot konkretisiert. In Artikel 5 Absatz 1 der Strafprozessordnung heisst es, dass Strafebehörden Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen haben. Der Beschuldigte hat also einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ohne unnötige Verzögerung über seine Schuld oder Unschuld entschieden wird! Gerade auch bei Strafverfahren macht das Beschleunigungsgebot Sinn. Dies aus folgenden Gründen:

    • Zum einen wird die Suche nach der materiellen Wahrheit umso schwieriger je grösser die zeitliche Distanz zu den zu untersuchenden Ereignissen wird. Deshalb sind Verfahren unverzüglich anhand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen.
    • Beschuldigte sollen nicht unnötig lange den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Zu diesen Belastungen gehören Zwangsmassnahmen, die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens sowie die mit dem Verfahren verbundenen Auswirkungen auf die private und berufliche Situation des Beschuldigten. Letzteres kann gravierende Folgen für den Beschuldigten haben, wenn bereits eine mediale Vorverurteilung bzw. Hinrichtung stattgefunden hat.

Zum Verständnis, bei einem Beschuldigten muss abgeklärt werden ob er tatsächlich schuldig ist, er ist also noch kein Verurteilter! Ein Ermittlungsverfahren beginnt mit der Eröffnung des Verfahrens und wird mit einer Einstellung oder einer Anklage abgeschlossen. Selbst eine Anklageerhebung bedeutet noch lange nicht, dass ein Beschuldigter schuldig ist. Ein Beschuldigter gilt erst dann als schuldig, wenn er rechtskräftig verurteilt worden ist. Das betone ich, weil ich festgestellt habe, dass dies viele Befürworter der Lynchjustiz offenbar leider nicht wissen.

Trotz der erwähnten gesetzlichen Grundlagen dauern viele Verfahren viel zu lange. In einem Fall begann die Zürcher Staatsanwaltschaft aufgrund einer medialen Vorverurteilung mit Zwangsmassnahmen zu ermitteln. Sie liess eine ergebnislose Hausdurchsuchung durchführen und die beschuldigte Person aufgrund von in den Medien erhobenen Anschuldigungen verhaften. Danach gab die Staatsanwaltschaft zum Schaden des Beschuldigten eine Medienmitteilung heraus, worauf die Medien über die Aktion der Staatsanwaltschaft berichteten. Die Staatsanwaltschaft trat sogar aktiv in den Medien auf um über ihre Massnahmen zu berichten, sogar im Fernsehen! Anschliessend liess sich die Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung fast 18 Monate lang Zeit um dem Beschuldigten am Ende das vorzuwerfen, was sie ihm bereits zu Beginn der Ermittlungen vorgeworfen hatte. Es versteht sich von selbst, dass das Opfer dieser mutmasslichen Rechtsverweigerung während der ganzen Zeit den Auswirkungen der medialen Vorverurteilung und dem andauernden Strafverfahren ausgesetzt war bzw. ist. Laut Gesetz darf so etwas eigentlich nicht sein. Es ist ein Unrecht! Gerade diejenigen, die vorgeben sich zu den Menschenrechten zu bekennen und sich für politisch korrekte Gutmenschen halten, sollten das eigentlich einsehen.

In einem anderen Fall wurde gegen einen Anwalt aufgrund seines Verhaltens während einer Befragung in Anwesenheit eines Staatsanwalts ein Strafantrag bei der Zürcher Staatsanwaltschaft eingereicht. Der Staatsanwalt versuchte zunächst den Geschädigten zum Rückzugs seines Strafantrags zu bewegen. Er sagte, er kenne den Beschuldigten und es sei mit harten Reaktionen von diesem zu rechnen. Dabei verwies er auf die exzellenten Kontakte zur Presse, über welche der beschuldigte Anwalt verfüge. Als der Geschädigte trotz dieses Versuchs auf seinem Strafantrag beharrte, wurde ein Strafverfahren gegen den Anwalt mit den exzellenten Kontakten zur Schweizer Presse eröffnet. Allerdings dauerte es fast vier Monate ehe der Beschuldigte zur Sache befragt wurde. Die Zeugen wurden sogar noch ein paar Monate später befragt. Etwas, was für die Suche nach der materiellen Wahrheit aufgrund zur zeitlichen Distanz zum untersuchenden Ereignis natürlich hinderlich ist. Der Beschuldigte und die Zeugen sollten in einem Ermittlungsverfahren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt befragt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass Wesentliches vergessen wird, Zeugen beeinflusst werden und der Beschuldigte sich eine Ausrede einfallen lässt.  Auch hier könnte meiner Meinung nach eine Rechtsverweigerung vorliegen, weil der Ermittlungserfolg im Verfahren durch die unbegründeten Verzögerungen erschwert worden ist.

Ich könnte noch mehr solcher Beispiele aufführen, auch von Staatsanwaltschaften anderer Kantone. Im Kanton Luzern benötigte ein Staatsanwalt z.B. ein halbes Jahr um die Befragung eines Beschuldigten durch die Polizei durchführen zu lassen. Es ist also nicht nur ein Problem der Zürcher Justiz!

Die Politik hat letztlich die Verantwortung dafür, dass unser Rechtsstaat korrekt funktioniert. Um das zu gewährleisten gibt es in der Politik Aufsichtsorgane.  Diese versagen meiner Ansicht nach jedoch immer wieder. Eine Reform des Justizwesens ist daher dringend erforderlich.

Folgendes gilt es zu verbessern:

  • Die Organisation von Justizbehörden ist so zu gestalten, dass diese in der Lage sind ihrem Auftrag im Rahmen der Gesetze nachzukommen.
  • Das Verfahren für eine Aufsichtsbeschwerde muss bei gravierenden Rechtsverletzungen wie z.B. bei Rechtsverweigerung einfacher werden. Es kann nicht sein, dass auf Aufsichtsbeschwerden verzichten wird, weil sie aufgrund der gegebenen Verfahrensordnung nichts bringen oder aber zu teuer und aufwendig sind.
  • Die Kontrollen der Aufsichtsorgane müssen besser werden. Aufsichtsorgane mit reiner Alibifunktion sind unnötig. Denkbar wäre die Schaffung einer Ombudsstelle, an die sich Opfer von Justizwillkür wenden können und die ihnen auf Staatskosten hilft. Das würde den Druck auf die staatlichen Justizbehörden und die Politik erhöhen um endlich etwas gegen den mutmasslichen Schlendrian in der Justiz zu unternehmen.
  • Die Beschwerdefristen für Geschädigte müssen bei Strafverfahren verlängert werden. Heute haben Geschädigte gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft lediglich 10 Tage Zeit um eine Beschwerde beim Obergericht einzureichen. Diese Frist ist zu kurz, da nicht jeder Geschädigte Jurist ist und eine gewisse Zeit benötigt  um eine wirksame Beschwerde zu verfassen. Längere Beschwerdefristen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Dauer von Verfahren. Bei den genannten Beispielen dauerten die Verfahren ohne Begründung mehrere Monate. Das kommt daher, weil Staatsanwälte Verfahren zuweilen ohne Begründung monatelang hinauszögern. Angesichts dieser Tatsache ist es unwesentlich ob eine Beschwerdefrist 10 Tage oder 20 Tage dauert.

Was ist eine angemessene Frist?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 6. Dezember 2013 | 3.702 mal gesehen

Laut Artikel 29 der Schweizerischen Bundesverfassung hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Laut Artikel 5 der Strafprozessordnung haben Strafermittlungsbehörden Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Doch was ist eine angemessene Frist?

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in [aartikel]3257230656:right[/aartikel]jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 1B_549/2012) wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Das festzustellen ist für die Betroffenen nicht immer einfach wenn die Behörden ihnen Informationen vorenthalten. Denn wie will ich wissen ob ein Verfahren verschleppt wird, wenn mir die Akteneinsicht verweigert wird und ich somit nicht weiss, was in der Sache inzwischen unternommen wurde bzw. ob überhaupt etwas unternommen wurde? Soviel zur Theorie, jetzt zur Praxis.

Ich habe im Mai 2013 einen Strafantrag bei einer Staatsanwaltschaft eingereicht. Bis heute weiss ich nicht, was diese in der Sache unternommen hat! Gemäss Artikel 107 der Strafprozessordnung habe ich das Recht auf Akteneinsicht. Allerdings kann mir der Staatsanwalt gemäss Artikel 101 der Strafprozessordnung die Einsicht solange verweigern, bis Einvernahmen stattgefunden haben. Diese haben im konkreten Fall offenbar noch nicht stattgefunden. Das über ein halbes Jahr nachdem ich einen Strafantrag eingereicht habe! Am Telefon sagte mir eine Assistentin der Staatsanwaltschaft, dass es halt darauf ankäme wann der Beschuldigte Zeit für einen Termin für die Befragung bei der Polizei habe. Das ist doch ein fertiger Witz! Aber so was sagen die einem nur am Telefon und sie wissen wahrscheinlich schon warum.

Verfahrensverschleppung

Der Souverän darf über alles abstimmen!

Von Alexander Müller veröffentlicht am 29. Mai 2010 | 3.564 mal gesehen

Gessler und die EUDas Volk und die Kantone sind der Souverän unseres Bundesstaats. Der Souverän ist die höchste Instanz im Staat und steht somit über den drei Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative).

In einer Demokratie hat der Souverän das Recht in dem ihm selbst gegebenen Rahmen über alles abzustimmen. Der Rahmen bildet die Bundesverfassung. Der Souverän kann die Bundesverfassung jederzeit ändern.

Durch internationale Verträge und Beitritte zu Bündnissen oder Organisationen, die eine Änderung der Bundesverfassung nach sich ziehen, kann sich die Schweiz binden. Hierfür ist jedoch die Zustimmung von Volk und Ständen notwendig. Volk und Stände können vom Bundesrat jederzeit verlangen, dass er abgeschlossene Verträge, Bündnisse und Mitgliedschaften zu internationalen Organisationen kündigt.

Der Souverän hat auch das grundsätzliche Recht über Menschenrechtsfragen abzustimmen. Menschenrechte werden je nach Gesellschaft verschieden beurteilt. Es gibt jedoch bei Mitgliedstaaten der UNO einen Konsens. Sie haben sich verpflichtet die Menschenrechtskonvention der UNO und das zwingende Völkerrecht anzuerkennen. BV Art. 139 Abs. 3 hält deshalb folgende Rahmenbedingung für Volksinitiativen fest:

Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

Doch selbst diese Einschränkung könnte vom Souverän wieder aufgehoben werden.  Denn dieser könnte vom Bundesrat den Austritt aus der UNO und die Kündigung der völkerrechtlich bindenden Abkommen verlangen.

Volksinitiative «für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten»

Von Alexander Müller veröffentlicht am 7. Juni 2009 | 6.224 mal gesehen

Swiss Army Knife
Im Oktober 2007 kam die von linken Idealisten und GSoA-Aktivisten eingereichte Volksinitiative «für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten» zustande. Die Initianten wollen aus weltanschaulichen Gründen den Export von Schweizer Rüstungsgütern verbieten. Zu diesem Zweck soll die Bundesverfassung wie folgt geändert werden: Volksinitiative «für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten» weiterlesen

Scharia-Gerichte in der Schweiz?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 29. Dezember 2008 | 5.182 mal gesehen

Nachdem im Februar 2008 der anglikanische Erzbischof von Canterbury mit seiner Forderung die Scharia für islamische Immigranten in Grossbritannien teilweise einzuführen für Aufsehen sorgte, fordert nun auch in der Schweiz der Freiburger Sozialanthropologe Professor Dr. Christian Giordano in seinem Aufsatz „Rechtspluralismus: ein Instrument für den Multikulturalismus?“ Sonderrechte für Muslime. Scharia-Gerichte in der Schweiz? weiterlesen