Wie Staatsanwälte einen mutmasslichen Rassisten verteidigen

Von Alexander Müller veröffentlicht am 21. Dezember 2014 | 2.426 mal gesehen

Es ist schon ungeheuerlich wie willkürlich im Rechtsstaat Schweiz das Anti-Rassismusgesetz ausgelegt wird. Wenn die linksgrüne Rasselbande mit tatkräftiger Unterstützung linker Journalisten einem Bürgerlichen etwas vorwerfen, handelt die Staatsanwaltschaft unverzüglich. Wenn dann aber ein türkischer Einwanderer Schweizer diskriminiert, dann wollen Staatsanwälte das Verfahren einstellen ohne vorher richtig ermittelt zu haben. Der Rechtsstaat Schweiz ist ein fertiger Sauladen! Er ist ein ungerechtes Justiztheater, bei dem eine Justizposse die Nächste jagt. Es besteht dringender Handlungsbedarf von Seiten der Politik um die gravierenden Missstände im Rechtsstaat Schweiz zu beheben. Staatsanwälte, die ihren Job nicht richtig machen, gehören auf der Stelle des Amtes enthoben und sofern nötig, wegen ungetreuer Amtsführung strafrechtlich verfolgt.

Ihr erinnert euch sicher noch an den Fall des Vermieters, welcher seine Wohnung nicht an Schweizer vermieten wolle. Dies weil er mit „Schweizern“ schlechte Erfahrungen gemacht habe, wie er gegenüber Medien aussagte.

Begründung des Angeklagten für sein Inserat
Begründung des Beschuldigten (Quelle)

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen blieb zunächst untätig und wurde erst halbherzig aktiv nachdem ich am 11. September 2013 eine Strafanzeige einreichte. Kurz danach reichte auch ein zweiter Kläger eine Strafanzeige ein. Die Ermittlungen beschränkten sich auf eine mündliche Befragung durch die Polizei und eine schriftliche Befragung durch die St. Galler Staatsanwaltschaft. Wobei der Beschuldigte bei der schriftlichen Befragung durch die Staatsanwaltschaft lediglich als „Auskunftsperson“ einvernommen wurde, was bereits den Rückschluss zulässt, dass voreingenommen ermittelt wurde.

Meiner Meinung nach hat die Staatsanwaltschaft halbherzig und voreingenommen ermittelt. Deshalb erstaunt es mich nicht, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung einstellte, nachdem der Beschuldigte schriftlich aussagte, dass er das doch alles nicht so gemeint habe.

Sowohl ich als auch der andere Kläger erhoben daraufhin Beschwerde bei der St. Galler Beschwerdeinstanz. Diese forderte daraufhin die St. Galler Staatsanwaltschaft zu einer Stellungnahme auf. Die Stellungnahme der leitenden Staatsanwältin des Untersuchungsamts Altstätten der St. Galler Staatsanwaltschaft liegt nun vor. Sie ist absolut lächerlich. Die Staatsanwältin fasst ihren Job offensichtlich als Verteidigerin des Beschuldigten auf, dies bei einem Rassismusverfahren!

Die Tat des Beschuldigten ist nach Sicht der St. Galler Staatsanwaltschaft als “pflichtwidrige Unvorsichtigkeit” anzusehen. Dies, da es dem Beschuldigten nach Aussage in der schriftlichen Befragung als Auskunftsperson eben nicht um eine generelle Herabsetzung gegangen sei. Er habe lediglich die schlechten Erfahrungen, die er mit mittellosen Schweizern gemacht habe, nicht wiederholen wollen.

Ich halte die schriftliche Aussage des Beschuldigten nicht für glaubwürdig und bin der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft richtig hätte ermitteln müssen. Wo in einem Strafverfahren Zweifel bestehen, darf eine Staatsanwaltschaft ein Verfahren nicht einfach mit einer Nichtanhandnahmeverfügung einstellen. Diese Zweifel konnte die Staatsanwaltschaft mit ihrer schriftlichen Befragung des Beschuldigten nicht ausräumen! Im Zweifel hat ein Gericht zu urteilen. Trotzdem hat die St. Galler Staatsanwaltschaft das Verfahren einfach eigenmächtig eingestellt. Zu einer richtigen Ermittlung gehört zumindest eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten unter Anwesendheit der Nebenkläger, sofern diese das wünschen. Dieselbe Staatsanwaltschaft verlangt übrigens in einem anderen Verfahren, welches lediglich ein Antragsdelikt ist, sogar von einem Kläger eine persönliche Einvernahme! Wie kommt sie also darauf, dass sie bei einem Offizialdelikt darauf verzichten kann? Vergehen gegen das Anti-Rassismusgesetz sind Offizialdelikte.

Meine Beschwerde, dass das Verfahren nicht korrekt durchgeführt wurde, weil der wegen Rassismus Angezeigte, lediglich mündlich von der Polizei bzw. schriftlich als “Auskunftsperson” von der STA befragt wurde, wurde einfach mit dem Vermerk weggewischt, dass dies nicht für eine Beschwerde reiche.

Ich halte das für unerhört und inkazeptabel. Es ist wirklich ein Jusitztheater, welches hier veranstaltet wird. Wenn einer ums Verrecken verurteilt werden soll, dann schickt die Staatsanwaltschaft auch einmal morgens um 6 Uhr ein Polizeikommando zum Beschuldigten nachhause, stellt dessen Wohnung auf den Kopf und lässt diesen verhaften. Dies ohne Beweise vorliegen zu haben. Wenn die Staatsanwaltschaft keine Verurteilung will, ermittelt sie einfach nicht richtig. So läuft das im Rechtsstaat Schweiz. Es ist im höchsten Masse unbefriedigend.

Am Ende müssen dann noch die Kläger dafür bezahlen, dass die Staatsanwaltschaft St. Gallen ihren Job nicht richtig gemacht hat. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird sie von der St. Galler Anklagekammer eine Reinwaschung erfahren. Ich gehe jedenfalls schwer davon aus, denn so beschissen funktioniert unsere lächerliche Justiz. Es ist leider eine Tatsache.

Erneut Ärger mit der Staatsanwaltschaft St. Gallen

Von Alexander Müller veröffentlicht am 30. November 2014 | 2.864 mal gesehen

Wenn ein Staatsanwalt schikanieren will, hat er im Rechtsstaat Schweiz viele Möglichkeiten. Der gleiche Staatsanwalt, der in einem anderen Verfahren einen Beschuldigten schriftlich als Auskunftsperson befragte, will, dass ich als Kläger aus Zürich anreise. Dabei ist es gar nicht nötig. Ich empfinde das als reine Schikane. Deshalb habe ich mich entschieden dem Herrn Staatsanwalt den folgenden Brief zu schreiben. Dies nachdem er nicht mit mir am Telefon sprechen wollte und seine Assistentin ausrichten liess, ich könne ihm ja schreiben, wenn es mir nicht passt. Ich kann unseren Rechtsstaat je länger je weniger ernst nehmen, eine Farce reiht sich zur nächsten.

Hier mein Schreiben:

Untersuchungsamt-Altstaetten

Diskriminierung von Schweizern in der Schweiz erlaubt

Von Alexander Müller veröffentlicht am 10. November 2014 | 2.844 mal gesehen

Wer in der Schweiz seine Wohnung nicht an Schweizer vermieten will, darf das. Zumindest wenn es nach der St. Galler Staatsanwaltschaft geht. Diese hat jüngst ein Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung gegen einen Mann eingestellt, der seine Wohnung nicht an Schweizer vermieten wollte und sich öffentlich pauschal negativ über Schweizer äusserte.

Quelle
Quelle

Der Mann sagte bei der Einvernahme aus, dass er mit Schweizer Mietern, die ihm vom Sozialamt vermittelt worden seien, schlechte Erfahrungen gemacht habe. Deshalb habe er der Disponentin des Rheintaler Boten gesagt, er wolle keine Schweizer Mieter, weil er negative Erfahrungen damit gemacht habe, und das solle sie ins Inserat schreiben. Was wie eine Ausflucht klingt, war für die St. Galler Staatsanwaltschaft Anlass den Beschuldigten nur „schriftlich“ als „Auskunftsperson“ einzuvernehmen und das Strafverfahren anschliessend einzustellen.

Anders beurteilen Schweizer Behörden die Sachlage jedoch, wenn ein Schweizer Beschuldigt wird. Im Kanton Zürich wurde ein Mann von der Staatsanwaltschaft verhaftet, nachdem er in den Medien diffamiert worden war. Auch wenn der gerne von den Medien zitierte Rechtsanwalt D. G. eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung aufgrund des inzwischen berühmten „Kosovaren-Inserats“ gegen die SVP einreicht, wird die Sache ganz anders beurteilt.

Quelle
Quelle

Schweizern werden in der Schweiz ganz offensichtlich nicht die gleichen Rechte eingeräumt wie Kosovaren. Das ist wieder einmal typisch, für die Vertreter unseres Rechtsstaats. Die Schweiz hat definitiv eine ungerechte Zweitklassenjustiz. Dies zumindest was das Antirassismusgesetz angeht.

Hier noch die Nichtanhandnahmeverfügung der St. Galler Staatsanwaltschaft, um die es in diesem Artikel geht. Ich sehe in dieser Nichtanhandnahmeverfügung den Versuch der St. Galler Staatsanwaltschaft eine in einem Rechtsstaat übliche gerichtliche Beurteilung zu verhindern.

Ich werde eine Beschwerde einreichen, denn verarschen lasse ich mich nicht!

NACHTRAG VOM 11.11.2014

Ich habe die Beschwerde jetzt geschrieben. Der halbe Feierabend ist dafür draufgegangen. Sie geht morgen per Einschreiben nach St. Gallen. Überlegungen meinerseits: Die Befragung durch die Polizei erfolgte zunächst mündlich. Weil er aussagte, er hätte die Absolution von einer Person der Zeitung erhalten, wurde er  anschliessend von der Staatsanwaltschaft lediglich noch schriftlich als „Auskunftsperson“ und nicht etwa als „Beschuldigter“ befragt. Diese Vorgehensweise ist nicht korrekt. Im Kanton Zürich würde ein Sondereinsatzkommando ausrücken um die beschuldigte Person zu verhaften, um in deren Haus oder Wohnung eine Razzia durchzuführen und um Computer und Smartphones zu konfiszieren. Der Beschuldigte konnte sich bei der schriftlichen Befragung hingegen von Drittpersonen, womöglich gar anwaltlich beraten lassen um die Fragen der Staatsanwaltschaft in aller Seelenruhe zu beantworten. Es ergibt keinen Sinn aufgrund von schlechten Erfahrungen mit ein paar Sozialhilfeempfängern keine Wohnungen mehr an Schweizer vermieten zu wollen. Es sind ja nicht nur Schweizer Sozialhilfeempfänger. Ausserdem hat er gemäss einer Boulevardzeitung die folgenden pauschalen Aussagen über Schweizer getätigt. Stellt euch einmal vor er hätte sich so über bestimmte andere Personengruppen geäussert:

«Ich habe eine Immobilie mit mehreren Wohnungen. Mit Ausländern hatte ich noch nie Probleme. Mit den Schweizern schon! Die bezahlen einfach nicht.»
 «Schon acht Mal ist mir das jetzt mit Schweizern passiert! Ausländer sind   ruhig und bezahlen regelmässig.»

Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass bei Art. 261bis StGB nur die „Verweigerung einer Dienstleistung“ zu beurteilen ist, ist grundfalsch. Indem der Beschuldigte eine ganze Personengruppe mit einzelnen Menschen gleichsetzt, mit denen er schlechte Erfahrungen gemacht hat, setzt er diese Personengruppe herab. Indem er „keine CH“ schreibt, diskriminiert er diese Personengruppe. Das ist eindeutig. Als Angehöriger der diskriminierten Personengruppe verlangte ich vom Rechtsstaat, das er das Verfahren korrekt durchführt. Ansonsten muss ich annehmen, dass wir in der Schweiz eine Zweiklassenjustiz haben.

NACHTRAG VOM 12.11.2014

Hier noch meine Beschwerde gegen die fragwürdige Nichtanhandnahmeverfügung der St. Galler Staatsanwaltschaft

Neues von der St. Galler Staatsanwaltschaft

Von Alexander Müller veröffentlicht am 7. November 2014 | 2.033 mal gesehen

Im Januar 2014 reichte ich einen Strafantrag gegen einen unbekannten Täter ein, welcher mich öffentlich in meiner Ehre verletzte und beschimpfte. Der St. Galler Staatsanwaltschaft gelang es den Täter im März 2014 zu ermitteln. Er hat die Tat gestanden. Laut Einvernahmeprotokoll der Polizei hat er an der Einvernahme folgendes ausgesagt: „Abschliessend betone ich, meine Aussage ist nur ein Angriff auf seine Reputation (…).“ Die Sache ist eindeutig und der Fall könnte somit längst abgeschlossen sein, doch leider ist er aus unerfindlichen Gründen immer noch pendent. Warum die St. Galler Staatsanwaltschaft den Fall auf Eis gelegt hat, ist unklar und geht aus den Akten nicht hervor. Eigentlich gibt es im Schweizer Strafrecht ein Beschleunigungsgebot.

Vom Ermittlungserfolg der St. Galler Ermittlungsbehörden weiss ich übrigens erst seit heute. Dies nachdem ich um Akteneinsicht gebeten hatte, weil ich seit Monaten nichts mehr von der St. Galler Staatsanwaltschaft gehört hatte.

Hier mein Schreiben an den zuständigen St. Galler Staatsanwalt, in welchem ich mich über das weitere Vorgehen erkundige. Es wäre schön, wenn das Verfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen werden könnte, zumal der Sachverhalt inzwischen geklärt ist.

Staatsanwaltschaft Altstätten
Schreiben an Staatsanwaltschaft

Was ist bloss los mit den Staatsanwälten in unserem Land? Wieso dauert da alles so lange und wieso halten es diese nicht für nötig Geschädigte darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Täter ermittelt wurden? Es kann doch nicht sein, dass der Täter seit März bekannt ist und obwohl er die Tat gestanden hat, der Geschädigte erst im November darüber in Kenntnis gesetzt wird! Hätte ich nicht um Akteneinsicht ersucht, wüsste ich es selbst heute noch nicht. Ist das Teil einer gegenüber Tätern freundlichen Schweizer Justizkultur?

Es ist eine Zumutung, dass Staatsanwälte Geschädigte solange im Ungewissen lassen! Das Beschleunigungsgebot ist klipp und klar. Artikel 5 der Strafprozessordnung besagt folgendes:

Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

Leider habe ich inzwischen die Erfahrung gemacht, dass ein solches Verhalten bei Schweizer Staatsanwälten kein Einzelfall, sondern eher die Regel ist. Das Beschleunigungsgebot scheint im Schweizer Rechtsstaat keinen hohen Stellenwert zu haben. Ich konnte in den Akten dieses Falles jedenfalls keine Begründung dafür finden, weshalb das Verfahren immer noch pendent ist obwohl der Täter seit März bekannt ist und er die Tat längst gestanden hat. Das kann es doch echt nicht sein!  Es ist im höchsten Masse unbefriedigend. Lernen angehende Schweizer Juristen ein solches Verhalten während ihrem Studium?

PS: In einem anderen Verfahren, für welches derselbe Staatsanwalt zuständig ist, erhielt ich im September ein Schreiben. In diesem Schreiben wurde angekündigt, dass im Oktober mit einem Entscheid zu rechnen sei. Inzwischen haben wir November und ich warte immer noch auf den Entscheid. Wer weiss, vielleicht ist der zuständige Staatsanwalt ja immer noch am überlegen wie er entscheiden soll. Im Schweizer Rechtsstaat darf man einfach keine Erwartungen haben und muss es nehmen wie es kommt und dann weiterkämpfen. Rechtssicherheit ist eine Illusion.

STA-SG1

 

Anklage gegen Schweizer Schauspielerin?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 28. September 2014 | 2.905 mal gesehen

Eine junge Schweizer Schauspielerin soll einem Medienbericht zufolge während des Zürcher Filmfestivals Polizisten beleidigt haben. Die betroffenen Beamten sollen sich inzwischen überlegen ob sie eine Anzeige wegen Ehrverletzung einreichen wollen.

Wenn die Sache zur Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat kommt, könnte Winiger mit zwei Tagessätzen à 50 Franken auf Bewährung davonkommen. So hat das diese Staatsanwaltschaft jedenfalls schon in mindestens einem anderen Fall gehandhabt.

Vielleicht gäbe es aber auch einfach eine Nichtanhandnahmeverfügung, auch damit hat die Zürcher Staatsanwaltschaft schon für Unverständnis gesorgt. Eine härtere Bestrafung würde einer Sonderbehandlung der Polizei gleichkommen. In einem Rechtsstaat sollten vor dem Gesetz jedoch alle gleich behandelt werden.

Aber wir werden ja sehen ob die Polizisten eine Anzeige erstatten. Indem die Sache bereits in den Medien publik gemacht wurde, dürfte die Schauspielerin bereits einen Denkzettel verpasst bekommen haben. Mich würde interessieren, wer diese Information an die Presse weitergeben hat. Wenn ich anstelle dieser Schauspielerin wäre, würde ich wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, des Datenschutzgesetzes und wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte gegen Unbekannt klagen. Eigentlich kann diese Information ja nur von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft an die Presse weitergegeben worden sein. Oder aber es war gerade ein Paparazzo vor Ort als sich der angebliche Vorfall ereignete.

Ein übergeordnetes öffentliches Interesse an diesem Vorfall kann eigentlich keines bestehen. In der Stadt Zürich kommt es praktisch jedes Wochenende oder gar jeden Abend vor, dass Leute, die den Ausgang geniessen, sich mit der Polizei anlegen. Es ist also nichts Sonderbares und hat auch nichts mit dem Beruf der Frau zu tun. Jedenfalls würde es keinem in den Sinn kommen darüber zu berichten, wenn anstelle der Schauspielerin eine Raumpflegerin mit der Polizei in Konflikt geraten wäre. Es kann allerdings auch als willkommene Werbung angesehen werden, sofern es der Frau egal ist, weswegen über sie in der Presse berichtet wird und froh darüber ist, dass über sie berichtet wird. Das ist ja bei „Kunst- und Kulturschaffenden“ nicht immer so klar. Einige wollen ja ein Bad Boy oder Bad Girl Image pflegen.

Ärger mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

Von Alexander Müller veröffentlicht am 26. Juni 2014 | 4.041 mal gesehen

Vor zwei Wochen berichtete ich über die milde Strafe, welche die Zürcher Staatsanwaltschaft gegen jemanden wegen übler Nachrede verhängt hatte. Das Strafmass sieht zwei Tagessätze à 50 Franken auf Bewährung vor. Dieses Strafmass ist eine Frechheit sondergleichen und Ausdruck von blankem Hohn. Ich habe deshalb Einsprache gegen den lächerlichen Strafbefehl erhoben.

Hier meine Einsprache:

Einsprache gegen Strafbefehl mit zu mildem Strafmass
Einsprache gegen Strafbefehl mit zu mildem Strafmass

Zusätzlich zur Einsprache habe ich mich bei der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft beschwert. Die Antwort steht noch aus, was mich nicht erstaunt, es passt zu den bisherigen Erfahrungen mit Zürcher Staatsanwälten. Staatsanwälte haben in der Schweiz offenbar eine ähnliche Position, wie sie einst Ärzte hatten, als man noch von Göttern in Weiss sprach.

Mal sehen, was sich meine Gegner bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nun einfallen lassen. Es ist nicht die erste Erfahrung dieser Art, die ich in den letzten zwei Jahren mit Schweizer Staatsanwälten gemacht habe, weshalb das Wort „Gegner“ bzw. „Beschwerdegegner“ angemessen ist.

Einmal bei einem Strafverfahren gegen einen medienbekannten Anwalt wollte ein leitender Zürcher Staatsanwalt, dass ich die Anzeige  gegen den Anwalt zurückziehe. Ich müsse sonst mit Retorsionsmassnahmen rechnen, da der Beschuldigte gute Kontakte zur Presse habe. Ich zog die Anzeige nicht zurück, worauf der Staatsanwalt ermitteln musste. Das Ermittlungsverfahren war eine Farce. Zunächst wurde der Beginn der Ermittlungen solange hinausgeschoben, bis die Zeugen alles vergessen hatten oder sich nicht mehr richtig erinnern wollten und dann stand noch meine Aussage gegen jene des beschuldigten Anwalts. Dass dessen Aussage im Widerspruch zu einem Einvernahmeprotokoll stand, hinderte die Staatsanwaltschaft nicht das Verfahren einzustellen. Auch das eine Schweinerei sondergleichen. Ein ehemaliger Tagi-Journalist berichtete in der NZZ am Sonntag darüber. Er beschränkte sich in seinem Artikel auf Aussagen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft. Auch dies eine Schmierengeschichte, die zum Himmel schreit und ein schlechtes Licht auf Exponenten unseres Rechtsstaats und den Schweizer Journalismus wirft. Leider wissen die Wenigsten davon.

Ich habe mich entschieden diese Fälle publik zu machen, damit jene, die es interessiert, wissen wie es um unseren Rechtsstaat tatsächlich bestellt ist. Diese Zustände sind nicht neu und ich bin auch nicht der Einzige, der solche Erfahrungen macht. Umso erstaunlicher ist es, dass die Justizkommission des Zürcher Kantonsrats und der zuständige Regierungsrat bislang nichts dagegen unternommen haben. Vielleicht liegt es ja daran, dass sowohl der zuständige Regierungsrat als auch der Präsident der Justizkommission Mitglieder der Grünen Partei sind. Es handelt sich somit um Politiker, die politisch denjenigen nahestehen, gegen die ich vorgegangen bin.

Neues von der Staatsanwaltschaft St. Gallen

Von Alexander Müller veröffentlicht am 23. Dezember 2013 | 2.539 mal gesehen

Am 20. Dezember 2013 erhielt ich von der Staatsanwaltschaft St. Gallen ein Schreiben betreffend meiner Strafanzeige vom 11.09.2013. Der zuständige St. Galler Staatsanwalt teilt mir darin mit, dass er mir die Parteistellung verweigern will. Im zweiten Absatz seines Schreibens lässt er durchblicken wie er das begründet. Er ist der Ansicht, dass ich kein unmittelbar Betroffener sei.

Staatsanwaltschaft Altstätten
Anmerkung zum Bild: Ich erhielt einen schiefen Druck, es liegt also nicht am Screenshot! Was solls, es passt zum schrägen Inhalt des Schreibens.

Ich bin über die Absicht des Staatsanwalts erstaunt. Denn im Verfahren gegen das Kosovaren-Inserat der SVP wurden Kosovaren als Privatkläger zugelassen.

Kosovaren

Dies obwohl unter dem Sammelbegriff Kosovaren eigentlich einfach die Bewohner bzw. die Staatsbürger des Kosovo gemeint sind. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Albaner, Serben und Roma. Wenn in der Schweiz Kosovaren aufgrund eines Inserats über Kosovaren als Privatkläger zugelassen werden, dann müssten das eigentlich auch Schweizer. Denn immerhin gilt laut Artikel 8 der Bundesverfassung Rechtsgleichheit! Niemand darf in der Schweiz aufgrund seiner Herkunft, also z.B. weil er Schweizer ist, von Gesetzes wegen diskriminiert werden. Ich habe dem Staatsanwalt in Altstätten daher wie folgt geantwortet:

Meine Antwort an den Staatsanwalt
Meine Antwort an den Staatsanwalt

Sobald ich die beschwerdefähige Verfügung erhalten habe, werde ich über das weitere Vorgehen befinden.

St. Galler Staatsanwaltschaft lässt sich weiterhin Zeit

Von Alexander Müller veröffentlicht am 12. Dezember 2013 | 1.747 mal gesehen

Dieser Artikel zeigt auf wie unwillkommene Strafverfahren auf die lange Bank geschoben werden. Am 5. September 2013 berichtete der Blick über ein Inserat, in welchem Schweizer diskriminiert wurden.

Blick_Rheintaler-Bote

Einen Tag später kontaktierte ich die St. Galler Staatsanwaltschaft, machte sie auf den Blick-Artikel und das Inserat im Rheintaler Boten aufmerksam und fragte ob bereits ermittelt wird. Die St. Galler Staatsanwaltschaft schrieb mir noch am gleichen Tag und teilte mir mit, dass sie vom Vorfall noch keine Kenntnis hatte und der Sache nachgehen werde. Es ist denkbar, dass die zuständigen Beamten hofften, die Angelegenheit damit erledigt zu haben.

Am 11. September 2013 reichte ich eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung bei der St. Galler Staatsanwaltschaft ein. Am 10. Oktober 2013 teilte ich der Staatsanwaltschaft per eingeschriebenem Brief mit, dass ich mich als Zivil- und Strafkläger konstituieren will und verlangte Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft teilte mir daraufhin mit, dass erst ermittelt werden müsse ob ich im strafprozessualen Sinne als Partei angesehen werden könne.

STA-SG2

Weil ich seither nichts mehr von der Staatsanwaltschaft gehört hatte, kontaktierte ich diese am 10. Dezember 2013 per Fax und zwar wie folgt:

Staatsanwaltschaft-SG2

Die Staatsanwaltschaft verfasste daraufhin noch am gleichen Tag einen Brief, den ich am 11. Dezember 2013 erhielt. Der Brief hat folgenden Wortlaut:

STA-SG3

Ich frage mich, was die Polizei in einem Fall, bei dem eigentlich sämtliche Fakten auf dem Tisch liegen und bei dem der Beschuldigte im Blick bereits Stellung genommen hat,  noch drei Monate lang ermitteln muss. Da mir der Einblick in die Ermittlungsakten bislang verweigert worden ist, muss ich mich das weiterhin fragen.

Besonders erstaunlich ist, dass sich Staatsanwälte für ihre Ermittlungen sehr viel Zeit lassen können. Dies obwohl vom Gesetzgeber unmissverständlich klar vorgegeben ist, dass eine rasche Durchführung von Verfahren erwünscht ist. In Artikel 29, der Bundesverfassung steht:

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

In Artikel 5 der Strafprozessordnung steht:

 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

Eigentlich gelten die Gesetze auch für Staatsanwälte, eigentlich. Übrigens, wenn ein Staatsanwalt gegen einen Strafantrag eines Bürgers eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt, dann hat der Bürger nur gerade lächerliche 10 Tage Zeit um eine Beschwerde dagegen bei der Beschwerdekammer des Obergerichts einzureichen. Solche Beschwerden sind aufwendig und oft über 10 Seiten lang. Für einen juristischen Laien stellt das Verfassen einer Beschwerde eine Herausforderung dar. Insofern ist es ein Hohn, dass Bürgern lediglich eine kurze Frist von 10 Tagen eingeräumt wird. Auf der anderen Seite können sich Staatsanwälte für ihre Fälle sehr viel Zeit nehmen und Entscheide jahrelang hinauszögern.

Mich erinnern Staatsanwälte an Ärzte. Ärzte werden ja als Götter in Weiss bezeichnet. Staatsanwälte könnte man als Götter der Justiz bezeichnen. Juristische Laien, die ohne Anwälte eine Strafanzeige einreichen, werden nach meinem Empfinden oft nicht ernst genommen. Das schliesse ich aus der Argumentation in gewissen Nichtanhandnahmeverfügungen. So etwas dürfte aber eigentlich nicht sein. Das entspricht sicher nicht dem Willen der Bevölkerungsmehrheit, welche von solchen Machenschaften wahrscheinlich kaum eine Ahnung hat.

Es ist übrigens nicht nur in diesem Fall so, dass sich die Ermittlungsbehörden sehr viel Zeit lassen. Es heisst nicht umsonst, dass die Mühlen der Justiz langsam mahlen. Zuweilen mahlen sie sogar sehr langsam. Ich habe übrigens den Eindruck, dass der Hinweis auf polizeiliche Ermittlungen auch nur ein vorgeschobener Vorwand sein kann. Dies insbesondere dann, wenn diese Ermittlungen bei einfachen und klaren Fällen monatelang dauern und möglicherweise verschleppt werden. In einigen Fällen müsste die Polizei einen Beschuldigten verhören und tut das dann monatelang nicht. Es ist natürlich klar, dass Ermittlungen lange dauern, wenn sie über eine lange Zeitperiode nicht durchgeführt werden. Wenn ein Gott der Justiz nicht ermitteln will, dann wird halt nicht ermittelt. Hingegen wenn ein Staatsanwalt ermitteln will, dann reicht ihm auch ein Tagi-Artikel um subito eine Hausdurchsuchung und die Verhaftung eines unbescholtenen Bürgers zu veranlassen. Dann übergibt er den Fall nicht der Polizei, die dann monatelang ermittelt, sondern führt die Ermittlungen gleich selber durch. So einfach ist das im Rechtsstaat Schweiz.

Der politische Willen, diesen Missstand im Justizwesen zu beheben, scheint übrigens nur bei einer Minderheit vorhanden zu sein. Ich gehöre dieser Minderheit an. Die politische Mehrheit kann mit diesem Missstand, der wahrscheinlich aus Gründen der Kostenersparnis nicht unbeabsichtigt ist, gut leben. Die Massen wiederum, dürften von alledem kaum etwas wissen.

Mittelalterliche Justiz im Kanton St. Gallen?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 15. November 2013 | 1.853 mal gesehen

Das Kreisgericht Rheintal im Kanton St. Gallen veröffentlichte in der NZZ ein Urteil inklusive der vollen namentlichen Nennung und der Adresse des Verurteilten. Medien dürften das aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht tun.

Staatsanwaltschaft-SG

Das Gericht begründet dieses Vorgehen mit Artikel 68, Absatz 1 des Strafgesetzbuchs. Dort heisst es:

«Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.»

Ich frage mich, inwiefern Artikel 68 StGB die namentliche Nennung erlaubt. Es steht dort nämlich nichts davon. Im Gesetz steht nur, dass Urteile von öffentlichem Interesse publiziert werden dürfen. Fraglich ist auch, was an der Veröffentlichung des Urteils in St. Gallen von öffentlichem Interesse sein soll. Da wurde also einer von zahlreichen Betrügern verurteilt okay, und sonst? Was ist daran so besonders? In China soll auch noch ein Sack Reis umgefallen sein. Es ist bei der Veröffentlichung eines Urteils aus meiner Sicht darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte von am Verfahren Beteiligten nicht verletzt werden.

Auch andere Gerichte wie z.B. das Bundesgericht publizieren Urteile, welche z.B. im Internet abgerufen werden können. Dort werden aber soweit ich bisher gesehen habe ohne Zustimmung der Beteiligten keine Namen genannt. Die St. Galler Justiz hat hier meiner Ansicht nach über das Ziel hinausgeschossen.

So sieht es aus, wenn das Bundesgericht ein Urteil veröffentlicht:

Publikation eines Bundesgerichtsurteils
Publikation eines Bundesgerichtsurteils

Es ist nicht in Ordnung, wenn ein Gericht einem Verurteilten mit der öffentlichen Anprangerung die Zukunft verbaut! Ich zweifle zudem an einer abschreckenden Wirkung dieser Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Vertreter des Rechtsstaats. In den USA schreckt selbst die Todesstrafe nicht vor Schwerverbrechen ab. Ausserdem können Gewerbebetreibende ihre Geschäftspartner prüfen indem sie Einblick ins Strafregister nehmen. Auch deshalb kann man auf eine öffentliche Zurschaustellung verzichten.

Eine öffentliche Zurschaustellung zur Belustigung und Unterhaltung des Boulevards ist verwerflich und im höchsten Masse bedenklich. Meiner Meinung nach gehören die Verantwortlichen der St. Galler Justiz dafür zur Rechenschaft gezogen. Der Betroffene sollte sich zur Wehr setzen und die Aufsichtsbehörde hat ihre Verantwortung wahr zu nehmen! Wir müssen darauf achten, dass der Rechtsstaat nicht zu einem populistischen Unrechtsstaat mit mittelalterlichen Zügen verkommt.

Nochwas, mir geht es nicht um Täterschutz sondern um die Einhaltung von fundamentalen Bürger- und Menschenrechten!

News von der St. Galler Staatsanwaltschaft

Von Alexander Müller veröffentlicht am 16. Oktober 2013 | 4.316 mal gesehen

Wie ihr wisst, habe ich im September 2013 eine Strafanzeige beim Untersuchungsamt Altstätten der Staatsanwaltschaft St. Gallen eingereicht. Inzwischen habe ich mich auch als Zivil- und Strafkläger konstituiert.

Schreiben vom 10. Oktober 2013
Schreiben vom 10. Oktober 2013

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen hat mir nun wie folgt geantwortet:

STA-SG1

Die St. Galler Staatsanwaltschaft will also erst noch darüber entscheiden ob ich ein „unmittelbar Betroffener“ bin oder nicht. Sollte sie zum Schluss kommen, dass ich das nicht bin, will sie mir die Zivil- und Strafklägerschaft verweigern. Ich hätte dann auch keine Akteneinsicht. Laut telefonischer Auskunft stützt sich die St. Galler Staatsanwaltschaft dabei offenbar auf Artikel 115 StPO. Dieser lautet wie folgt:

1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.

2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.

Es gibt offenbar einen Ermessensspielraum darüber, wer Zivil- und Strafkläger sein darf und wer nicht. Aber sicherlich gibt es auch eine Gerichtspraxis und diese muss ich mir noch anschauen.

Für mich ist es von Interesse wie die St. Galler Staatsanwaltschaft hier entscheidet. Die Zürcher Staatsanwaltschaft hat die Zivil- und Strafklägerschaft von RA David Gibor und der Türkischen Gemeinschaft Schweiz in einem anderen Fall jedenfalls anerkannt. Da es bei beiden Fällen um dasselbe Bundesgesetz geht, sollte die Rechtsprechung diesbezüglich unabhängig vom Kanton einheitlich sein.