Üble Nachrede, Verleumdung und falsche Anschuldigung

Von Alexander Müller veröffentlicht am 20. Januar 2014 | 57.674 mal gesehen

Immer wieder werden Menschen von Dritten oder den Medien verleumdet und manchmal sogar ungerechtfertigt einer Straftat bezichtigt. Das kann zu einer Rufschädigung führen, die wiederum für die Betroffenen gravierende Folgen haben kann. Ich finde es daher wichtig, dass Betroffene wissen wie sie sich in so einem Fall wehren können. Denn viele Täter kommen aufgrund kurzer Fristen davon. Das liegt einerseits daran, dass die Geschädigten mit den Folgen des Rufmords beschäftigt sind und dadurch Zeit verlieren, andererseits wissen sie oft nicht, wie sie sich wehren können. Nicht selten hilft Rufmord-Geschädigten zudem keiner, weil sie ja einen scheinbar „schlechten Ruf“ haben.

Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass üble Nachrede, Verleumdung und falsche Anschuldigungen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch strafbare Handlungen sind.

Wer wider besseres Wissen jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, der macht sich nach Artikel 173 des Strafgesetzbuchs auf Antrag strafbar.

Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet macht sich nach Artikel 174 des Strafgesetzbuchs auf Antrag strafbar.

Wer in der Absicht eine Strafverfolgung herbeizuführen einen Unschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, der macht sich der falschen Anschuldigung schuldig. Eine falsche Anschuldigung ist nach Artikel 303 des Strafgesetzbuchs eine strafbare Handlung.

Allerdings werden die Strafverfolgungsbehörden nicht in jedem Fall von sich aus tätig, wenn sie von einer Straftat Kenntnis haben. Bei übler Nachrede und Verleumdung handelt es sich um sogenannte Antragsdelikte. Bei Antragsdelikten werden Strafverfolgungsbehörden nur auf Strafantrag tätig. Das heisst, dass die Betroffenen einen Strafantrag bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einreichen müssen, wenn sie wollen, dass die Behörden etwas gegen den oder die Täter unternehmen.

Antragsfrist
Wichtig bei Antragsdelikten ist, dass diese nach Artikel 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs einer Antragsfrist von 90 Tagen unterliegen. Die Frist Beginnt an dem Tag, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. Ich halte diese Frist für zu kurz. Eine kurze Frist nützt vor allem den Tätern, dies auf Kosten der Geschädigten. Hier ist die Politik gefordert, die Frist gehört verlängert.

Gerichtsstand
Laut Art. 31 der Schweizerischen Strafprozessordnung sind für die Strafverfolgung die Behörden des Ortes zuständig, an dem sich die Straftat ereignet hat. Gerichtsstand ist also der Ort der Tatbegehung.

Üble Nachrede und Verleumdung sowie eine öffentlich verbreitete falsche Anschuldigung stellen eine Persönlichkeitsverletzung dar. Persönlichkeitsverletzungen können neben dem Strafgesetzbuch auch zivilrechtlich belangt werden. Dafür massgebend ist Artikel 28ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Das Zivilrecht schützt die Persönlichkeitsrechte umfassender als das Strafrecht. Zivilrechtlich kann die Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung festgestellt werden, die Beseitigung der Verletzung verlangt werden sowie Schadenersatz und eine Genugtuung und z.B. bei Medien eine Gewinnherausgabe eingefordert werden. Wer Schadenersatz und Genugtuung fordern will, sollte das tun sobald er Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat! Denn laut Artikel 60 des Schweizerischen Obligationenrechts verjährt der Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung nach Ablauf eines Jahres nachdem der Geschädigte Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat und maximal nach 10 Jahren nachdem die Tat begangen und der Schaden verursacht wurde.

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