Schläger hat mehr Persönlichkeitsrechte als Twitterer

Wie heisst es so schön im Schweizer Bünzlideutsch? „Erst denken, dann zuschlagen“? Gut für den Totschläger, dass er keinen Tweet geschrieben hat. So geniesst er in der Schweiz wenigstens einen umfassenden Persönlichkeitsschutz. Ein Gewaltverbrecher hat in der Schweiz mehr Persönlichkeitsrechte als jemand, der auf Twitter seine Meinung äussert. Zumindest nach der aktuellen Rechtsprechung.