Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot

Von Alexander Müller veröffentlicht am 7. Dezember 2010 | 2.943 mal gesehen

Die Gegner der Ausschaffungsinitiative behaupteten, dass die Initiative verfassungswidrig sei. Sie begründeten ihre Behauptung mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Diskriminierungsverbot. Dieses ist in Artikel 8 der Bundesverfassung geregelt. Er besagt, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind und niemand diskriminiert werden darf.

Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.


Die Behauptung der Gegner der Ausschaffungsinitiative ist jedoch falsch. Es gibt einen Unterschied zwischen einen Inhaber eines Schweizer Passes und dem Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Aufenthaltsbewilligung kann entzogen bzw. nicht mehr verlängert werden. Ein Schweizer Pass ist jedoch mit dem Schweizer Bürgerrecht verbunden. Das Schweizer Bürgerrecht kann lediglich durch Verwirkung, Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht, Nichtigerklärung oder Entzug des Schweizer Bürgerrechts verloren gehen.

Hier die Regelung zum Verlust des Schweizer Bürgerrechts im Detail:

Das Schweizer Bürgerrecht verwirkt nach Artikel 10 des Bürgerrechtsgesetzes, wer im Ausland als Kind eines schweizerischen Elternteils geboren wird, neben der schweizerischen noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und bis zur Vollendung des 22. Altersjahres keiner schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt hat, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. Personen, welche das Schweizer Bürgerrecht verwirkt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinbürgerung beantragen.

Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland wohnhaft sind und neben der schweizeri-schen noch eine zusätzliche Staatsangehörigkeit besitzen (bzw. eine solche zugesichert haben), können bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung nach Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzesein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen. Das Gesuch wird via Bundesamt für Migration an die für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zuständige Behörde des Heimatkantons weiter geleitet.

Wer sich eine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen hat, riskiert, dass seine Einbürgerung nach Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes nichtig erklärt wird. Dies ist bis zu fünf Jahre nach der Einbürgerung möglich.

Einem Doppelbürger kann das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 48 des Bürgerrechtsgesetzes entzogen werden, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Der Entzug des Schweizer Bürgerrechts ist jedoch nur in einem gravierenden Fall denkbar, so z.B. gegenüber einem verurteilten Kriegsverbrecher.


Laut Bundesgericht verletzt ein Entscheid oder Erlass das Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Artikel 8 Absatz 1, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftigter Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen erlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Wenn die Verfassung eine Abweichung vorsieht, ist ein  Grund für eine rechtliche Unterscheidung gegeben.

Somit ist nicht jede unterschiedliche Behandlung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung! Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 8, Absatz 1 der Bundesverfassung liegt einzig dann vor, wenn die unterschiedliche Behandlung einer vernünftigen Rechtfertigung entbehrt.

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