Diskriminierung aufgrund politischer Anschauung

Von Alexander Müller veröffentlicht am 21. November 2013 | 2.748 mal gesehen

Laut Artikel 14  der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), ist Diskriminierung aufgrund der politischen Anschauung verboten!

Artikel 14 Diskriminierungsverbot

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Die Schweiz hat die EMRK 1974 ratifiziert. Wer in Ländern, welche die EMRK ratifiziert haben, aufgrund seiner politischen Ansichten diskriminiert, ausgestossen und unterdrückt wird, sollte sich dagegen zur Wehr setzen. Das Diskriminierungsverbot gilt nicht nur für linke Gutmenschen und deren Klienten, es gilt für alle, also auch für Leute mit einer rechten Weltanschauung.

Wer aufgrund einer rechen politischen Anschauung in Deutschland oder in der Schweiz beruflich oder in seiner freien Meinungsäusserung unterdrückt wird, der soll sich zur Wehr setzen und notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagen. Das Völkerrecht ist auf seiner Seite! Es darf nicht sein, dass Menschen mit  einer rechten Weltanschauung von Regierungen, Arbeitgebern, Medien, linken politischen Akteuren und linken Organisationen systematisch unterdrückt und kriminalisiert werden. Auch Rechte haben ein Recht auf Versammlung und Demonstrationen. Die Regierung eines Rechtsstaats hat das zu ermöglichen. Die Polizei ist notfalls anzuweisen gegen linksextreme Gruppierungen vorzugehen, wenn diese versuchen bewilligte Demonstrationen von rechten politischen Gruppen zu behindern oder gar zu verhindern. Die politische Meinungsentfaltung ist ein fundamentales Menschenrecht!

In der Schweiz ist es überdies so, dass aufgrund der Ausübung von verfassungsmässigen Rechten ausgesprochene Kündigungen missbräuchlich sind. Siehe Art. 336a lit. b.  Dort steht:

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;

Die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit ist so ein verfassungsmässiges Recht, das auch Arbeitnehmer haben. Siehe Artikel 16 der Schweizerischen Bundesverfassung. Wer aufgrund einer Meinungsäusserung den Job verliert, sollte notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagen. Doch Achtung!

Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist zwar ein international garantiertes Menschenrecht, allerdings verbietet dieses mit Sicherheit offenbar nur die Diskriminierung von Personen, die ihre Ansichten nicht äussern. Denn die Meinungs- und Informationsfreiheit wird in der EMRK bereits wieder eingeschränkt. Artikel 10 Absatz 1 der EMRK räumt zwar das Recht auf freie Meinungsäusserung ein, dieses wird in Absatz 2 aber sogleich wieder eingeschränkt. Dort heisst es:

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Das ist der Grund weshalb Länder wie Deutschland unter fadenscheinigen Vorwänden politische Gruppen unterdrücken können. So kann in Deutschland bereits als Gefahr für die nationale Sicherheit angesehen werden, wer mit einer Fahne herumläuft, auf der ein sogenanntes verfassungsfeindliches Symbol zu sehen ist. So sehr scheint sich der deutsche Staat vor Symbolen zu fürchten. Das führt sogar so weit, dass in Deutschland der Verkauf von bestimmten Büchern verboten ist. Das in einem Land, in welchem einst Bücher verbrannt wurden, tja.

Ich bin ja der Meinung, dass nicht jeder gleich eine Gefahr für den deutschen Staat darstellt, der mit auffälligen historischen Gesten auf sich aufmerksam macht. Siehe folgendes Beispiel:

Drei Aktivistinnen der Menschenrechtsorganisation Femen demonstrieren in Hamburg mit Hitlergruss gegen Prostitution.
Drei Aktivistinnen der Feministinnen-Organisation Femen demonstrieren in Hamburg mit Hitlergruss gegen Prostitution.

Zur Klarstellung: Weil ich ein Verbot von Symbolen für einen Schwachsinn halte, heisst das weder, dass ich Symbole gut finde noch, dass ich einer bestimmten politischen Ideologie anhänge. Das wurde mir auf Tele Top nämlich aufgrund dieses Artikels tatsächlich schon einmal vorgeworfen! Deshalb lege ich Wert darauf, dass das richtig gesehen wird. Meine politische Anschauung ist liberal!

Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot

Von Alexander Müller veröffentlicht am 7. Dezember 2010 | 2.944 mal gesehen

Die Gegner der Ausschaffungsinitiative behaupteten, dass die Initiative verfassungswidrig sei. Sie begründeten ihre Behauptung mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Diskriminierungsverbot. Dieses ist in Artikel 8 der Bundesverfassung geregelt. Er besagt, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind und niemand diskriminiert werden darf.

Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.


Die Behauptung der Gegner der Ausschaffungsinitiative ist jedoch falsch. Es gibt einen Unterschied zwischen einen Inhaber eines Schweizer Passes und dem Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Aufenthaltsbewilligung kann entzogen bzw. nicht mehr verlängert werden. Ein Schweizer Pass ist jedoch mit dem Schweizer Bürgerrecht verbunden. Das Schweizer Bürgerrecht kann lediglich durch Verwirkung, Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht, Nichtigerklärung oder Entzug des Schweizer Bürgerrechts verloren gehen.

Hier die Regelung zum Verlust des Schweizer Bürgerrechts im Detail:

Das Schweizer Bürgerrecht verwirkt nach Artikel 10 des Bürgerrechtsgesetzes, wer im Ausland als Kind eines schweizerischen Elternteils geboren wird, neben der schweizerischen noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und bis zur Vollendung des 22. Altersjahres keiner schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt hat, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. Personen, welche das Schweizer Bürgerrecht verwirkt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinbürgerung beantragen.

Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland wohnhaft sind und neben der schweizeri-schen noch eine zusätzliche Staatsangehörigkeit besitzen (bzw. eine solche zugesichert haben), können bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung nach Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzesein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen. Das Gesuch wird via Bundesamt für Migration an die für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zuständige Behörde des Heimatkantons weiter geleitet.

Wer sich eine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen hat, riskiert, dass seine Einbürgerung nach Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes nichtig erklärt wird. Dies ist bis zu fünf Jahre nach der Einbürgerung möglich.

Einem Doppelbürger kann das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 48 des Bürgerrechtsgesetzes entzogen werden, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Der Entzug des Schweizer Bürgerrechts ist jedoch nur in einem gravierenden Fall denkbar, so z.B. gegenüber einem verurteilten Kriegsverbrecher.


Laut Bundesgericht verletzt ein Entscheid oder Erlass das Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Artikel 8 Absatz 1, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftigter Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen erlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Wenn die Verfassung eine Abweichung vorsieht, ist ein  Grund für eine rechtliche Unterscheidung gegeben.

Somit ist nicht jede unterschiedliche Behandlung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung! Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 8, Absatz 1 der Bundesverfassung liegt einzig dann vor, wenn die unterschiedliche Behandlung einer vernünftigen Rechtfertigung entbehrt.