Beschleunigungsgebot im Strafrecht
Laut Artikel 5 Absatz 1 der Strafprozessordnung haben Strafermittlungsbehörden ein Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Es handelt sich bei diesem Artikel um das sogenannte Beschleunigungsgebot. Genauer Wortlaut: Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dieser Artikel … Weiterlesen