Wie die Justiz Schweizern einen Pflichtverteidiger verweigert

Von Alexander Müller veröffentlicht am 26. Mai 2016 | 2.602 mal gesehen

Am 5. Juni 2016 stimmt das Schweizer Stimmvolk über die Asylgesetzrevision ab. Das neue Asylgesetz sieht für Asylsuchende einen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung vor. Schweizern wollen Politiker und Justizbehörden diesen Anspruch offensichtlich verweigern. Dies obwohl laut Bundesverfassung vor dem Gesetz eigentlich alle gleich sein müssten.

Die Zürcher Justiz verweigert mir ohne Überprüfung meiner Finanzlage die unentgeltliche Rechtspflege. Dies obwohl mir eine solche zur Wahrung meiner Interessen gemäss Art. 132 StPO zusteht. Ein Gesuch von mir wurde von der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft abgewiesen. Meine Beschwerde dagegen wurde vom Zürcher Obergericht ebenfalls abgewiesen. Dies obwohl die von David Gibor vorgeworfenen Straftatbestände von der Zürcher Justiz nicht als Bagatelldelikte eingestuft werden.

Nicht einmal eine Beratung  bekomme ich. Stattdessen darf ich als juristischer Laie auf eigene Faust um einen Pflichtverteidiger kämpfen. Alleine das ist schon eine Zumutung, wenn man bedenkt, dass der Bundesrat Asylbewerbern von sich aus kostenlose Rechtsberater und Rechtsvertreter zur Seite stellen will.

Mir als Schweizer können je nach Verfahrensausgang sogar die Kosten dafür in Rechnung gestellt werden, dass ich um einen Pflichtverteidiger ersucht habe. Ein Gericht, welches einem Angeklagten einen Pflichtverteidiger verweigert, ist nicht fair und aus rechtsstaatlicher Sicht anzuzweifeln. Entsprechend fragwürdig ist bei einem Verfahren ohne Pflichtverteidiger und solch unfairen Richtern natürlich auch der Verfahrensausgang.

Obwohl es ohne Anwalt und Kenntnis der Rechtslehre keineswegs einfach ist, werde ich wahrscheinlich eine Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erheben. Dies in der Hoffnung, dass darüber nicht der grüne Bundesrichter Christian Denys entscheidet. Ich schätze ihn aufgrund meiner Erfahrung als politischen Richter ein, der Parteipolitik auf dem Richterstuhl betreibt. Wenn er entscheidet, ist zu befürchten, dass er mir einfach das Beschwerderecht verweigert. Dazu findet sich sicher irgend eine Formalie, die ich als juristischer Laie nicht kenne und aus der er mir einen Strick drehen kann. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass meine Argumente und Einwände bei der bisherigen Urteilssprechung noch nicht einmal im Ansatz berücksichtigt wurden. Sie wurden entweder komplett ignoriert, als Ausflüchte abgetan oder aber mir wurde einfach das Beschwerderecht abgesprochen. Beim Kristallnacht-Tweet hat mir Denys „Legitimierung des Holocaust“ vorgeworfen, was ein absoluter Schwachsinn ist. Selbst die Zürcher Staatsanwaltschaft wollte auf diesen Blödsinn, den ich ebenfalls Gibor zu verdanken habe, anfänglich gar nicht eingehen. Aber mit so etwas kommen Schweizer Bundesrichter immer wieder durch, da gegen ihre offensichtlichen Fehlurteile mangels Verfassungsgericht nicht wirksam vorgegangen werden kann.

Dass viele Schweizer Bundesrichter verkappte Politiker sind, fällt bei Abstimmungskämpfen immer wieder auf. Dies indem sich Bundesrichter und ehemalige Bundesrichter bei Abstimmungskämpfen immer wieder als Amtspersonen oder ehemalige Amtspersonen in die öffentliche Diskussion einmischen und sich für Abstimmungskampagnen einspannen lassen. Probleme mit der Objektivität scheinen jedoch nicht nur einzelne Bundesrichter zu haben, wie der Beschluss des Zürcher Obergerichts betreffend Pflichtverteidiger zeigt.

Herabsetzende und ehrverletzende Beleidigungen im Beschluss des Zürcher Obergerichts

Wer im Kanton Zürich einen Pflichtverteidiger verlangt, muss offensichtlich mit Beleidigungen rechnen. Weil ich als Beschuldigter in einem von David Gibor gegen mich angestrengten Verfahren einen Pflichtverteidiger verlange, unterstellen mir Richter vom Zürcher Obergericht „psychische Auffälligkeiten“ wie einen „Hang zum trölerischen Prozessieren“ und eine auffällige „Aversion“ gegen Behördenvertreter.

Zürcher_Obergericht
Aus dem Beschluss des Zürcher Obergerichts (Seite 5 oben)

Wie diese frechen Richter darauf kommen mir solches zu unterstellen, ist mir schleierhaft. Der Vorwurf der „Aversion“ gegen Behördenvertreter ist lächerlich. Ich war als Schulpfleger ja selber ein Behördenvertreter. Genauso gut könnten sie einem Zahnarzt eine Aversion gegen Zahnärzte unterstellen. Ich verlange ja nur einen Pflichtverteidiger! In einem Rechtsstaat sollte es üblich sein, dass ein Beschuldigter in einem Strafverfahren einen Pflichtverteidiger bekommt, wenn er sich keinen Anwalt leisten kann! Diese Richter haben offensichtlich ein Problem mit Leuten, die in einem Strafverfahren auf einen Pflichtverteidiger bestehen. Dabei ist es normal, dass jemand, der schwerwiegender Vergehen beschuldigt wird, einen Verteidiger will.

Auffällig ist hier vor allem etwas, die Abneigung und Voreingenommenheit der Zürcher Oberrichter mir gegenüber. Diese ist in Form der völlig unnötigen Beleidigungen und herablassenden Bemerkungen im Beschluss des Zürcher Obergerichts erkennbar. Die Voreingenommenheit dieser Richter scheint so stark zu sein, dass sich mir die Frage stellt ob das Zürcher Obergericht überhaupt in der Lage ist, mir ein faires Verfahren zu gewährleisten.

Die Beleidigungen zeugen von der Emotionalität der Richter und deren Voreingenommenheit mir gegenüber. Sie deuten darauf hin, dass der Beschluss des Zürcher Obergerichts auf einem emotionalen Bauchentscheid beruht. Es hat jedenfalls nichts Sachliches an sich, jemandem, der in einem Strafverfahren einen Pflichtverteidiger verlangt „einen Hang zu trölerischem Prozessieren“ zu unterstellen. Das ist einfach nur eine infame Provokation von Leuten, die wissen, dass sie am längeren Hebel sitzen und sich solche Frechheiten offensichtlich erlauben können.

Ich frage mich aus welcher Motivation heraus diese Leute entschieden haben Richter zu werden. Gutes tun und die Welt verbessern wollen, kann es nicht sein. Die Beleidigungen zeugen davon, dass sie Freude daran haben mich herabzusetzen und zu beleidigen. Das deutet auf einen Hang zu Sadismus und Niedertracht hin.

Empathie für mich, das was mir widerfahren ist und für meine Situation haben sie jedenfalls keine. Diese Richter sollten wegen eines Tweets öffentlich in den Zeitungen fertiggemacht, deswegen entlassen, verhaftet und verurteilt werden. Weiter sollten sie deswegen jahrelang namentlich in den Medien auf rufschädigende Weise genannt werden, weil andere Richter entschieden haben sie seien jetzt wegen des Tweets eine Person der Zeitgeschichte. Dann würden Sie merken, was mir passiert ist und was ich seit bald vier Jahren durchmache. Es waren im Übrigen die Zürcher Justizbehörden, die eineinhalb Jahre brauchten um mich wegen eines Tweets anzuklagen und dann noch ein weiteres halbes Jahr benötigten bis es endlich einmal zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung kam. Das noch bezüglich dem Wort „trölerisch“!

Ich habe inzwischen starke Zweifel daran, ob die Schweiz noch Rechtsstaat genug ist um faire Verfahren gewährleisten zu können. Wir haben in der Schweiz leider ein Rechtssystem, welches das Unrecht zulässt, welches mir gerade widerfährt.

Nachfolgend findet ihr folgende Unterlagen:

Den Plichtverteidiger benötige ich wegen den zwei folgenden im Auftrag von David Gibor gegen mich eingereichten Strafanträge:

Die Mühlen der Justiz mahlen zu langsam

Von Alexander Müller veröffentlicht am 5. Januar 2014 | 2.282 mal gesehen

Das Beschleunigungsgebot in Artikel 6 Absatz 1 der EMRK verlangt, dass Verfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht werden. Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung gewährt an Verfahren beteiligten Personen den Anspruch auf faire Verfahren und Beurteilung innert angemessener Frist. In der Strafprozessordnung wird der eben genannte Artikel der Bundesverfassung durch das Fairnessgebot und das Beschleunigungsgebot konkretisiert. In Artikel 5 Absatz 1 der Strafprozessordnung heisst es, dass Strafebehörden Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen haben. Der Beschuldigte hat also einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ohne unnötige Verzögerung über seine Schuld oder Unschuld entschieden wird! Gerade auch bei Strafverfahren macht das Beschleunigungsgebot Sinn. Dies aus folgenden Gründen:

    • Zum einen wird die Suche nach der materiellen Wahrheit umso schwieriger je grösser die zeitliche Distanz zu den zu untersuchenden Ereignissen wird. Deshalb sind Verfahren unverzüglich anhand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen.
    • Beschuldigte sollen nicht unnötig lange den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Zu diesen Belastungen gehören Zwangsmassnahmen, die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens sowie die mit dem Verfahren verbundenen Auswirkungen auf die private und berufliche Situation des Beschuldigten. Letzteres kann gravierende Folgen für den Beschuldigten haben, wenn bereits eine mediale Vorverurteilung bzw. Hinrichtung stattgefunden hat.

Zum Verständnis, bei einem Beschuldigten muss abgeklärt werden ob er tatsächlich schuldig ist, er ist also noch kein Verurteilter! Ein Ermittlungsverfahren beginnt mit der Eröffnung des Verfahrens und wird mit einer Einstellung oder einer Anklage abgeschlossen. Selbst eine Anklageerhebung bedeutet noch lange nicht, dass ein Beschuldigter schuldig ist. Ein Beschuldigter gilt erst dann als schuldig, wenn er rechtskräftig verurteilt worden ist. Das betone ich, weil ich festgestellt habe, dass dies viele Befürworter der Lynchjustiz offenbar leider nicht wissen.

Trotz der erwähnten gesetzlichen Grundlagen dauern viele Verfahren viel zu lange. In einem Fall begann die Zürcher Staatsanwaltschaft aufgrund einer medialen Vorverurteilung mit Zwangsmassnahmen zu ermitteln. Sie liess eine ergebnislose Hausdurchsuchung durchführen und die beschuldigte Person aufgrund von in den Medien erhobenen Anschuldigungen verhaften. Danach gab die Staatsanwaltschaft zum Schaden des Beschuldigten eine Medienmitteilung heraus, worauf die Medien über die Aktion der Staatsanwaltschaft berichteten. Die Staatsanwaltschaft trat sogar aktiv in den Medien auf um über ihre Massnahmen zu berichten, sogar im Fernsehen! Anschliessend liess sich die Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung fast 18 Monate lang Zeit um dem Beschuldigten am Ende das vorzuwerfen, was sie ihm bereits zu Beginn der Ermittlungen vorgeworfen hatte. Es versteht sich von selbst, dass das Opfer dieser mutmasslichen Rechtsverweigerung während der ganzen Zeit den Auswirkungen der medialen Vorverurteilung und dem andauernden Strafverfahren ausgesetzt war bzw. ist. Laut Gesetz darf so etwas eigentlich nicht sein. Es ist ein Unrecht! Gerade diejenigen, die vorgeben sich zu den Menschenrechten zu bekennen und sich für politisch korrekte Gutmenschen halten, sollten das eigentlich einsehen.

In einem anderen Fall wurde gegen einen Anwalt aufgrund seines Verhaltens während einer Befragung in Anwesenheit eines Staatsanwalts ein Strafantrag bei der Zürcher Staatsanwaltschaft eingereicht. Der Staatsanwalt versuchte zunächst den Geschädigten zum Rückzugs seines Strafantrags zu bewegen. Er sagte, er kenne den Beschuldigten und es sei mit harten Reaktionen von diesem zu rechnen. Dabei verwies er auf die exzellenten Kontakte zur Presse, über welche der beschuldigte Anwalt verfüge. Als der Geschädigte trotz dieses Versuchs auf seinem Strafantrag beharrte, wurde ein Strafverfahren gegen den Anwalt mit den exzellenten Kontakten zur Schweizer Presse eröffnet. Allerdings dauerte es fast vier Monate ehe der Beschuldigte zur Sache befragt wurde. Die Zeugen wurden sogar noch ein paar Monate später befragt. Etwas, was für die Suche nach der materiellen Wahrheit aufgrund zur zeitlichen Distanz zum untersuchenden Ereignis natürlich hinderlich ist. Der Beschuldigte und die Zeugen sollten in einem Ermittlungsverfahren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt befragt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass Wesentliches vergessen wird, Zeugen beeinflusst werden und der Beschuldigte sich eine Ausrede einfallen lässt.  Auch hier könnte meiner Meinung nach eine Rechtsverweigerung vorliegen, weil der Ermittlungserfolg im Verfahren durch die unbegründeten Verzögerungen erschwert worden ist.

Ich könnte noch mehr solcher Beispiele aufführen, auch von Staatsanwaltschaften anderer Kantone. Im Kanton Luzern benötigte ein Staatsanwalt z.B. ein halbes Jahr um die Befragung eines Beschuldigten durch die Polizei durchführen zu lassen. Es ist also nicht nur ein Problem der Zürcher Justiz!

Die Politik hat letztlich die Verantwortung dafür, dass unser Rechtsstaat korrekt funktioniert. Um das zu gewährleisten gibt es in der Politik Aufsichtsorgane.  Diese versagen meiner Ansicht nach jedoch immer wieder. Eine Reform des Justizwesens ist daher dringend erforderlich.

Folgendes gilt es zu verbessern:

  • Die Organisation von Justizbehörden ist so zu gestalten, dass diese in der Lage sind ihrem Auftrag im Rahmen der Gesetze nachzukommen.
  • Das Verfahren für eine Aufsichtsbeschwerde muss bei gravierenden Rechtsverletzungen wie z.B. bei Rechtsverweigerung einfacher werden. Es kann nicht sein, dass auf Aufsichtsbeschwerden verzichten wird, weil sie aufgrund der gegebenen Verfahrensordnung nichts bringen oder aber zu teuer und aufwendig sind.
  • Die Kontrollen der Aufsichtsorgane müssen besser werden. Aufsichtsorgane mit reiner Alibifunktion sind unnötig. Denkbar wäre die Schaffung einer Ombudsstelle, an die sich Opfer von Justizwillkür wenden können und die ihnen auf Staatskosten hilft. Das würde den Druck auf die staatlichen Justizbehörden und die Politik erhöhen um endlich etwas gegen den mutmasslichen Schlendrian in der Justiz zu unternehmen.
  • Die Beschwerdefristen für Geschädigte müssen bei Strafverfahren verlängert werden. Heute haben Geschädigte gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft lediglich 10 Tage Zeit um eine Beschwerde beim Obergericht einzureichen. Diese Frist ist zu kurz, da nicht jeder Geschädigte Jurist ist und eine gewisse Zeit benötigt  um eine wirksame Beschwerde zu verfassen. Längere Beschwerdefristen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Dauer von Verfahren. Bei den genannten Beispielen dauerten die Verfahren ohne Begründung mehrere Monate. Das kommt daher, weil Staatsanwälte Verfahren zuweilen ohne Begründung monatelang hinauszögern. Angesichts dieser Tatsache ist es unwesentlich ob eine Beschwerdefrist 10 Tage oder 20 Tage dauert.

Mittelalterliche Justiz im Kanton St. Gallen?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 15. November 2013 | 1.857 mal gesehen

Das Kreisgericht Rheintal im Kanton St. Gallen veröffentlichte in der NZZ ein Urteil inklusive der vollen namentlichen Nennung und der Adresse des Verurteilten. Medien dürften das aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht tun.

Staatsanwaltschaft-SG

Das Gericht begründet dieses Vorgehen mit Artikel 68, Absatz 1 des Strafgesetzbuchs. Dort heisst es:

«Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.»

Ich frage mich, inwiefern Artikel 68 StGB die namentliche Nennung erlaubt. Es steht dort nämlich nichts davon. Im Gesetz steht nur, dass Urteile von öffentlichem Interesse publiziert werden dürfen. Fraglich ist auch, was an der Veröffentlichung des Urteils in St. Gallen von öffentlichem Interesse sein soll. Da wurde also einer von zahlreichen Betrügern verurteilt okay, und sonst? Was ist daran so besonders? In China soll auch noch ein Sack Reis umgefallen sein. Es ist bei der Veröffentlichung eines Urteils aus meiner Sicht darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte von am Verfahren Beteiligten nicht verletzt werden.

Auch andere Gerichte wie z.B. das Bundesgericht publizieren Urteile, welche z.B. im Internet abgerufen werden können. Dort werden aber soweit ich bisher gesehen habe ohne Zustimmung der Beteiligten keine Namen genannt. Die St. Galler Justiz hat hier meiner Ansicht nach über das Ziel hinausgeschossen.

So sieht es aus, wenn das Bundesgericht ein Urteil veröffentlicht:

Publikation eines Bundesgerichtsurteils
Publikation eines Bundesgerichtsurteils

Es ist nicht in Ordnung, wenn ein Gericht einem Verurteilten mit der öffentlichen Anprangerung die Zukunft verbaut! Ich zweifle zudem an einer abschreckenden Wirkung dieser Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Vertreter des Rechtsstaats. In den USA schreckt selbst die Todesstrafe nicht vor Schwerverbrechen ab. Ausserdem können Gewerbebetreibende ihre Geschäftspartner prüfen indem sie Einblick ins Strafregister nehmen. Auch deshalb kann man auf eine öffentliche Zurschaustellung verzichten.

Eine öffentliche Zurschaustellung zur Belustigung und Unterhaltung des Boulevards ist verwerflich und im höchsten Masse bedenklich. Meiner Meinung nach gehören die Verantwortlichen der St. Galler Justiz dafür zur Rechenschaft gezogen. Der Betroffene sollte sich zur Wehr setzen und die Aufsichtsbehörde hat ihre Verantwortung wahr zu nehmen! Wir müssen darauf achten, dass der Rechtsstaat nicht zu einem populistischen Unrechtsstaat mit mittelalterlichen Zügen verkommt.

Nochwas, mir geht es nicht um Täterschutz sondern um die Einhaltung von fundamentalen Bürger- und Menschenrechten!