Diskriminierung von Schweizern in der Schweiz erlaubt

Von Alexander Müller veröffentlicht am 10. November 2014 | 2.855 mal gesehen

Wer in der Schweiz seine Wohnung nicht an Schweizer vermieten will, darf das. Zumindest wenn es nach der St. Galler Staatsanwaltschaft geht. Diese hat jüngst ein Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung gegen einen Mann eingestellt, der seine Wohnung nicht an Schweizer vermieten wollte und sich öffentlich pauschal negativ über Schweizer äusserte.

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Der Mann sagte bei der Einvernahme aus, dass er mit Schweizer Mietern, die ihm vom Sozialamt vermittelt worden seien, schlechte Erfahrungen gemacht habe. Deshalb habe er der Disponentin des Rheintaler Boten gesagt, er wolle keine Schweizer Mieter, weil er negative Erfahrungen damit gemacht habe, und das solle sie ins Inserat schreiben. Was wie eine Ausflucht klingt, war für die St. Galler Staatsanwaltschaft Anlass den Beschuldigten nur „schriftlich“ als „Auskunftsperson“ einzuvernehmen und das Strafverfahren anschliessend einzustellen.

Anders beurteilen Schweizer Behörden die Sachlage jedoch, wenn ein Schweizer Beschuldigt wird. Im Kanton Zürich wurde ein Mann von der Staatsanwaltschaft verhaftet, nachdem er in den Medien diffamiert worden war. Auch wenn der gerne von den Medien zitierte Rechtsanwalt D. G. eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung aufgrund des inzwischen berühmten „Kosovaren-Inserats“ gegen die SVP einreicht, wird die Sache ganz anders beurteilt.

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Schweizern werden in der Schweiz ganz offensichtlich nicht die gleichen Rechte eingeräumt wie Kosovaren. Das ist wieder einmal typisch, für die Vertreter unseres Rechtsstaats. Die Schweiz hat definitiv eine ungerechte Zweitklassenjustiz. Dies zumindest was das Antirassismusgesetz angeht.

Hier noch die Nichtanhandnahmeverfügung der St. Galler Staatsanwaltschaft, um die es in diesem Artikel geht. Ich sehe in dieser Nichtanhandnahmeverfügung den Versuch der St. Galler Staatsanwaltschaft eine in einem Rechtsstaat übliche gerichtliche Beurteilung zu verhindern.

Ich werde eine Beschwerde einreichen, denn verarschen lasse ich mich nicht!

NACHTRAG VOM 11.11.2014

Ich habe die Beschwerde jetzt geschrieben. Der halbe Feierabend ist dafür draufgegangen. Sie geht morgen per Einschreiben nach St. Gallen. Überlegungen meinerseits: Die Befragung durch die Polizei erfolgte zunächst mündlich. Weil er aussagte, er hätte die Absolution von einer Person der Zeitung erhalten, wurde er  anschliessend von der Staatsanwaltschaft lediglich noch schriftlich als „Auskunftsperson“ und nicht etwa als „Beschuldigter“ befragt. Diese Vorgehensweise ist nicht korrekt. Im Kanton Zürich würde ein Sondereinsatzkommando ausrücken um die beschuldigte Person zu verhaften, um in deren Haus oder Wohnung eine Razzia durchzuführen und um Computer und Smartphones zu konfiszieren. Der Beschuldigte konnte sich bei der schriftlichen Befragung hingegen von Drittpersonen, womöglich gar anwaltlich beraten lassen um die Fragen der Staatsanwaltschaft in aller Seelenruhe zu beantworten. Es ergibt keinen Sinn aufgrund von schlechten Erfahrungen mit ein paar Sozialhilfeempfängern keine Wohnungen mehr an Schweizer vermieten zu wollen. Es sind ja nicht nur Schweizer Sozialhilfeempfänger. Ausserdem hat er gemäss einer Boulevardzeitung die folgenden pauschalen Aussagen über Schweizer getätigt. Stellt euch einmal vor er hätte sich so über bestimmte andere Personengruppen geäussert:

«Ich habe eine Immobilie mit mehreren Wohnungen. Mit Ausländern hatte ich noch nie Probleme. Mit den Schweizern schon! Die bezahlen einfach nicht.»
 «Schon acht Mal ist mir das jetzt mit Schweizern passiert! Ausländer sind   ruhig und bezahlen regelmässig.»

Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass bei Art. 261bis StGB nur die „Verweigerung einer Dienstleistung“ zu beurteilen ist, ist grundfalsch. Indem der Beschuldigte eine ganze Personengruppe mit einzelnen Menschen gleichsetzt, mit denen er schlechte Erfahrungen gemacht hat, setzt er diese Personengruppe herab. Indem er „keine CH“ schreibt, diskriminiert er diese Personengruppe. Das ist eindeutig. Als Angehöriger der diskriminierten Personengruppe verlangte ich vom Rechtsstaat, das er das Verfahren korrekt durchführt. Ansonsten muss ich annehmen, dass wir in der Schweiz eine Zweiklassenjustiz haben.

NACHTRAG VOM 12.11.2014

Hier noch meine Beschwerde gegen die fragwürdige Nichtanhandnahmeverfügung der St. Galler Staatsanwaltschaft

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