Wie Staatsanwälte einen mutmasslichen Rassisten verteidigen

Von Alexander Müller veröffentlicht am 21. Dezember 2014 | 2.430 mal gesehen

Es ist schon ungeheuerlich wie willkürlich im Rechtsstaat Schweiz das Anti-Rassismusgesetz ausgelegt wird. Wenn die linksgrüne Rasselbande mit tatkräftiger Unterstützung linker Journalisten einem Bürgerlichen etwas vorwerfen, handelt die Staatsanwaltschaft unverzüglich. Wenn dann aber ein türkischer Einwanderer Schweizer diskriminiert, dann wollen Staatsanwälte das Verfahren einstellen ohne vorher richtig ermittelt zu haben. Der Rechtsstaat Schweiz ist ein fertiger Sauladen! Er ist ein ungerechtes Justiztheater, bei dem eine Justizposse die Nächste jagt. Es besteht dringender Handlungsbedarf von Seiten der Politik um die gravierenden Missstände im Rechtsstaat Schweiz zu beheben. Staatsanwälte, die ihren Job nicht richtig machen, gehören auf der Stelle des Amtes enthoben und sofern nötig, wegen ungetreuer Amtsführung strafrechtlich verfolgt.

Ihr erinnert euch sicher noch an den Fall des Vermieters, welcher seine Wohnung nicht an Schweizer vermieten wolle. Dies weil er mit „Schweizern“ schlechte Erfahrungen gemacht habe, wie er gegenüber Medien aussagte.

Begründung des Angeklagten für sein Inserat
Begründung des Beschuldigten (Quelle)

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen blieb zunächst untätig und wurde erst halbherzig aktiv nachdem ich am 11. September 2013 eine Strafanzeige einreichte. Kurz danach reichte auch ein zweiter Kläger eine Strafanzeige ein. Die Ermittlungen beschränkten sich auf eine mündliche Befragung durch die Polizei und eine schriftliche Befragung durch die St. Galler Staatsanwaltschaft. Wobei der Beschuldigte bei der schriftlichen Befragung durch die Staatsanwaltschaft lediglich als „Auskunftsperson“ einvernommen wurde, was bereits den Rückschluss zulässt, dass voreingenommen ermittelt wurde.

Meiner Meinung nach hat die Staatsanwaltschaft halbherzig und voreingenommen ermittelt. Deshalb erstaunt es mich nicht, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung einstellte, nachdem der Beschuldigte schriftlich aussagte, dass er das doch alles nicht so gemeint habe.

Sowohl ich als auch der andere Kläger erhoben daraufhin Beschwerde bei der St. Galler Beschwerdeinstanz. Diese forderte daraufhin die St. Galler Staatsanwaltschaft zu einer Stellungnahme auf. Die Stellungnahme der leitenden Staatsanwältin des Untersuchungsamts Altstätten der St. Galler Staatsanwaltschaft liegt nun vor. Sie ist absolut lächerlich. Die Staatsanwältin fasst ihren Job offensichtlich als Verteidigerin des Beschuldigten auf, dies bei einem Rassismusverfahren!

Die Tat des Beschuldigten ist nach Sicht der St. Galler Staatsanwaltschaft als “pflichtwidrige Unvorsichtigkeit” anzusehen. Dies, da es dem Beschuldigten nach Aussage in der schriftlichen Befragung als Auskunftsperson eben nicht um eine generelle Herabsetzung gegangen sei. Er habe lediglich die schlechten Erfahrungen, die er mit mittellosen Schweizern gemacht habe, nicht wiederholen wollen.

Ich halte die schriftliche Aussage des Beschuldigten nicht für glaubwürdig und bin der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft richtig hätte ermitteln müssen. Wo in einem Strafverfahren Zweifel bestehen, darf eine Staatsanwaltschaft ein Verfahren nicht einfach mit einer Nichtanhandnahmeverfügung einstellen. Diese Zweifel konnte die Staatsanwaltschaft mit ihrer schriftlichen Befragung des Beschuldigten nicht ausräumen! Im Zweifel hat ein Gericht zu urteilen. Trotzdem hat die St. Galler Staatsanwaltschaft das Verfahren einfach eigenmächtig eingestellt. Zu einer richtigen Ermittlung gehört zumindest eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten unter Anwesendheit der Nebenkläger, sofern diese das wünschen. Dieselbe Staatsanwaltschaft verlangt übrigens in einem anderen Verfahren, welches lediglich ein Antragsdelikt ist, sogar von einem Kläger eine persönliche Einvernahme! Wie kommt sie also darauf, dass sie bei einem Offizialdelikt darauf verzichten kann? Vergehen gegen das Anti-Rassismusgesetz sind Offizialdelikte.

Meine Beschwerde, dass das Verfahren nicht korrekt durchgeführt wurde, weil der wegen Rassismus Angezeigte, lediglich mündlich von der Polizei bzw. schriftlich als “Auskunftsperson” von der STA befragt wurde, wurde einfach mit dem Vermerk weggewischt, dass dies nicht für eine Beschwerde reiche.

Ich halte das für unerhört und inkazeptabel. Es ist wirklich ein Jusitztheater, welches hier veranstaltet wird. Wenn einer ums Verrecken verurteilt werden soll, dann schickt die Staatsanwaltschaft auch einmal morgens um 6 Uhr ein Polizeikommando zum Beschuldigten nachhause, stellt dessen Wohnung auf den Kopf und lässt diesen verhaften. Dies ohne Beweise vorliegen zu haben. Wenn die Staatsanwaltschaft keine Verurteilung will, ermittelt sie einfach nicht richtig. So läuft das im Rechtsstaat Schweiz. Es ist im höchsten Masse unbefriedigend.

Am Ende müssen dann noch die Kläger dafür bezahlen, dass die Staatsanwaltschaft St. Gallen ihren Job nicht richtig gemacht hat. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird sie von der St. Galler Anklagekammer eine Reinwaschung erfahren. Ich gehe jedenfalls schwer davon aus, denn so beschissen funktioniert unsere lächerliche Justiz. Es ist leider eine Tatsache.

Erneut Ärger mit der Staatsanwaltschaft St. Gallen

Von Alexander Müller veröffentlicht am 30. November 2014 | 2.868 mal gesehen

Wenn ein Staatsanwalt schikanieren will, hat er im Rechtsstaat Schweiz viele Möglichkeiten. Der gleiche Staatsanwalt, der in einem anderen Verfahren einen Beschuldigten schriftlich als Auskunftsperson befragte, will, dass ich als Kläger aus Zürich anreise. Dabei ist es gar nicht nötig. Ich empfinde das als reine Schikane. Deshalb habe ich mich entschieden dem Herrn Staatsanwalt den folgenden Brief zu schreiben. Dies nachdem er nicht mit mir am Telefon sprechen wollte und seine Assistentin ausrichten liess, ich könne ihm ja schreiben, wenn es mir nicht passt. Ich kann unseren Rechtsstaat je länger je weniger ernst nehmen, eine Farce reiht sich zur nächsten.

Hier mein Schreiben:

Untersuchungsamt-Altstaetten

Neues von der St. Galler Staatsanwaltschaft

Von Alexander Müller veröffentlicht am 7. November 2014 | 2.037 mal gesehen

Im Januar 2014 reichte ich einen Strafantrag gegen einen unbekannten Täter ein, welcher mich öffentlich in meiner Ehre verletzte und beschimpfte. Der St. Galler Staatsanwaltschaft gelang es den Täter im März 2014 zu ermitteln. Er hat die Tat gestanden. Laut Einvernahmeprotokoll der Polizei hat er an der Einvernahme folgendes ausgesagt: „Abschliessend betone ich, meine Aussage ist nur ein Angriff auf seine Reputation (…).“ Die Sache ist eindeutig und der Fall könnte somit längst abgeschlossen sein, doch leider ist er aus unerfindlichen Gründen immer noch pendent. Warum die St. Galler Staatsanwaltschaft den Fall auf Eis gelegt hat, ist unklar und geht aus den Akten nicht hervor. Eigentlich gibt es im Schweizer Strafrecht ein Beschleunigungsgebot.

Vom Ermittlungserfolg der St. Galler Ermittlungsbehörden weiss ich übrigens erst seit heute. Dies nachdem ich um Akteneinsicht gebeten hatte, weil ich seit Monaten nichts mehr von der St. Galler Staatsanwaltschaft gehört hatte.

Hier mein Schreiben an den zuständigen St. Galler Staatsanwalt, in welchem ich mich über das weitere Vorgehen erkundige. Es wäre schön, wenn das Verfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen werden könnte, zumal der Sachverhalt inzwischen geklärt ist.

Staatsanwaltschaft Altstätten
Schreiben an Staatsanwaltschaft

Was ist bloss los mit den Staatsanwälten in unserem Land? Wieso dauert da alles so lange und wieso halten es diese nicht für nötig Geschädigte darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Täter ermittelt wurden? Es kann doch nicht sein, dass der Täter seit März bekannt ist und obwohl er die Tat gestanden hat, der Geschädigte erst im November darüber in Kenntnis gesetzt wird! Hätte ich nicht um Akteneinsicht ersucht, wüsste ich es selbst heute noch nicht. Ist das Teil einer gegenüber Tätern freundlichen Schweizer Justizkultur?

Es ist eine Zumutung, dass Staatsanwälte Geschädigte solange im Ungewissen lassen! Das Beschleunigungsgebot ist klipp und klar. Artikel 5 der Strafprozessordnung besagt folgendes:

Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

Leider habe ich inzwischen die Erfahrung gemacht, dass ein solches Verhalten bei Schweizer Staatsanwälten kein Einzelfall, sondern eher die Regel ist. Das Beschleunigungsgebot scheint im Schweizer Rechtsstaat keinen hohen Stellenwert zu haben. Ich konnte in den Akten dieses Falles jedenfalls keine Begründung dafür finden, weshalb das Verfahren immer noch pendent ist obwohl der Täter seit März bekannt ist und er die Tat längst gestanden hat. Das kann es doch echt nicht sein!  Es ist im höchsten Masse unbefriedigend. Lernen angehende Schweizer Juristen ein solches Verhalten während ihrem Studium?

PS: In einem anderen Verfahren, für welches derselbe Staatsanwalt zuständig ist, erhielt ich im September ein Schreiben. In diesem Schreiben wurde angekündigt, dass im Oktober mit einem Entscheid zu rechnen sei. Inzwischen haben wir November und ich warte immer noch auf den Entscheid. Wer weiss, vielleicht ist der zuständige Staatsanwalt ja immer noch am überlegen wie er entscheiden soll. Im Schweizer Rechtsstaat darf man einfach keine Erwartungen haben und muss es nehmen wie es kommt und dann weiterkämpfen. Rechtssicherheit ist eine Illusion.

STA-SG1

 

Mittelalterliche Justiz im Kanton St. Gallen?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 15. November 2013 | 1.857 mal gesehen

Das Kreisgericht Rheintal im Kanton St. Gallen veröffentlichte in der NZZ ein Urteil inklusive der vollen namentlichen Nennung und der Adresse des Verurteilten. Medien dürften das aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht tun.

Staatsanwaltschaft-SG

Das Gericht begründet dieses Vorgehen mit Artikel 68, Absatz 1 des Strafgesetzbuchs. Dort heisst es:

«Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.»

Ich frage mich, inwiefern Artikel 68 StGB die namentliche Nennung erlaubt. Es steht dort nämlich nichts davon. Im Gesetz steht nur, dass Urteile von öffentlichem Interesse publiziert werden dürfen. Fraglich ist auch, was an der Veröffentlichung des Urteils in St. Gallen von öffentlichem Interesse sein soll. Da wurde also einer von zahlreichen Betrügern verurteilt okay, und sonst? Was ist daran so besonders? In China soll auch noch ein Sack Reis umgefallen sein. Es ist bei der Veröffentlichung eines Urteils aus meiner Sicht darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte von am Verfahren Beteiligten nicht verletzt werden.

Auch andere Gerichte wie z.B. das Bundesgericht publizieren Urteile, welche z.B. im Internet abgerufen werden können. Dort werden aber soweit ich bisher gesehen habe ohne Zustimmung der Beteiligten keine Namen genannt. Die St. Galler Justiz hat hier meiner Ansicht nach über das Ziel hinausgeschossen.

So sieht es aus, wenn das Bundesgericht ein Urteil veröffentlicht:

Publikation eines Bundesgerichtsurteils
Publikation eines Bundesgerichtsurteils

Es ist nicht in Ordnung, wenn ein Gericht einem Verurteilten mit der öffentlichen Anprangerung die Zukunft verbaut! Ich zweifle zudem an einer abschreckenden Wirkung dieser Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Vertreter des Rechtsstaats. In den USA schreckt selbst die Todesstrafe nicht vor Schwerverbrechen ab. Ausserdem können Gewerbebetreibende ihre Geschäftspartner prüfen indem sie Einblick ins Strafregister nehmen. Auch deshalb kann man auf eine öffentliche Zurschaustellung verzichten.

Eine öffentliche Zurschaustellung zur Belustigung und Unterhaltung des Boulevards ist verwerflich und im höchsten Masse bedenklich. Meiner Meinung nach gehören die Verantwortlichen der St. Galler Justiz dafür zur Rechenschaft gezogen. Der Betroffene sollte sich zur Wehr setzen und die Aufsichtsbehörde hat ihre Verantwortung wahr zu nehmen! Wir müssen darauf achten, dass der Rechtsstaat nicht zu einem populistischen Unrechtsstaat mit mittelalterlichen Zügen verkommt.

Nochwas, mir geht es nicht um Täterschutz sondern um die Einhaltung von fundamentalen Bürger- und Menschenrechten!

Erneut Erdbeben in der Schweiz wegen Geothermie

Von Alexander Müller veröffentlicht am 21. Juli 2013 | 2.897 mal gesehen

In St. Gallen kam es gestern zu einem von Menschenhand verursachten Erdbeben der Stärke 3.6 auf der Richterskala. Ursache war ein Geothermie-Projekt.

Laut dem Chef der St. Galler Stadtwerke gab es eine Notsituation, bei der Menschenleben in Gefahr gewesen sind. Es sei mit hohem Druck Gas ins Bohrloch gedrungen. Um eine Katastrophe zu verhindern habe man deshalb 650 Kubikmeter Wasser und schwere Bohrspühlung ins Loch gepumpt. Die Folge ist bekannt, es kam zu einem Erdbeben.

Es ist nicht das erste Mal, dass in der Schweiz wegen Geothermieprojekten die Erde gebebt hat. Bereits im Jahr 2009 kam es bei Bohrungen für ein solches Projekt in Basel zu einem Erdbeben der Stärke 3.4. Die Verantwortlichen des Projekts in St. Gallen behaupteten jedoch, dass in der Ostschweiz ein sichereres Verfahren angewendet werde. Wie sicher dieses „sicherere“ Verfahren ist, haben die St. Galler gestern zu spüren bekommen.

Offenbar ist Geothermie doch nicht ganz so umweltfreundlich, zumindest nicht für die Bewohner auf der Erdoberfläche. Es ist fraglich ob solche Projekte angesichts der Schäden, die Erdbeben anrichten können, rentabel sind. Hoffen wir, dass Geothermie-Projekte künftig nicht noch in der Nähe von Atomkraftwerken realisiert werden. Atomkraftwerke sollen zwar erdbebensicher sein, doch sollten wir es nicht auf die Spitze treiben.

Das Risiko bohrt mit – Schäden wegen Bohrungen für Geothermie