News von der St. Galler Staatsanwaltschaft

Von Alexander Müller veröffentlicht am 16. Oktober 2013 | 4.339 mal gesehen

Wie ihr wisst, habe ich im September 2013 eine Strafanzeige beim Untersuchungsamt Altstätten der Staatsanwaltschaft St. Gallen eingereicht. Inzwischen habe ich mich auch als Zivil- und Strafkläger konstituiert.

Schreiben vom 10. Oktober 2013
Schreiben vom 10. Oktober 2013

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen hat mir nun wie folgt geantwortet:

STA-SG1

Die St. Galler Staatsanwaltschaft will also erst noch darüber entscheiden ob ich ein „unmittelbar Betroffener“ bin oder nicht. Sollte sie zum Schluss kommen, dass ich das nicht bin, will sie mir die Zivil- und Strafklägerschaft verweigern. Ich hätte dann auch keine Akteneinsicht. Laut telefonischer Auskunft stützt sich die St. Galler Staatsanwaltschaft dabei offenbar auf Artikel 115 StPO. Dieser lautet wie folgt:

1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.

2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.

Es gibt offenbar einen Ermessensspielraum darüber, wer Zivil- und Strafkläger sein darf und wer nicht. Aber sicherlich gibt es auch eine Gerichtspraxis und diese muss ich mir noch anschauen.

Für mich ist es von Interesse wie die St. Galler Staatsanwaltschaft hier entscheidet. Die Zürcher Staatsanwaltschaft hat die Zivil- und Strafklägerschaft von RA David Gibor und der Türkischen Gemeinschaft Schweiz in einem anderen Fall jedenfalls anerkannt. Da es bei beiden Fällen um dasselbe Bundesgesetz geht, sollte die Rechtsprechung diesbezüglich unabhängig vom Kanton einheitlich sein.