Inserat im Rheintaler Boten: Strafanzeige eingereicht

Von Alexander Müller veröffentlicht am 12. September 2013 | 3.788 mal gesehen

Vor wenigen Tagen berichtete ich über meine Einschätzung betreffendem einem Inserat, welches am 4. September 2013 im Rheintaler Boten veröffentlicht wurde. In einem Inserat wurde eine Wohnung zur Vermietung angeboten, mit dem Vermerk „keine CH“.

Ich habe mich darauf bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen erkundigt ob sie von der Sache Kenntnis habe und etwas dagegen unternehme. Die Staatsanwaltschaft hatte vom Fall offenbar keine Kenntnis und antwortete wie folgt:

STA-SG

Ich erhielt das Schreiben der Staatsanwaltschaft gestern per B-Post. Weil aus dem Schreiben nicht hervorgeht ob die Staatsanwaltschaft im Fall ermittelt, rief ich bei der Staatsanwaltschaft an. Ich wurde dann mit einer leitenden Staatsanwältin verbunden, welche mir mitteilte, dass ich der Einzige sei, der nachgefragt habe und andere offenbar Besseres zu tun hätten. Ich fragte sie darauf hin ob sich denn von den Medien niemand gemeldet hätte, denn z.B. der Blick habe ja darüber berichtet. Sie antwortete, dass ihr auch keine Anfragen seitens der Medien bekannt seien, dass aber vielleicht Anfragen bei der Medienstelle der St. Galler Staatsanwaltschaft eingegangen seien. Sie wisse aber nichts davon.

Dann meinte sie, dass ich ja kein konkret Geschädigter sei sondern nur ein abstrakt Geschädigter. Ich fand, diese Unterscheidung komisch, denn gegen mich wurden auch von angeblich sogenannten „abstrakt“ Geschädigten Anzeigen eingereicht und zugelassen. Als ich sie damit konfrontierte meinte sie, dass ich ja selber Schuld sei, wenn ich offenbar solchen Stuss herauslassen würde wie mir vorgeworfen werde. Ich empfinde diese Provokation als Frechheit sondergleichen. Es zeigt wie respektlos Amtspersonen bei der Amtsausübung zuweilen mit Bürgern umgehen. Ich fragte sie dann wo denn das mit den „abstrakt“ und „konkret“ Geschädigten im Gesetz stehe. Sie verwies mich daraufhin ohne den konkreten Artikel zu nennen auf die Strafprozessordnung.

Wie dem auch sei, ich gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft St. Gallen heute eine Strafanzeige von mir auf dem Tisch hat. Es kann ja wohl nicht sein, dass das Strafgesetzbuch von Amtspersonen je nach subjektivem Gutdünken oder womöglich in einzelnen Fällen gar nach politischen Gesichtspunkten ausgelegt wird. Rassendiskriminierung ist ja ein Offizialdelikt, das heisst Ermittlungsbehörden müssten von sich aus tätig werden, wenn sie von einem möglichen Verstoss gegen das Antirassismusgesetz Kenntnis haben. Wenn die Vermutung naheliegt, dass die Behörden untätig bleiben, ist eine Strafanzeige jedoch angebracht.

Meine Strafanzeige, Seite 1:

Strafanzeige1

Seite 2:

Strafanzeige2

Der Rheintaler Bote hat das Inserat in seinem E-Paper der Ausgabe vom 4. September 2013 auf Seite 7 inzwischen geändert und „keine CH“ entfernt.

Das Argument, dass Leute etwas Besseres zu tun hätten, lasse ich nicht gelten. Damit versuchen Amtspersonen womöglich Anzeigenerstatter abzuwimmeln und andere einen Grund nichts tun zu müssen. Besser als eine Anzeige zu erstatten kann es ja nicht sein, wenn man sich „lediglich“ in den Kommentarspalten von Zeitungen und in Sozialen Medien über diese Sache ärgert.

Sofern es wirklich zutrifft, dass die Medien bei der St. Galler Staatsanwaltschaft nicht nachgefragt haben, so wirft das auch ein fragwürdiges Licht auf die Schweizer Medien. Ein medienbekannter Anwalt, der schon mehrfach Strafanzeigen wegen Rassendiskriminierung gegen SVPler eingereicht hat, ist diesbezüglich offenbar auch nicht tätig geworden. Dies obwohl er nach eigenen Angaben zu 50% Schweizer ist und in diesem Fall Schweizer diskriminiert werden. Ich bin ja offenbar der Erste, der in dieser Sache etwas unternommen hat.

Recht auf wirksame Beschwerde

Von Alexander Müller veröffentlicht am 2. August 2013 | 1.793 mal gesehen

Die Schweiz hat im Jahr 1974 die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert. Diese Konvention ist im Volksmund als Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bekannt. Die EMRK ist ein vom Schweizer Stimmvolk genehmigter völkerrechtlicher Staatsvertrag, der für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz genauso verbindlich ist wie die Bundesgesetze. Laut Bundesverfassung Artikel 190 muss sich das Bundesgericht an Bundesgesetze und das Völkerrecht halten. Recht auf wirksame Beschwerde weiterlesen