News von der St. Galler Staatsanwaltschaft

Von Alexander Müller veröffentlicht am 16. Oktober 2013 | 4.337 mal gesehen

Wie ihr wisst, habe ich im September 2013 eine Strafanzeige beim Untersuchungsamt Altstätten der Staatsanwaltschaft St. Gallen eingereicht. Inzwischen habe ich mich auch als Zivil- und Strafkläger konstituiert.

Schreiben vom 10. Oktober 2013
Schreiben vom 10. Oktober 2013

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen hat mir nun wie folgt geantwortet:

STA-SG1

Die St. Galler Staatsanwaltschaft will also erst noch darüber entscheiden ob ich ein „unmittelbar Betroffener“ bin oder nicht. Sollte sie zum Schluss kommen, dass ich das nicht bin, will sie mir die Zivil- und Strafklägerschaft verweigern. Ich hätte dann auch keine Akteneinsicht. Laut telefonischer Auskunft stützt sich die St. Galler Staatsanwaltschaft dabei offenbar auf Artikel 115 StPO. Dieser lautet wie folgt:

1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.

2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.

Es gibt offenbar einen Ermessensspielraum darüber, wer Zivil- und Strafkläger sein darf und wer nicht. Aber sicherlich gibt es auch eine Gerichtspraxis und diese muss ich mir noch anschauen.

Für mich ist es von Interesse wie die St. Galler Staatsanwaltschaft hier entscheidet. Die Zürcher Staatsanwaltschaft hat die Zivil- und Strafklägerschaft von RA David Gibor und der Türkischen Gemeinschaft Schweiz in einem anderen Fall jedenfalls anerkannt. Da es bei beiden Fällen um dasselbe Bundesgesetz geht, sollte die Rechtsprechung diesbezüglich unabhängig vom Kanton einheitlich sein.

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4 Gedanken zu „News von der St. Galler Staatsanwaltschaft“

  1. Es ist eine Frechheit, wie die St. Galler Staatsanwaltschaft hier agiert. Der Fall zeigt deutlich, was geschieht wenn wir Schweizer diskriminiert werden. In so einem Fall will die Staatsanwaltschaft nichts unternehmen und macht Dienst nach Vorschrift. Hätte anstelle von “keine CH” “keine Juden” oder “keine Türken” gestanden, David Gibor und die Türkische Gemeinschaft Schweiz wären von der Staatsanwaltschaft bestimmt unverzüglich als Zivil- und Strafkläger akzeptiert worden.

  2. Ich teile Ihre Einschätzung Herr Meier. Im Kanton Zürich gab es im Jahr 2000 ein Urteil, in welchem die Gruppe der Schweizer und Schweizerinnen als eine von der Rassismusstrafnorm geschützte Gruppe anerkannt wurde. Es handelt sich hierbei zwar um ein rechtskräftiges Urteil aber halt „nur“ um ein kantonales Urteil aus Zürich. Die St. Galler Juristen könnten das wieder anders sehen. Einen entsprechenden Bundesgerichtsentscheid, der für eine einheitliche Rechtssprechung bei den Vorinstanzen sorgen würde, muss ich noch finden. Sofern es ihn gibt.

    Fakt ist, dass es den Bundesstaat Schweiz bereits seit 1848 gibt und wir Schweizer Staatsbürger somit eine gemeinsam prägende Kultur und Geschichte haben. Ausserdem sind Schweizer Angehörige des Staatsvolks der Schweiz, es gibt somit sogar eine territoriale Herkunft. Damit sind meiner Ansicht nach die Bedingungen für die Anerkennung von Schweizern als Ethnie gegeben.

  3. Hinweis: Als „Betroffener“ oder „Dritter“ können Sie auch in einem abgeschlossenem Verfahren Akteneinsicht verlangen. Allerdings müssen Sie dann ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft nachweisen. Massgeblich ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 129 I 249, E3.

    Hier ein Auszug:
    „Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter
    Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig,
    dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann“

    Die Partei-Rechte in offenen und abgeschlossenen Verfahren sind offensichtlich grosser Willkür ausgesetzt. Auch in Zivilverfahren, wie ich heute durch ein gerichtliches Schreiben des Bezirksgerichtes Bülach feststellen musste!

  4. Herr Brechbühl, ich habe mir das angesehen. Es bezieht sich auf Art. 29, Abs. 2 der Bundesverfassung. Diesem zufolge haben an einem Verfahren Beteiligte Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch beinhaltet das Recht auf Akteneinsicht.

    Das Problem hierbei ist nun, dass mir die St. Galler Staatsanwaltschaft die Parteistellung offenbar nicht einfach so einräumen will. Es werden ja im vorliegenden Fall eindeutig Schweizer diskriminiert, das ist für die St. Galler Staatsanwaltschaft aber offensichtlich noch kein Grund einem Schweizer Kläger die Privatklägerschaft zuzusprechen. Ganz anders agierten Staatsanwälte in Fällen als es um Angehörige von anderen Staaten oder von Religionsgemeinschaften ging.

    Für mich ist der Fall klar, ich bin als Zivil- und Strafkläger zuzulassen. Laut BGE des Bundesgerichts und des Art. 261bis StGB ist die Diskriminierung aufgrund der Ethnie strafbar. Es ist somit ein klarer Fall. Die Behörden tun gut daran, Gesetze nicht einfach nur einseitig anzuwenden. Gewisse Staatsanwälte verhalten sich wie Inquisitoren wenn es gegen SVP-Mitglieder geht und wie Strafverteidiger wenn der Kläger ein SVPler oder ein ehemaliger SVPler ist. Im Fall eines grünen Gemeinderatskandidaten musste ich ja erst noch gegen die Staatsanwaltschaft antreten, ehe der grüne Gemeinderatskandidat verurteilt wurde. Sprich das Obergericht gab mir Recht und daraufhin MUSSTE die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Gemeinderatskandidaten ausstellen. Zu meinem Hohn mit einer bedingten Geldstrafe. Das macht einfach deutlich wie einseitig, ungerecht und unfair einige Staatsanwaltschaften zuweilen agieren.

    Immerhin müssen sich hin und wieder auch Staatsanwälte für ihr Verhalten rechtfertigen. Siehe hier!

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