Volksverdummung bei Spiegelonline

Von Alexander Müller veröffentlicht am 26. Februar 2014 | 2.279 mal gesehen

Mich erstaunt es, wie oft undifferenzierte und falsche Behauptungen auf der Website des deutschen Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ publiziert werden. Ein aktuelles Beispiel für die Volksverdummung auf der Website des Spiegels ist ein im Forum von Spiegel.de diskutierter Artikel des Spiegels. Dort wird ernsthaft behauptet, dass ein Schweizer Polizist einen Ausländer beschimpfen kann. Das ist natürlich ein fertiger Schwachsinn. Diesem Schwachsinn entsprechend undifferenziert und einfältig ist die auf diese Behauptung folgende Diskussion.

Im Forum des deutschen Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" wird blanker Unsinn diskutiert.
Im Forum des deutschen Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ wird blanker Unsinn diskutiert.

Ein Schweizer Polizist hat natürlich nicht das Recht andere Menschen zu beleidigen. Beschimpfungen sind in der Schweiz gemäss Artikel 177 des Strafgesetzbuchs auf Antrag strafbar.

Beim Bundesgerichtsentscheid 6B_715/2012 vom 6. Februar 2014 ging es um die Frage, ob die Beschimpfung als rassistisch im Sinne von Art. 261bis des Schweizer Strafgesetzbuchs zu werten ist. Konkret ging es um folgendes:

Der Polizist X.________ nahm am 16. April 2007 gemeinsam mit einem Kollegen im Eingangsbereich der Internationen Uhren- und Schmuckmesse in Basel einen Mann wegen des Verdachts des Taschendiebstahls zum Nachteil eines russischen
Messegastes fest. Er legte dem Mann Handfesseln an und stellte anhand des Ausweises fest, dass es sich um einen algerischen Asylbewerber handelte. Er beschimpfte den Festgenommenen lautstark in Anwesenheit einer anwachsenden Menschenmenge mit verschiedenen Ausdrücken, unter anderem als „Sauausländer“ und „Dreckasylant“.

Laut Bundesgericht ist eine Beschimpfung dann rassistisch, wenn der Täter den Betroffenen deshalb herabsetzt, weil dieser einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion angehört. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung aus anderen Gründen, etwa wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, wegen körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten oder wegen der politischen Gesinnung, erfüllt den Tatbestand nicht. Bei Äusserungen wie „Sauausländer“ oder „Dreckasylant“ fehlt demgegenüber ein Bezug zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion.

Folglich folgte das Bundesgericht der Ansicht der Vorinstanzen nicht, welche  die Bezeichnungen“Ausländer“ und „Asylant“ im vorliegenden Fall irrsinnigerweise als Sammelbegriffe beziehungsweise Synonyme für aussereuropäische Rassen und Ethnien ansahen.

Das Schweizer Bundesgericht stellt ferner folgendes fest:

Begriffe wie „Sau“, „Dreck“ und ähnliche werden im deutschen
Sprachraum seit jeher häufig und verbreitet im Rahmen von Unmutsäusserungen und Missfallenskundgebungen verwendet, um einen anderen zu beleidigen, etwa wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder wegen körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten. Derartige Äusserungen werden als blosse Beschimpfungen und nicht als Angriffe auf die Menschenwürde empfunden. Nichts anderes gilt bei der Verwendung von Begriffen wie „Sau“, „Dreck“ und ähnliche in Verbindung mit bestimmten Nationalitäten beziehungsweise Ethnien. Solche Äusserungen werden, jedenfalls soweit sie gegen konkrete einzelne Personen gerichtet sind, vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten als mehr oder weniger primitive fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzungen, aber nicht als rassistische Angriffe auf die Menschenwürde aufgefasst. Sie erfüllen daher den vorliegend einzig zur Diskussion stehenden Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht.

Der Kanton Basel-Stadt hat dem Polizisten X_________ eine Entschädigung von Fr. 3’000.– zu zahlen.

Kinderpornografie ist in der Schweiz bereits verboten

Von Alexander Müller veröffentlicht am 23. Februar 2014 | 2.869 mal gesehen

Die Produktion, die Verbreitung und der Konsum von Kinderpornografie sind gemäss Art. 197 des Strafgesetzbuchs in der Schweiz verboten. Zu Recht, denn es geht um den Schutz von Minderjährigen. So heisst es im Gesetz:

1.  Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Nun will SVP-Nationalrätin Natalie Rickli Medienberichten zufolge auch das verbreiten von Bildern mit nackten Kinder verbieten. Ich halte das für einen Schwachsinn und frage mich, was wohl Natalie Ricklis Parteifreund Gregor Rutz von der IG-Freiheit dazu meint.

Selbstverständlich gibt es ein schutzwürdiges Interesse einer Persönlichkeit, die Verbreitung eigener Bilder verbieten lassen zu können. Deshalb gibt es ja bereits eine zivilrechtliche Regelung mit Art. 28 des Zivilgesetzbuchs. Diese sieht vor, dass eine betroffene Person wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte Klage einreichen kann. Das ist sinnvoll und macht ein grundsätzliches Verbot von Nacktbildern unnötig. Allerdings sollte über eine Verlängerung der gesetzlichen Fristen für Schadenersatz und Genugtuungsklagen nachgedacht werden. Das hat der Bundesrat übrigens bereits einmal getan aber bisher wurden die Fristen nicht verlängert. Dabei wäre das wichtig, denn diese Fristen betragen gemäss Art. 60 des Schweizer Obligationenrechts lediglich ein lächerlich kurzes Jahr. Das ist natürlich für die Betroffenen viel zu kurz und dient hauptsächlich dem Täterschutz. Offenbar ist es dem Schweizer Gesetzgeber ein grosses Bedürfnis Täter bei zivilrechtlichen Angelegenheiten zu schützen. Notabene, die Fristen sind übrigens auch bei Antragsdelikten im Strafrecht viel zu kurz dort betragen sie gemäss Art. 31 des Strafgesetzbuchs sogar nur absurd kurze 3 Monate. Das wiederum dient hauptsächlich Staatsanwälten, denen diese kurze Frist eine Menge Arbeit erspart.

Warum habe ich Bedenken bezüglich eines gesetzlichen Verbots von Nacktbildern obwohl ich an und für sich das schutzwürdige Interesse von Persönlichkeiten anerkenne? Weil ich nicht will, dass am Schluss jeder Nudist, der sich mit seiner Familie nackt abbilden lässt und seine Bilder auf Facebook zeigt, deswegen gleich strafrechtlich verfolgt wird. Auch will ich nicht, dass Eltern, die in den Badeferien in der Schweiz ihre Kinder nackt herumlaufen lassen deswegen gleich verhaftet und zu langjährigen Zuchthausstrafen verurteilt werden. Ich denke nicht, dass dies dem Kindeswohl dient. Eltern haben auch eine Verantwortung, ausserdem haben sie wie auch ihre Kinder die Möglichkeit zivilrechtlich gegen Leute vorzugehen, die gegen ihren Willen Bilder von ihnen verbreiten. Das sollte eigentlich reichen. Dies vorausgesetzt, dass die Behörden kompetent genug sind die vorhandenen Gesetze richtig anzuwenden und umzusetzen. Etwas, was ich aufgrund persönlicher Erfahrungen mittlerweile bezweifle. Es gibt  Verbesserungspotential.

Ausserdem bin ich kein Anhänger eines moralischen Weltbilds, welches nackte Körper als etwas Entwürdigendes ansieht. Ich bin eben nicht der Meinung, dass der unbekleidete menschliche Körper etwas Würdeloses ist. Diesbezüglich sollten wir uns ein Beispiel an antiken Vorbildern nehmen, die grosse Künstler der Renaissance beeinflussten. So schuf z.B. der berühmte Künstler Michelangelo den David. Er fing während der Amtszeit von Papst Alexander VI damit an und stellte die Skulptur ein Jahr nach dessen Tod fertig.

David von Michelangelo, geschaffen in den Jahren 1501-1504
David von Michelangelo, geschaffen in den Jahren 1501-1504

Was ich auch interessant finde ist, dass Rickli Mitglied in einer Partei ist, aus der die IG-Freiheit hervorgegangen ist. Meiner Meinung nach will Rickli hier unnötig Freiheiten einschränken.

Was bringt Artikel 121a der Bundesverfassung?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 15. Februar 2014 | 4.283 mal gesehen

Nach der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative wird die Schweizerische Bundesverfassung durch den Artikel 121a – «Steuerung der Zuwanderung» ergänzt. Das alleine ändert jedoch an der gegenwärtigen Situation überhaupt nichts!

Die SVP-Initiative sieht zwar jährliche Höchstzahlen und Kontingente vor, lässt es aber offen bei welcher Zahl diese festgelegt werden sollen. Deshalb heisst es in Absatz 5 von Artikel 121a auch, dass das Gesetz die Einzelheiten regelt.

5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Die SVP überlässt die schwierige Umsetzung des Artikels also jetzt dem Parlament und dem Bundesrat. Diese müssen die Einzelheiten nun mit entsprechenden Gesetzen regeln. Die SVP tut dies natürlich nicht ohne den Hintergedanken, den Bundesrat und das Parlament zu kritisieren, wenn die Umsetzung ins Stocken gerät. So macht die SVP schon seit Jahren Politik! In Absatz 2 von Artikel 121a ist zwar von Höchstzahlen und Kontingenten die Rede, eine konkrete Zahl wird jedoch keine genannt:

2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

Einen Ansatz für die Festlegung der jährlichen Höchstzahlen gibt lediglich Absatz 3 des Artikels. Demzufolge soll die Festlegung der „Höchstzahl für Zuwanderungen“ auf die „gesamtwirtschaftlichen Interessen“ ausgerichtet sein. Die Festlegung der Höchstzahlen dürfte also je nach weltpolitischer und wirtschaftlicher Lage in der Schweiz schwanken. Wenn irgendwo Krieg ausbricht und viele Flüchtlinge ins Land kommen, muss die Höchstzahl unter Umständen unterjährig erhöht werden damit die Wirtschaft noch ausländisches Personal anheuern kann, wenn sie dieses in der Schweiz nicht findet.

3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

Ein weiteres Problem ist die Frage wie es mit den bilateralen Verträgen weitergeht. Betroffen ist in erster Linie das Personenfreizügigkeitsabkommen. Dieses befindet sich jedoch in einem Gesamtpaket von Verträgen, den Bilateralen 1, die ohne gegenseitiges Einvernehmen nur zusammen gekündigt werden können. Neben der Personenfreizügigkeit regeln die Bilateralen 1 noch die Zulassung von Produkten in der EU und der Schweiz, das öffentliche Beschaffungswesen, den Handel mit Agrarprodukten, den Landverkehr, den Luftverkehr und die Forschung. Die EU ist der wichtigste Handelspartner der Schweiz, eine Kündigung der Bilateralen 1 hätte für die Schweiz Nachteile zur Folge.

Dennoch ist die Frage berechtigt, wie es jetzt weitergeht. Blocher und seine Kumpanen behaupten ja, dass die Bilateralen 1 nicht gekündigt werden müssen. Mir stellt sich jedoch die Frage, wie den die gesetzliche Umsetzung mit dem Widerspruch zur Personenfreizügigkeit aussehen soll.

4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

Ich war gegen die Masseneinwanderungsinitiative. Sie ist meiner Meinung nach schwierig umzusetzen und enthält Formulierungen, die vollkommen untauglich sind. So finde ich es vollkommen falsch das Asylwesen mit der wirtschaftlichen Zuwanderung zu verknüpfen. Bereits vor der Annahme der Masseinwanderungsinitiative sah das Gesetz vor, dass Wirtschaftsflüchtlinge kein Asyl erhalten und das Land wieder verlassen müssen. Diese Regelung war so streng, dass sie ja sogar SVP-Hardliner Hans Fehr und dessen Ehefrau dazu veranlasste sich für eine abgewiesene Asylbewerberin aus Serbien einzusetzen.

Was wir bräuchten wäre eine Einwanderungspolitik, wie es sie in Australien und Kanada gibt. Da die Schweiz aber bereits das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU hat , hat sie ihren Spielraum leichtfertig selber eingeschränkt. Dies, da die Personenfreizügigkeit dummerweise noch mit anderen Abkommen in einem Paket miteinander verbunden ist und ohne gegenseitiges Einvernehmen nicht einzeln gekündigt werden kann. Offen bliebe eigentlich somit nur entweder die Bilateralen 1 als Gesamtes zu kündigen, die EU zu bitten es zuzulassen, dass lediglich das Personenfreizügigkeitsabkommen gekündigt wird oder aber das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU neu zu verhandeln. Ob die EU dazu bereit ist, ist aber wieder eine andere Frage. Ein Versuch wäre es jedoch wert.

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung in der Schweiz

Von Alexander Müller veröffentlicht am 14. Februar 2014 | 3.431 mal gesehen

Ein Staatsanwalt, der die Anhandnahme eines Strafantrags zu Unrecht verweigert oder unbegründet verzögert, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Gericht oder Behördenvertreter ein Begehren nicht behandeln, unnötig hinauszögern, parteiisch agieren, Begehren ablehnen ohne diese  zureichend zu begründen und den Parteien das Recht auf rechtliches Gehör verweigern. Das Recht auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Recht auf Akteneinsicht. Mir haben Vertreter des Schweizer Rechtsstaats in den vergangenen Monaten das Recht mehrfach verweigert. Sie haben damit mein Vertrauen in den Rechtsstaat massiv erschüttert.

Eine materielle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn Gerichte und Behörden willkürliche und unhaltbare Entscheide fällen. Wenn Entscheide gefällt werden, die nicht den Tatsachen entsprechen oder sie Rechtsnormen verletzen.

Meiner Erfahrung nach ist Rechtsverweigerung im Schweizer Rechtsstaat keine Seltenheit. Es gibt immer wieder Ermittlungsbehörden, die Strafanträge über Monate hinweg einfach liegen lassen. Sie mindern damit den Ermittlungserfolg und schaden dabei unnötig den Verfahrensbeteiligten. Diese Ermittlungsbehörden missachten geltendes Recht!

Artikel 5 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung lautet:

Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

Unprofessionell arbeitende Ermittlungsbehörden neigen dazu parteiisch zu urteilen. Diese Ermittlungsbehörden verstossen gegen den Untersuchungsgrundsatz,welcher mit Artikel 6 in der Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt wird. Dieser lautet:

Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.

Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.

Ermittlungsbehörden, die in Verfahren involvierten Parteien das Recht auf Akteneinsicht verwehren verstossen gegen die Artikel 101 und 107 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Strafermittlungsbehörden, die Rechtsbegehren ohne zureichende Begründung ablehnen handeln gegen Artikel 81 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Das Fehlverhalten von Behörden ist in unserem Rechtsstaat einkalkuliert. Deshalb gibt es mehrere Entscheidungsinstanzen und ein Restrisiko.

Ist die Kohäsionsmilliarde Schmiergeld?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 2. Februar 2014 | 2.675 mal gesehen

Die Mehrheit des Schweizer Stimmvolks hat im Jahr 2006 JA zur Kohäsionsmilliarde gesagt. Dabei geht es um die Zahlung von über einer Milliarden Schweizerfranken, mit denen Schweizer Steuerzahler à fonds perdu die EU-Osterweiterung mitfinanzieren. Dies obwohl die Schweiz kein EU-Mitglied ist. Hätte der Schweizer Bundesrat nicht von sich aus die Zahlung angeboten, wäre die Schweiz überhaupt nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen.

Der Bundesrat und die Linken sind offenbar der Meinung, dass sie sich mit den Kohäsionszahlungen die Gunst der EU für weitere Verhandlungen mit der Schweiz erkaufen können. So gesehen handelt es sich bei den Kohäsionszahlungen an die EU eigentlich um als Solidaritätsbeitrag getarnte Schmiergeldzahlungen. Mich erstaunt es, dass gerade linke EU-Turbos, die sich selber als moralische Instanz und bessere Menschen ansehen, für solche „Schmiergeldzahlungen“ aussprechen. Dies, da das ja eigentlich Korruption bzw. Bestechung ist.  Korruption ist eigentlich strafbar, wie der jüngste mutmassliche Bestechungsfall in der Bundesverwaltung zeigt.

Offenbar gelten für Staaten aber eigene Massstäbe. Das haben ja auch schon einzelne Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland bewiesen, die wissentlich gestohlene CDs gekauft haben. Dies obwohl Hehlerei eigentlich auch in Deutschland strafbar ist.

Ich bin gegen à fonds perdu Zahlungen, welche die Abwanderung von Arbeitsplätzen in der Schweiz in die neuen EU-Oststaaten fördern. Ziel der Schweizer Politik sollte es sein Arbeitsplätze in der Schweiz zu erhalten und nicht deren Abwanderung in die EU zu begünstigen. Der wirtschaftliche Nutzen der gezahlten Milliarde hält sich übrigens in Grenzen. Die Milliardenzahlung führten lediglich zu Aufträgen von wenigen Millionen Schweizerfranken an Schweizer Unternehmen. So gesehen wäre es sinnvoller gewesen die Milliarde zur Standortförderung in der Schweiz auszugeben.

Fazit: Der Bund hat genug Geld um es verschenken zu können, Steuererhöhungen und die FABI-Vorlage sind somit abzulehnen. Es sollte dem Bundesrat gesetzlich verboten werden ohne Zustimmung des Volks à fonds perdu Zahlungen ins Ausland zu tätigen. Es ist immerhin das Geld von uns Steuerzahlern, welches der Bundesrat da ins Ausland verschenkt. Leider ist jedoch auch ein Verbot kein Garant für solche Steuergeldverschwendungen. Denn die Mehrheit des Schweizer Stimmvolks hat für die à fonds perdu Kohäsionszahlung an die EU gestimmt.

Artikel 31 ist ein Mangel des Schweizer Strafrechts

Von Alexander Müller veröffentlicht am 1. Februar 2014 | 3.425 mal gesehen

Stellen Sie sich vor, ein Journalist schreibt in einer Zeitung, dass sie ein Vergewaltiger seien. Sie lesen das in der Zeitung und intervenieren erfolglos beim Journalisten. Weiter wehren können Sie sich nicht mehr, weil Sie kurz darauf von einem wütenden Mob, bestehend aus einfältigen Lesern, krankenhausreif geschlagen werden. Nachdem Sie aus der Intensivstation entlassen worden sind, werden Sie unverzüglich von der zuständigen Staatsanwaltschaft verhaftet, die anschliessend die nächsten 18 Monate gegen Sie ermittelt. Irgendwann gelingt es Ihnen dann mithilfe ihres Verteidigers nachzuweisen, dass Sie unschuldig sind. Sie kommen wieder aus dem Gefängnis.

Natürlich müssen Sie sich nach all den Strapazen erst einmal wieder im Leben zurecht finden. Dazu gehört es eine neue Stelle zu finden, weil Sie vom Arbeitgeber aufgrund der Medienberichterstattung entlassen wurden. Sie müssen zusätzlich mit der Arbeitslosenkasse kämpfen, weil Ihnen diese für mehrere Monate kein Arbeitslosengeld auszahlt und dies mit der Behauptung begründet, dass Sie selbstverschuldet gekündigt worden seien. Selbstverständlich werden Sie auch aus der Gesellschaft ausgeschlossen und müssen erst einmal damit zurecht kommen. Die Gesellschaft meidet Sie weil die Mehrheit nicht mitbekommen hat, dass das was in den Medien behauptet wurde ein fertiger Schwachsinn ist.

Nachdem Sie dann endlich einmal mit all diesen Problemen einigermassen zurechtkommen, kommt Ihnen vielleicht dann wieder der Artikel in den Sinn, der Ihnen das alles eingebrockt hat. Zu Ihrem erstaunen befindet sich dieser immer noch im Internet. Also reichen Sie einen Strafantrag wegen übler Nachrede und Diffamierung gegen den verantwortlichen Journalisten ein. Nach Artikel 28 des Strafgesetzbuchs ist in erster Linie der Autor eines Artikels für den Artikel verantwortlich.

Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Journalisten ein. Als dieser bei seiner Befragung zusammen mit dem Anwalt der Zeitung erscheint, verweigert er die Aussage und verlangt, dass das Strafverfahren einzustellen sei. Er begründet dies damit, dass Sie als Geschädigter es versäumt hätten die Frist von lächerlichen drei Monaten einzuhalten. Für Unbedarfte mag drei Monate eine lange Frist sein, aber für Sie als Betroffenem war es aufgrund von dem, was ihnen passiert ist, eine viel zu kurze Frist. Sie hatten eigentlich nur theoretisch eine Möglichkeit innerhalb dieser Frist zu intervenieren! Laut Artikel 31 des Strafgesetzbuchs müssen durch Diffamierung und Ehrverletzung Geschädigte innert drei Monaten nachdem sie wissen wer der Täter ist, einen Strafantrag einreichen. Dieser Artikel dient dem Täterschutz und erspart den Justizbeamten Arbeit.

So kommt es, dass ein Täter in der Schweiz davon kommt obwohl sich seine Tat immer noch schädlich auf den Geschädigten auswirkt. Dies einzig aus formaljuristischen Gründen. Wenn es ganz übel kommt, muss der Geschädigte am Ende dann auch noch die Anwaltskosten des Täters tragen.

Dieser massive Mangel im Schweizer Strafrecht gehört unverzüglich behoben! Was kann der Geschädigte tun um den schädigenden Artikel dennoch aus dem Verkehr ziehen zu lassen? Es gibt noch einen weiteren Weg. Er kann zivilrechtlich gegen die Zeitung klagen. Das hat der Geschädigte dann auch getan. Leider ist eben auch das Schweizer Zivilrecht mangelhaft und was den Schutz der Persönlichkeitsrechte angeht auf dem Niveau der Justiz eines Entwicklungslandes. Was ist passiert?

Wer gegen Persönlichkeitsverletzung zivilrechtlich vorgehen will, der muss erst ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt einreichen. Es gibt dann eine Schlichtungsverhandlung. Die Grundlage für zivilrechtliche Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung ist Artikel 28ff des Zivilgesetzbuchs. Das Zivilverfahren ist eine misslungene Anlehnung an die unbefriedigende Schweizer Kompromisskultur. Ziel ist es dabei nicht in erster Linie dem Geschädigten zu seinem Recht zu verhelfen. Es geht vielmehr darum einen für den Täter akzeptablen Kompromiss zulasten des Geschädigten auszuhandeln. Im vorliegenden Fall sind die Vertreter der Zeitung gar nicht erst zur Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichter erschienen. Sie sind schlicht und einfach unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Soweit so gut, denn somit gab es auch keinen faulen Kompromiss, Vergleich genannt, auszuhandeln. Der Geschädigte hat danach vom Friedensrichteramt die Klagebewilligung und eine Rechnung für die Friedensrichterverhandlung, Kostenpunkt zwischen 500-600 Franken erhalten. Er muss jetzt also erst einmal die Rechnung des Friedensrichteramts zahlen und darf innerhalb von drei Monaten eine Klage beim zuständigen Bezirksgericht einreichen. Nachdem die Klage beim Bezirksgericht eingereicht ist, verlangt dieses zuerst einmal einen Prozesskostenvorschuss vom Geschädigten. Dieser liegt in der Regel zwischen 5’000-15’000 Franken, die innerhalb von 20 Tagen zu bezahlen sind. Die Gerichtsverhandlung kann erst stattfinden, wenn der Prozesskostenvorschuss bezahlt worden ist. Nachdem der Betrag bezahlt worden ist, geht es im Kanton Zürich in der Regel mindestens ein halbes Jahr bis zum Gerichtstermin. In dieser ganzen Zeit bleibt die Persönlichkeitsverletzung weiterhin im Internet bestehen. Es gibt möglicherweise noch die Möglichkeit so etwas mit einer superprovisorischen Verfügung für die Dauer des ewig dauernden Verfahrens vom Internet entfernen zu lassen, aber dazu würde der Geschädigte einen Anwalt benötigen, was die ohnehin bereits exorbitant hohen Kosten noch weiter in die Höhe treiben würde. Das Schweizer Zivilrecht ist in erster Linie für Millionäre gemacht worden, wie es scheint. Tipp: Fragen Sie ja nie einen Staatsanwalt oder einen Polizisten um Rat, der Geschädigte hat damit durchweg nur schlechte Erfahrungen gemacht. Auch die Rechtsauskünfte des Anwaltsverbands sind unbefriedigend. Am ehesten können noch Bezirksgerichte Auskünfte erteilen, allerdings tun die das bei laufenden Verfahren natürlich nicht.

Das Bezirksgericht kann vor einer allfälligen Hauptverhandlung erst einmal zu einer Instruktionsverhandlung vorladen. Bei einer Instruktionsverhandlung geht es dann nochmals darum einen Vergleich anzustreben. Sollte dieser Vergleich nicht zustande kommen, wird es dann vermutlich nochmals mindestens ein halbes Jahr dauern bis es zur Hauptverhandlung kommt. Urteile werden dann in der Regel ein paar Wochen oder Monate später schriftlich verkündet. Wenn eine Partei damit dann nicht einverstanden ist, kann sie dagegen beim Obergericht und anschliessend beim Bundesgericht rekurieren. Dafür muss jeweils wieder ein Prozesskostenvorschuss geleistet werden.

Eine solche Rechtsordnung ist für Geschädigte die reinste Zumutung. Meist wissen jedoch nur die Betroffenen über die miserablen Zustände in unserem Rechtsstaat Bescheid. Das sind zuwenige um die Missstände zu beheben.

Angesichts dieser miserablen und ungerechten Zuständen in unserem Land habe ich ein gewisses Verständnis dafür, wenn es hin und wieder einem Betroffenen zuviel wird und er sich nach einer gerechteren Justiz sehnt.

Mir ist jemand bekannt, der die im Mittelalter verbreiteten Ordale, auch Gottesurteile genannt, der heutigen Justiz vorzieht. Hier seine Begründung:

„Ein Geschädigter hatte damals immerhin die Möglichkeit in einem fairen Kampf innerhalb einer wesentlich kürzeren Frist als heute zu seinem Recht zu kommen. So gesehen ist der heutige Schweizer Rechtsstaat ein unbefriedigender Rückschritt.“

Wie ein Ordal vonstatten ging, seht ihr im folgenden Film. Er zeigt wie ein wegen Notzucht (Vergewaltigung) und Totschlag Beschuldigter den Vertreter der Klägerschaft besiegt. Es ist ein kurzer Prozess ohne faulen Kompromiss und ohne jahrelange Verfahren.

Es lässt sich natürlich darüber streiten was schlimmer ist. Ein kurzer Kampf wie im eben gezeigten Film oder die jahrelange Psychofolter des heutigen Justizwesens. Ausserdem basierten Ordale auf einem nicht über alle Zweifel erhabenen religiösen Glauben, was nicht optimal ist. Besser als eine Lynchjustiz bzw. Steinigungen waren Ordale jedoch allemal. Der Beschuldigte hatte bei Ordalkämpfen immerhin noch die Möglichkeit zu gewinnen, was einem Freispruch gleichkam. Ausserdem konnte ein Ankläger verlieren, was aufgrund dieses Risikos vielleicht dazu führte, dass weniger diffamiert wurde. Allerdings konnten am Verfahren Beteiligte auch einfach einen Lohnkämpfer für sich kämpfen lassen. So wie das die im Film gezeigte Frau getan hat. Geholfen hat es ihr allerdings nichts.

Ich bin für das heutige Justizwesen, es muss jedoch was die langen Verfahren und die Prozesskostenvorschüsse angeht, dringend verbessert werden. Die jahrelangen Verfahren sind eine unnötige Belastung und gehören verkürzt und die Kosten gehören gesenkt oder anders geregelt. Der Rechtsstaat darf nicht nur für die Reichen und für Konzerne da sein! Die gesetzlichen Grundlagen wären bereits vorhanden, es fehlt jedoch noch am notwendigen Willen diese umzusetzen.

PS: Etwas Gutes hat Artikel 31 des Strafgesetzbuches jedoch. Die Frist von drei Monaten beginnt erst von dem Moment an zu laufen, an dem dem Geschädigten der Täter bekannt ist. Somit kann gegen anonyme Täter strafrechtlich auch noch Jahre nach Entdeckung der Straftat vorgegangen werden. Bei zivilrechtlichen Forderungen für Schadenersatz und Genugtuung gibt es eine Frist von 1 Jahr bzw. bis maximal 10 Jahre, wenn die schädigende Tat nicht auf Anhieb bemerkt wird. Ich wäre hier übrigens für eine weitere Anpassung bzw. Harmonisierung zwischen Strafrecht und Zivilrecht. Die Fristenregelung von Art. 31 StGB sollte den Fristen des Obligationenrechts angeglichen werden.