Artikel 31 ist ein Mangel des Schweizer Strafrechts

Von Alexander Müller veröffentlicht am 1. Februar 2014 | 3.416 mal gesehen

Stellen Sie sich vor, ein Journalist schreibt in einer Zeitung, dass sie ein Vergewaltiger seien. Sie lesen das in der Zeitung und intervenieren erfolglos beim Journalisten. Weiter wehren können Sie sich nicht mehr, weil Sie kurz darauf von einem wütenden Mob, bestehend aus einfältigen Lesern, krankenhausreif geschlagen werden. Nachdem Sie aus der Intensivstation entlassen worden sind, werden Sie unverzüglich von der zuständigen Staatsanwaltschaft verhaftet, die anschliessend die nächsten 18 Monate gegen Sie ermittelt. Irgendwann gelingt es Ihnen dann mithilfe ihres Verteidigers nachzuweisen, dass Sie unschuldig sind. Sie kommen wieder aus dem Gefängnis.

Natürlich müssen Sie sich nach all den Strapazen erst einmal wieder im Leben zurecht finden. Dazu gehört es eine neue Stelle zu finden, weil Sie vom Arbeitgeber aufgrund der Medienberichterstattung entlassen wurden. Sie müssen zusätzlich mit der Arbeitslosenkasse kämpfen, weil Ihnen diese für mehrere Monate kein Arbeitslosengeld auszahlt und dies mit der Behauptung begründet, dass Sie selbstverschuldet gekündigt worden seien. Selbstverständlich werden Sie auch aus der Gesellschaft ausgeschlossen und müssen erst einmal damit zurecht kommen. Die Gesellschaft meidet Sie weil die Mehrheit nicht mitbekommen hat, dass das was in den Medien behauptet wurde ein fertiger Schwachsinn ist.

Nachdem Sie dann endlich einmal mit all diesen Problemen einigermassen zurechtkommen, kommt Ihnen vielleicht dann wieder der Artikel in den Sinn, der Ihnen das alles eingebrockt hat. Zu Ihrem erstaunen befindet sich dieser immer noch im Internet. Also reichen Sie einen Strafantrag wegen übler Nachrede und Diffamierung gegen den verantwortlichen Journalisten ein. Nach Artikel 28 des Strafgesetzbuchs ist in erster Linie der Autor eines Artikels für den Artikel verantwortlich.

Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Journalisten ein. Als dieser bei seiner Befragung zusammen mit dem Anwalt der Zeitung erscheint, verweigert er die Aussage und verlangt, dass das Strafverfahren einzustellen sei. Er begründet dies damit, dass Sie als Geschädigter es versäumt hätten die Frist von lächerlichen drei Monaten einzuhalten. Für Unbedarfte mag drei Monate eine lange Frist sein, aber für Sie als Betroffenem war es aufgrund von dem, was ihnen passiert ist, eine viel zu kurze Frist. Sie hatten eigentlich nur theoretisch eine Möglichkeit innerhalb dieser Frist zu intervenieren! Laut Artikel 31 des Strafgesetzbuchs müssen durch Diffamierung und Ehrverletzung Geschädigte innert drei Monaten nachdem sie wissen wer der Täter ist, einen Strafantrag einreichen. Dieser Artikel dient dem Täterschutz und erspart den Justizbeamten Arbeit.

So kommt es, dass ein Täter in der Schweiz davon kommt obwohl sich seine Tat immer noch schädlich auf den Geschädigten auswirkt. Dies einzig aus formaljuristischen Gründen. Wenn es ganz übel kommt, muss der Geschädigte am Ende dann auch noch die Anwaltskosten des Täters tragen.

Dieser massive Mangel im Schweizer Strafrecht gehört unverzüglich behoben! Was kann der Geschädigte tun um den schädigenden Artikel dennoch aus dem Verkehr ziehen zu lassen? Es gibt noch einen weiteren Weg. Er kann zivilrechtlich gegen die Zeitung klagen. Das hat der Geschädigte dann auch getan. Leider ist eben auch das Schweizer Zivilrecht mangelhaft und was den Schutz der Persönlichkeitsrechte angeht auf dem Niveau der Justiz eines Entwicklungslandes. Was ist passiert?

Wer gegen Persönlichkeitsverletzung zivilrechtlich vorgehen will, der muss erst ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt einreichen. Es gibt dann eine Schlichtungsverhandlung. Die Grundlage für zivilrechtliche Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung ist Artikel 28ff des Zivilgesetzbuchs. Das Zivilverfahren ist eine misslungene Anlehnung an die unbefriedigende Schweizer Kompromisskultur. Ziel ist es dabei nicht in erster Linie dem Geschädigten zu seinem Recht zu verhelfen. Es geht vielmehr darum einen für den Täter akzeptablen Kompromiss zulasten des Geschädigten auszuhandeln. Im vorliegenden Fall sind die Vertreter der Zeitung gar nicht erst zur Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichter erschienen. Sie sind schlicht und einfach unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Soweit so gut, denn somit gab es auch keinen faulen Kompromiss, Vergleich genannt, auszuhandeln. Der Geschädigte hat danach vom Friedensrichteramt die Klagebewilligung und eine Rechnung für die Friedensrichterverhandlung, Kostenpunkt zwischen 500-600 Franken erhalten. Er muss jetzt also erst einmal die Rechnung des Friedensrichteramts zahlen und darf innerhalb von drei Monaten eine Klage beim zuständigen Bezirksgericht einreichen. Nachdem die Klage beim Bezirksgericht eingereicht ist, verlangt dieses zuerst einmal einen Prozesskostenvorschuss vom Geschädigten. Dieser liegt in der Regel zwischen 5’000-15’000 Franken, die innerhalb von 20 Tagen zu bezahlen sind. Die Gerichtsverhandlung kann erst stattfinden, wenn der Prozesskostenvorschuss bezahlt worden ist. Nachdem der Betrag bezahlt worden ist, geht es im Kanton Zürich in der Regel mindestens ein halbes Jahr bis zum Gerichtstermin. In dieser ganzen Zeit bleibt die Persönlichkeitsverletzung weiterhin im Internet bestehen. Es gibt möglicherweise noch die Möglichkeit so etwas mit einer superprovisorischen Verfügung für die Dauer des ewig dauernden Verfahrens vom Internet entfernen zu lassen, aber dazu würde der Geschädigte einen Anwalt benötigen, was die ohnehin bereits exorbitant hohen Kosten noch weiter in die Höhe treiben würde. Das Schweizer Zivilrecht ist in erster Linie für Millionäre gemacht worden, wie es scheint. Tipp: Fragen Sie ja nie einen Staatsanwalt oder einen Polizisten um Rat, der Geschädigte hat damit durchweg nur schlechte Erfahrungen gemacht. Auch die Rechtsauskünfte des Anwaltsverbands sind unbefriedigend. Am ehesten können noch Bezirksgerichte Auskünfte erteilen, allerdings tun die das bei laufenden Verfahren natürlich nicht.

Das Bezirksgericht kann vor einer allfälligen Hauptverhandlung erst einmal zu einer Instruktionsverhandlung vorladen. Bei einer Instruktionsverhandlung geht es dann nochmals darum einen Vergleich anzustreben. Sollte dieser Vergleich nicht zustande kommen, wird es dann vermutlich nochmals mindestens ein halbes Jahr dauern bis es zur Hauptverhandlung kommt. Urteile werden dann in der Regel ein paar Wochen oder Monate später schriftlich verkündet. Wenn eine Partei damit dann nicht einverstanden ist, kann sie dagegen beim Obergericht und anschliessend beim Bundesgericht rekurieren. Dafür muss jeweils wieder ein Prozesskostenvorschuss geleistet werden.

Eine solche Rechtsordnung ist für Geschädigte die reinste Zumutung. Meist wissen jedoch nur die Betroffenen über die miserablen Zustände in unserem Rechtsstaat Bescheid. Das sind zuwenige um die Missstände zu beheben.

Angesichts dieser miserablen und ungerechten Zuständen in unserem Land habe ich ein gewisses Verständnis dafür, wenn es hin und wieder einem Betroffenen zuviel wird und er sich nach einer gerechteren Justiz sehnt.

Mir ist jemand bekannt, der die im Mittelalter verbreiteten Ordale, auch Gottesurteile genannt, der heutigen Justiz vorzieht. Hier seine Begründung:

„Ein Geschädigter hatte damals immerhin die Möglichkeit in einem fairen Kampf innerhalb einer wesentlich kürzeren Frist als heute zu seinem Recht zu kommen. So gesehen ist der heutige Schweizer Rechtsstaat ein unbefriedigender Rückschritt.“

Wie ein Ordal vonstatten ging, seht ihr im folgenden Film. Er zeigt wie ein wegen Notzucht (Vergewaltigung) und Totschlag Beschuldigter den Vertreter der Klägerschaft besiegt. Es ist ein kurzer Prozess ohne faulen Kompromiss und ohne jahrelange Verfahren.

Es lässt sich natürlich darüber streiten was schlimmer ist. Ein kurzer Kampf wie im eben gezeigten Film oder die jahrelange Psychofolter des heutigen Justizwesens. Ausserdem basierten Ordale auf einem nicht über alle Zweifel erhabenen religiösen Glauben, was nicht optimal ist. Besser als eine Lynchjustiz bzw. Steinigungen waren Ordale jedoch allemal. Der Beschuldigte hatte bei Ordalkämpfen immerhin noch die Möglichkeit zu gewinnen, was einem Freispruch gleichkam. Ausserdem konnte ein Ankläger verlieren, was aufgrund dieses Risikos vielleicht dazu führte, dass weniger diffamiert wurde. Allerdings konnten am Verfahren Beteiligte auch einfach einen Lohnkämpfer für sich kämpfen lassen. So wie das die im Film gezeigte Frau getan hat. Geholfen hat es ihr allerdings nichts.

Ich bin für das heutige Justizwesen, es muss jedoch was die langen Verfahren und die Prozesskostenvorschüsse angeht, dringend verbessert werden. Die jahrelangen Verfahren sind eine unnötige Belastung und gehören verkürzt und die Kosten gehören gesenkt oder anders geregelt. Der Rechtsstaat darf nicht nur für die Reichen und für Konzerne da sein! Die gesetzlichen Grundlagen wären bereits vorhanden, es fehlt jedoch noch am notwendigen Willen diese umzusetzen.

PS: Etwas Gutes hat Artikel 31 des Strafgesetzbuches jedoch. Die Frist von drei Monaten beginnt erst von dem Moment an zu laufen, an dem dem Geschädigten der Täter bekannt ist. Somit kann gegen anonyme Täter strafrechtlich auch noch Jahre nach Entdeckung der Straftat vorgegangen werden. Bei zivilrechtlichen Forderungen für Schadenersatz und Genugtuung gibt es eine Frist von 1 Jahr bzw. bis maximal 10 Jahre, wenn die schädigende Tat nicht auf Anhieb bemerkt wird. Ich wäre hier übrigens für eine weitere Anpassung bzw. Harmonisierung zwischen Strafrecht und Zivilrecht. Die Fristenregelung von Art. 31 StGB sollte den Fristen des Obligationenrechts angeglichen werden.

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8 Gedanken zu „Artikel 31 ist ein Mangel des Schweizer Strafrechts“

  1. Tja, wie jetzt? Für das heutige Justizsystem oder doch nicht? Unser Justizsystem beruht ja auf Täterschutz, Verschleppung von Verfahren und Fristen. Es begünstigt Täter und vorverurteilt Beschuldigte durch das System der Untersuchungshaft usw. Und zu guter Letzt ist unser Justizsystem alles andere als unabhängig.
    Meiner Meinung nach gehört unser Justizsystem gründlich überholt.

  2. Ja, es gibt in vielen Bereichen Verbesserungspotential. Was die Untersuchungshaft angeht, so sollten diesbezüglich zumindest die Hürden für die Anordnung einer solchen erhöht werden. Es kann ja nicht sein, dass ein Karl Dall wegen der Anschuldigung einer polizeibekannten Frau einfach mal für vier Tage in Untersuchungshaft gesteckt wird.

    Ich könnte mir eine Gesetzesänderung vorstellen, die vorsieht, dass im Falle eines Freispruchs ein zu unrecht in Untersuchungshaft Genommener vom Staat pro Tag Freiheitsberaubung mit CHF 10’000 entschädigt wird. Das könnte Staatsanwälte dazu bringen nur noch jene in Untersuchungshaft nehmen, von denen sie überzeugt sind, dass es für eine Verurteilung reicht. Das wäre schon einmal eine Verbesserung.

    1. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist ja nicht in erster Linie Sache der Staatsanwaltschaft. Die Richter sollten sich da mehr Gedanken darüber machen. Der Begriff Untersuchungshaft ist ja schon tendenziös. Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft sollte zuerst einen Fall untersuchen und dann jemanden verhaften. Und nicht einfach vorsorglich unzählige Personen in Untersuchungshaft stecken und dann schauen, was dabei herauskommt. 😉

  3. Was mich persönlich erstaunt ist, wie lange die Justiz Verfahren von sich aus hinauszögern kann. Lange Verfahren sind eine enorme Belastung für die Betroffenen. Es würde mich nicht erstaunen, wenn letzteres von einigen Behördenvertretern gewollt ist.

    Aber eigentlich gäbe es ja den Artikel 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung, welcher folgendes besagt:

    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

    Und dann gäbe es ja sogar noch Artikel 5 in der Strafprozessordnung, welcher folgendes besagt:

    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

    Wenn Sie mich fragen, dann ist das unbegründete Hinauszögern von Verfahren schlicht und einfach Rechtsverweigerung. Es passt ins Bild gewisser Justizbehörden, die Strafanträge mit eindeutigen Vergehen nicht einmal anhand nehmen, also konkret die Ermittlung verweigern. Ich halte mittlerweile nicht mehr sehr viel vom Schweizer Rechtsstaat und seinen oft inkompetenten Vertretern, ich halte ihn mittlerweile für einen schlechten Witz, den man nicht mehr ernst nehmen kann.

    Viel kann ein Bürger jedenfalls nicht vom Rechtsstaat erwarten, er kostet mehr als er bringt. Die Politik nimmt es in Kauf, dass einige Justizbehörden den Volkswillen missachten und Verfahren verfassungswidrig unbegründet in die Länge ziehen.

  4. Herr Aregger, das ist aufgrund eines 20min Artikels schwierig zu beurteilen. Dazu bräuchte es eine umfassendere Kenntnis der Sachlage. Ich halte nicht viel von 20min und Blick am Abend. Der Inhalt dieser Zeitungen dient meiner Meinung nach mehr der Unterhaltung als der Information. Wer sich korrekt informieren will, benötigt schon andere Informationsquellen.

    Obwohl, es gibt auch Staatsanwälte, die aufgrund von Artikeln in Boulevardzeitungen aktiv werden und daraus einen dringenden Tatverdacht ableiten oder falsche Schlüsse daraus ziehen. Das spricht aber meiner Meinung nach nicht sonderlich für diese Staatsanwälte.

    1. Welche umfassenden Kenntnisse der Sachlage brauche Sie denn? Sie schreiben von Täterschutz, von zu Unrecht beschuldigt, usw.
      Wie genau die Sachlage ist oder war, spielt bei diesem Beispiel ja keine Rolle. Zuerst wird einfach mal der Ehemann verhaftet, anschliessend wird mit der Untersuchung begonnen. Dies ist schon zu Anfang die falsche Reihenfolge, ungeachtet, welches Resultat dabei herauskommt.

      PS. Sehe gerade, dass mein Kommentar zu Ihrem Beitrag von 00:24 irgendwie untergegangen ist.

  5. Zum vom Ihnen genannten Fall kann ich mich nicht konkret äussern, doch es gibt schon Gründe um jemanden zu verhaften z.B. bei Verdunklungsgefahr, Fluchtgefahr usw. Es gibt jedoch gewisse Regeln, die einzuhalten sind und die Sie in der Strafprozessordnung finden. Leider halten eben gewisse Staatsanwälte diese Regeln nicht immer ein. Das ist ein Problem. Mir persönlich sind Fälle von Rechtsverweigerung bekannt.

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