Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung in der Schweiz

Von Alexander Müller veröffentlicht am 14. Februar 2014 | 3.390 mal gesehen

Ein Staatsanwalt, der die Anhandnahme eines Strafantrags zu Unrecht verweigert oder unbegründet verzögert, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Gericht oder Behördenvertreter ein Begehren nicht behandeln, unnötig hinauszögern, parteiisch agieren, Begehren ablehnen ohne diese  zureichend zu begründen und den Parteien das Recht auf rechtliches Gehör verweigern. Das Recht auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Recht auf Akteneinsicht. Mir haben Vertreter des Schweizer Rechtsstaats in den vergangenen Monaten das Recht mehrfach verweigert. Sie haben damit mein Vertrauen in den Rechtsstaat massiv erschüttert.

Eine materielle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn Gerichte und Behörden willkürliche und unhaltbare Entscheide fällen. Wenn Entscheide gefällt werden, die nicht den Tatsachen entsprechen oder sie Rechtsnormen verletzen.

Meiner Erfahrung nach ist Rechtsverweigerung im Schweizer Rechtsstaat keine Seltenheit. Es gibt immer wieder Ermittlungsbehörden, die Strafanträge über Monate hinweg einfach liegen lassen. Sie mindern damit den Ermittlungserfolg und schaden dabei unnötig den Verfahrensbeteiligten. Diese Ermittlungsbehörden missachten geltendes Recht!

Artikel 5 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung lautet:

Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

Unprofessionell arbeitende Ermittlungsbehörden neigen dazu parteiisch zu urteilen. Diese Ermittlungsbehörden verstossen gegen den Untersuchungsgrundsatz,welcher mit Artikel 6 in der Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt wird. Dieser lautet:

Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.

Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.

Ermittlungsbehörden, die in Verfahren involvierten Parteien das Recht auf Akteneinsicht verwehren verstossen gegen die Artikel 101 und 107 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Strafermittlungsbehörden, die Rechtsbegehren ohne zureichende Begründung ablehnen handeln gegen Artikel 81 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Das Fehlverhalten von Behörden ist in unserem Rechtsstaat einkalkuliert. Deshalb gibt es mehrere Entscheidungsinstanzen und ein Restrisiko.

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