Kinderpornografie ist in der Schweiz bereits verboten

Von Alexander Müller veröffentlicht am 23. Februar 2014 | 2.854 mal gesehen

Die Produktion, die Verbreitung und der Konsum von Kinderpornografie sind gemäss Art. 197 des Strafgesetzbuchs in der Schweiz verboten. Zu Recht, denn es geht um den Schutz von Minderjährigen. So heisst es im Gesetz:

1.  Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Nun will SVP-Nationalrätin Natalie Rickli Medienberichten zufolge auch das verbreiten von Bildern mit nackten Kinder verbieten. Ich halte das für einen Schwachsinn und frage mich, was wohl Natalie Ricklis Parteifreund Gregor Rutz von der IG-Freiheit dazu meint.

Selbstverständlich gibt es ein schutzwürdiges Interesse einer Persönlichkeit, die Verbreitung eigener Bilder verbieten lassen zu können. Deshalb gibt es ja bereits eine zivilrechtliche Regelung mit Art. 28 des Zivilgesetzbuchs. Diese sieht vor, dass eine betroffene Person wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte Klage einreichen kann. Das ist sinnvoll und macht ein grundsätzliches Verbot von Nacktbildern unnötig. Allerdings sollte über eine Verlängerung der gesetzlichen Fristen für Schadenersatz und Genugtuungsklagen nachgedacht werden. Das hat der Bundesrat übrigens bereits einmal getan aber bisher wurden die Fristen nicht verlängert. Dabei wäre das wichtig, denn diese Fristen betragen gemäss Art. 60 des Schweizer Obligationenrechts lediglich ein lächerlich kurzes Jahr. Das ist natürlich für die Betroffenen viel zu kurz und dient hauptsächlich dem Täterschutz. Offenbar ist es dem Schweizer Gesetzgeber ein grosses Bedürfnis Täter bei zivilrechtlichen Angelegenheiten zu schützen. Notabene, die Fristen sind übrigens auch bei Antragsdelikten im Strafrecht viel zu kurz dort betragen sie gemäss Art. 31 des Strafgesetzbuchs sogar nur absurd kurze 3 Monate. Das wiederum dient hauptsächlich Staatsanwälten, denen diese kurze Frist eine Menge Arbeit erspart.

Warum habe ich Bedenken bezüglich eines gesetzlichen Verbots von Nacktbildern obwohl ich an und für sich das schutzwürdige Interesse von Persönlichkeiten anerkenne? Weil ich nicht will, dass am Schluss jeder Nudist, der sich mit seiner Familie nackt abbilden lässt und seine Bilder auf Facebook zeigt, deswegen gleich strafrechtlich verfolgt wird. Auch will ich nicht, dass Eltern, die in den Badeferien in der Schweiz ihre Kinder nackt herumlaufen lassen deswegen gleich verhaftet und zu langjährigen Zuchthausstrafen verurteilt werden. Ich denke nicht, dass dies dem Kindeswohl dient. Eltern haben auch eine Verantwortung, ausserdem haben sie wie auch ihre Kinder die Möglichkeit zivilrechtlich gegen Leute vorzugehen, die gegen ihren Willen Bilder von ihnen verbreiten. Das sollte eigentlich reichen. Dies vorausgesetzt, dass die Behörden kompetent genug sind die vorhandenen Gesetze richtig anzuwenden und umzusetzen. Etwas, was ich aufgrund persönlicher Erfahrungen mittlerweile bezweifle. Es gibt  Verbesserungspotential.

Ausserdem bin ich kein Anhänger eines moralischen Weltbilds, welches nackte Körper als etwas Entwürdigendes ansieht. Ich bin eben nicht der Meinung, dass der unbekleidete menschliche Körper etwas Würdeloses ist. Diesbezüglich sollten wir uns ein Beispiel an antiken Vorbildern nehmen, die grosse Künstler der Renaissance beeinflussten. So schuf z.B. der berühmte Künstler Michelangelo den David. Er fing während der Amtszeit von Papst Alexander VI damit an und stellte die Skulptur ein Jahr nach dessen Tod fertig.

David von Michelangelo, geschaffen in den Jahren 1501-1504
David von Michelangelo, geschaffen in den Jahren 1501-1504

Was ich auch interessant finde ist, dass Rickli Mitglied in einer Partei ist, aus der die IG-Freiheit hervorgegangen ist. Meiner Meinung nach will Rickli hier unnötig Freiheiten einschränken.