Volksverdummung bei Spiegelonline

Von Alexander Müller veröffentlicht am 26. Februar 2014 | 2.260 mal gesehen

Mich erstaunt es, wie oft undifferenzierte und falsche Behauptungen auf der Website des deutschen Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ publiziert werden. Ein aktuelles Beispiel für die Volksverdummung auf der Website des Spiegels ist ein im Forum von Spiegel.de diskutierter Artikel des Spiegels. Dort wird ernsthaft behauptet, dass ein Schweizer Polizist einen Ausländer beschimpfen kann. Das ist natürlich ein fertiger Schwachsinn. Diesem Schwachsinn entsprechend undifferenziert und einfältig ist die auf diese Behauptung folgende Diskussion.

Im Forum des deutschen Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" wird blanker Unsinn diskutiert.
Im Forum des deutschen Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ wird blanker Unsinn diskutiert.

Ein Schweizer Polizist hat natürlich nicht das Recht andere Menschen zu beleidigen. Beschimpfungen sind in der Schweiz gemäss Artikel 177 des Strafgesetzbuchs auf Antrag strafbar.

Beim Bundesgerichtsentscheid 6B_715/2012 vom 6. Februar 2014 ging es um die Frage, ob die Beschimpfung als rassistisch im Sinne von Art. 261bis des Schweizer Strafgesetzbuchs zu werten ist. Konkret ging es um folgendes:

Der Polizist X.________ nahm am 16. April 2007 gemeinsam mit einem Kollegen im Eingangsbereich der Internationen Uhren- und Schmuckmesse in Basel einen Mann wegen des Verdachts des Taschendiebstahls zum Nachteil eines russischen
Messegastes fest. Er legte dem Mann Handfesseln an und stellte anhand des Ausweises fest, dass es sich um einen algerischen Asylbewerber handelte. Er beschimpfte den Festgenommenen lautstark in Anwesenheit einer anwachsenden Menschenmenge mit verschiedenen Ausdrücken, unter anderem als „Sauausländer“ und „Dreckasylant“.

Laut Bundesgericht ist eine Beschimpfung dann rassistisch, wenn der Täter den Betroffenen deshalb herabsetzt, weil dieser einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion angehört. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung aus anderen Gründen, etwa wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, wegen körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten oder wegen der politischen Gesinnung, erfüllt den Tatbestand nicht. Bei Äusserungen wie „Sauausländer“ oder „Dreckasylant“ fehlt demgegenüber ein Bezug zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion.

Folglich folgte das Bundesgericht der Ansicht der Vorinstanzen nicht, welche  die Bezeichnungen“Ausländer“ und „Asylant“ im vorliegenden Fall irrsinnigerweise als Sammelbegriffe beziehungsweise Synonyme für aussereuropäische Rassen und Ethnien ansahen.

Das Schweizer Bundesgericht stellt ferner folgendes fest:

Begriffe wie „Sau“, „Dreck“ und ähnliche werden im deutschen
Sprachraum seit jeher häufig und verbreitet im Rahmen von Unmutsäusserungen und Missfallenskundgebungen verwendet, um einen anderen zu beleidigen, etwa wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder wegen körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten. Derartige Äusserungen werden als blosse Beschimpfungen und nicht als Angriffe auf die Menschenwürde empfunden. Nichts anderes gilt bei der Verwendung von Begriffen wie „Sau“, „Dreck“ und ähnliche in Verbindung mit bestimmten Nationalitäten beziehungsweise Ethnien. Solche Äusserungen werden, jedenfalls soweit sie gegen konkrete einzelne Personen gerichtet sind, vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten als mehr oder weniger primitive fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzungen, aber nicht als rassistische Angriffe auf die Menschenwürde aufgefasst. Sie erfüllen daher den vorliegend einzig zur Diskussion stehenden Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht.

Der Kanton Basel-Stadt hat dem Polizisten X_________ eine Entschädigung von Fr. 3’000.– zu zahlen.

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