Eine Sache für den Tieranwalt

Georg KreisIn einem Interview von Online-Reports äusserte sich Georg Kreis, der Präsident der Eidgenössischen Rassismuskommission, über islamischen Radikalismus in Basel. Es ging unter anderem um die herabsetzende Aussage eines Islampredigers, der laut einem DOK des Schweizer Fernsehens in der Basler Arrahma Moschee Andersgläubige auf rassistische Weise herabgesetzt haben soll. Auf die Frage ob es erlaubt sei Andersgläubige als „niedriger als gläubige Tiere“ zu bezeichnen, wie dies der besagte Islamprediger getan haben soll, äusserte sich Kreis wie folgt:

Das Problem ist, dass „Andersgläubige“ oder der „Mensch“ keine rechtliche Schutzkategorie sind. Allenfalls könnten sich die „gläubigen Tiere“ diffamiert fühlen, die in dieser Rede herabgesetzt werden. Vielleicht wäre dies eine Sache für den Tieranwalt …

Diese Aussage von Georg Kreis und seine Art im Interview die repräsentative Aussagekraft des DOK-Films in Frage zu stellen offenbart einmal mehr seine parteiische und einseitige Betrachtungsweise. Im Strafgesetzbuch Art. 261bis steht klipp und klar:

Art. 261bis Rassendiskriminierung

…wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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Aktionäre profitieren vom Depotstimmrecht

Das Depotstimmrecht erweitert den Handlungsspielraum von Aktionären. Aktionäre, die nicht an einer Generalversammlung teilnehmen können, dürfen die Stimmrechte ihrer Aktien an einen Depotvertreter übertragen. Sie können dem Depotvertreter ausserdem Weisungen zur Wahrung ihrer Interessen erteilen.  Als Depotvertreter gelten dem Bankengesetz unterstellte Institute und gewerbsmässige Vermögensverwalter.  Das Depotstimmrecht ist also eine gute Sache und sollte daher nicht abgeschafft werden.

Gesetzlich geregelt ist das Depotstimmrecht im Obligationenrecht Artikel 689d. Dieser Artikel regelt auch was zu tun ist, wenn keine Weisungen des Aktionärs vorliegen.

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