Strafverfahren gegen Hans Fehr und seine Frau

Von Alexander Müller veröffentlicht am 15. Dezember 2013 | 2.213 mal gesehen

Nationalrat Hans Fehr setzt sich angeblich für eine Verschärfung des Asylgesetzes ein.
SVP-Nationalrat Hans Fehr setzt sich nach eigenen Angaben für eine Verschärfung des Asylgesetzes ein.

Gegen Hans Fehr und dessen Frau Ursula wurde ein Strafverfahren eröffnet. Sie werden verdächtigt gegen das Ausländergesetz und gegen das AHV-Gesetz verstossen zu haben. Die Fehrs haben bei sich zuhause eine Asylbewerberin beschäftigt ohne sie bei den Sozialversicherungen anzumelden. Haushaltshilfen gehören unabhängig von der Höhe ihres Verdienstes bei den Sozialversicherungen angemeldet.

Bei den in Frage kommenden Delikten handelt es sich um Vorsatz-Delikte. Für eine Verurteilung braucht es offenbar einen Nachweis von wissentlichem und willentlichem Handeln. Die Fehrs beteuern unwissentlich gehandelt zu haben und sprechen von einem Irrtum. Doch ist diese Beteuerung glaubwürdig? Hans Fehr ist ein Nationalrat, der vorgibt sich für eine Verschärfung des Asylgesetzes auszusprechen. Seine Frau ist Gemeindepräsidentin und Bezirksrichterin. Es dürfte erwartet werden, dass sich die Fehrs mit den Gesetzen auskennen oder aber als „korrekte“ Schweizer zumindest die notwendigen Abklärungen treffen. Frau Fehr soll sich als SVP-Gemeindepräsidentin ja sogar noch für den Aufenthalt der Asylbewerberin in der Schweiz eingesetzt haben!

Hans Fehr
Quelle

Die Sache dürfte für die SVP peinlich sein. Die Glaubwürdigkeit der Partei steht auf dem Spiel. Zumal es bereits ähnliche Fälle gab. So berief sich der Anwalt von Christoph Mörgeli auf die EMRK. Mörgelis Anwalt ist SVP-Kantonsrat. Wenige Monate zuvor sprach sich SVP-Präsident Toni Brunner noch für die Kündigung der EMRK aus. Ein weiterer Fall betrifft den zur SVP-Fraktion gehörenden Ständerat Thomas Minder. Dieser kämpft für die Masseneinwanderungsinitiative der SVP und sucht gleichzeitig in Deutschland nach Arbeitskräften für sein Unternehmen.

Laut Asylgesetz besteht übrigens eine Bewilligungspflicht für die Beschäftigung von Asylbewerbern. Zumindest das hätte Hans Fehr doch wissen müssen! Wie kann er sonst eine Verschärfung des Asylgesetzes fordern, wenn er dessen Inhalt nicht kennt?

Im konkreten Fall hätte ich von Hans Fehr erwartet, dass er prüft inwiefern für eine Serbin ein Asylgrund in der Schweiz besteht. Serbien ist ein europäisches Land, welches sich bemüht die Beitrittskriterien für die EU zu erfüllen und in welchem kein Krieg herrscht. Ich kenne sogar einen Schweizer, der sich seinen Angaben zufolge in Serbien ein Haus gekauft haben soll. So gefährlich kann es in Serbien also nicht sein. Zumindest hätte Hans Fehr abklären müssen ob die Asylbewerberin aus Serbien eine Arbeitsbewilligung hat. Er ist ja angeblich für eine Verschärfung des Asylgesetzes und sollte dieses somit kennen!

St. Galler Staatsanwaltschaft lässt sich Zeit

Von Alexander Müller veröffentlicht am 13. November 2013 | 1.961 mal gesehen

Am 11. September 2013 reichte ich bei der St. Galler Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Artikel 261bis StGB ein. Am 10. Oktober 2013 beantragte ich zudem die Zivil- und Strafklägerschaft und verlangte Akteneinsicht. Ich will wissen was die St. Galler Staatsanwaltschaft bislang im angezeigten Fall unternommen hat. Die St. Galler Staatsanwaltschaft antwortete mir am 11. Oktober 2013 und teilte mir mit, dass zurzeit ein polizeiliches Ermittlungsverfahren laufe und dass mir die Parteistellung nur zuerkannt werde, wenn sich herausstelle, dass ich ein unmittelbar Betroffener sei.

STA-SG1

Konkret geht es darum ob ein Schweizer als Angehöriger einer Ethnie gilt und somit im Sinne des Antirassismusartikels diskriminiert werden kann oder nicht. Ein Zürcher Gericht hat dies bereits bejaht, wie ein rechtskräftiges Urteil zeigt. Im Kanton St. Gallen scheint diese Erkenntnis jedoch noch nicht angekommen zu sein.

Besonders stossend ist, dass sich die St. Galler Staatsanwaltschaft viel Zeit bei ihren Ermittlungen lässt. Das Verfahren zieht sich in die Länge ohne, dass ich als Anzeigenerstatter ersehen kann, ob überhaupt ermittelt wird. Seit der letzten Antwort der St. Galler Staatsanwaltschaft ist bereits wieder ein Monat verstrichen. Dieses in die Länge ziehen von Strafverfahren ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.

In Artikel 29, Absatz 1 der Schweizerischen Bundesverfassung steht klipp und klar:

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

In Artikel 5, Absatz 1 der Strafprozessordnung steht zudem:

Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

Eigentlich müssen sich auch St. Galler Staatsanwälte an die Bundesverfassung und an die Strafprozessordnung halten. Es gibt überdies einen Bundesgerichtsentscheid, der festhält, dass Überlastung oder organisatorisches Unvermögen nicht als faule Ausrede für übermässig lange Strafverfahren akzeptiert wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Siehe BGE 1B_549/2012. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist. Das scheint die St. Galler Staatsanwaltschaft aber nicht weiter zu kümmern, sie lässt sich jedenfalls Zeit.

Staatsanwälte anderer Kantone sind bei der Gewährung der Zivil- und Strafklägerschaft weniger pingelig als die St. Galler Staatsanwaltschaft. Im Kanton Zürich werden grosszügigerweise auch Leute als Zivil- und Strafkläger zugelassen, die nachweislich nicht „unmittelbar“ betroffen sein können.

Zitat der Worte eines Zürcher Staatsanwalts in einem Verfahren in Zürich:

“Eine Auslegung des Wortlauts in dieser beantragten Art erscheint unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Frage einer drohenden Überinterpretation als grenzwertig. In Anbetracht der RA Dr. iur. D. G. bei Ablehnung des Antrags versagt bleibenden Parteistellung rechtfertigt es sich jedoch, die von ihm beantragte Auslegung (…) einer richterlichen Beurteilung zugänglich zu machen und den Anklagesachverhalt entsprechend zu ergänzen.
Obwohl der Zürcher Staatsanwalt die Interpretation eines Klägers als grenzwertig ansieht, gewährt er ihm Parteistellung und räumt ihm Zivil- und Privatklägerschaft ein!