Seltsames Urteil vom Bezirksgericht Zürich

Von Alexander Müller veröffentlicht am 4. August 2014 | 2.869 mal gesehen

Heute erhielt ich ein eigenartiges Urteil von Herrn Bezirksrichter Pierre Dienst vom Bezirksgericht Zürich. Es ging im Urteil um einen Strafbefehl, welchen ich als Privatkläger angefochten hatte. Ich habe darüber berichtet und zwar hier, hierhier und hier!

Das Urteil ist seltsam und für mich nicht nachvollziehbar. Meine Beschwerde gegen den lächerlichen Strafbefehl von Staatsanwalt lic. iur. Daniel Kloiber von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde abgelehnt, weil ich als Privatkläger angeblich kein Einspracherecht habe. Zitat aus dem Urteil von Herrn Pierre Dienst:

…in der Erwägung, dass der Einsprecher sich durch das Stellen des Strafantrags (Art. 30 StGB) als  Privatklägerschaft konstituiert hat (act. 1; Art. 118 Abs. 2 StPO), dass Art. 354 Abs. 1 StPO bloss der beschuldigten Person (lit. a), weiteren Betroffenen (lit. b) und, soweit vorgesehen, der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahrens (lit. c) ein Einspracherecht gegen einen Strafbefehl einräumt, dass die Privatklägerschaft nicht zu den in Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO erwähnten Betroffenen gehört, weshalb ihr kein Einspracherecht gegen einen ergangenen Strafbefehl zusteht (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009,  N1362, mit Verweisen auf die parlamentarischen Beratungen),…

…dass die Privatklägerschaft (blablabla) nur unter gewissen Konstellationen Einsprache erheben kann, wobei sie aber auch diesfalls gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion – so beispielsweise einer zu niedrig empfundenen Strafe – nicht mittels Einsprache anfechten kann, da es insoweit der Beschwer fehlt, weshalb ihr keine Einsprachelegitimation zukommt (vgl. RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, N7 zu ARt. 354 StPO und DAPHINOFF, a.a.O.S. 584 und 594),

Mich erstaunt diese Urteilsbegründung sehr, zumal mir noch in den Erläuterungen zum Strafbefehl als Partei, das Recht auf Einsprache gewährt wurde. So stand dort klipp und klar, dass eine Partei, die mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, innert Frist Einsprache erheben kann. Als Privatkläger bin ich selbstverständlich Partei und habe somit gemäss diesen Erläuterungen auch das Recht Einsprache zu erheben.

Ich frage mich inwieweit diese Erläuterungen RIKLIN und DAPHINOFF gerecht werden. Ich wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nach Strich und Faden verarscht.
Ich frage mich inwieweit diese Erläuterungen RIKLIN und DAPHINOFF gerecht werden. Ich wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nach Strich und Faden verarscht.

Umso mehr erstaunt es, dass mir das Einspracherecht anschliessend vom Bezirksgericht Zürich verwehrt wird. Ist das auch wieder gelebter Täterschutz? Ich frage mich langsam wirklich, ob ich in einem Schurkenstaat lebe. Gibt es in diesem Rechtsstaat eigentlich auch noch so etwas wie Gerechtigkeit?

Ich habe jetzt wieder eine kurze Frist von 10 Tagen um eine Beschwerde gegen dieses Urteil beim Zürcher Obergericht einzureichen. Gleichzeitig habe ich heute eine absolut untragbare Nichtanhandnahmeverfügung vom Kanton Luzern erhalten. Auch dort habe ich nur 10 Tage Zeit um eine Beschwerde beim Kantonsgericht einzureichen. Der Kanton Luzern hat bereits einmal vor dem Bundesgericht gegen mich verloren. Ein zweiter Rechtsstreit gegen den Kanton Luzern ist zurzeit vor Bundesgericht hängig. Wenn ich gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde einreiche, werde ich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Drittes Mal gegen den Kanton Luzern vor das Bundesgericht gehen müssen. Damit ich mich aufgrund der vielen Verfahren und der Verzögerungs- und Zermürbungsstrategien meiner zahlreichen Gegner nicht überfordere, überlege ich mir jetzt, was ich hier machen soll. Vielleicht ist es ja möglich zu einem späteren Zeitpunkt wegen Rechtsverweigerung zu klagen.

Fazit: Es ist unerhört mühsam in der Schweiz zu seinem Recht zu kommen. Wer mich im Kampf gegen die Unzulänglichkeiten unseres Rechtsstaats unterstützen will, der kann dies mit einer Spende tun. (Siehe Spenden-Button im Menu)

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2 Gedanken zu „Seltsames Urteil vom Bezirksgericht Zürich“

  1. Was auch noch eigenartig ist: Ich richtete eine Beschwerde an die Staatsanwaltschaft-Zürich Limmat. Diese hielt am lächerlichen Urteil fest und überwies den Strafbefehl zusammen mit meiner Beschwerde ans Bezirksgericht. Das Bezirksgericht spricht mir als Privatkläger und Geschädigtem das Recht auf Einsprache ab. Ein Fehlendes Einspracherecht für Privatkläger und Geschädigte ist ein fertiger Schwachsinn, zumal ja das Bundesgericht gemäss Aussage eines Anwalts die Einspracherechte für Staatsanwälte erweitert hat. Ein Indiz mehr, dass wir in einem Schurkenstaat leben, der sich dem Täterschutz verpflichtet fühlt. Naja, Hauptsache Riklin und Daphinoff haben den Bezirksrichter mit ihrem Kommentar, den ich nicht kenne, überzeugt. Mich überzeugt es nicht.

  2. Ich habe mich jetzt wie folgt entschieden. Ich werden den Entscheid des Bezirksgerichts nicht anfechten. Dies aus folgendem Grund: Abgesehen von mir sind in der Schweiz offenbar die Mehrheit der Bürger, Politiker und Juristen der Ansicht, dass Geschädigte kein Einspracherecht haben sollen. Dass ein Recht auf Einsprache lediglich Staatsanwälten und Tätern zusteht. Es hat also keinen Sinn unnötig Ressourcen für diesen Nebenkriegsschauplatz zu vergeuden. Obwohl, ich halte das Urteil für falsch und ich halte es nicht für richtig, dass Geschädigte keine oder nur eingeschränkte Einspracherechte gegen Strafbefehle haben sollen. Ich weiss mittlerweile wie Staatsanwälte arbeiten, gerade deshalb ist ein Einspracherecht für Geschädigte wichtig. Ausserdem gäbe es auch in Bezug auf die Erläuterungen zum Strafbefehl einen Angriffspunkt. Diese Erläuterungen entsprechen nämlich ganz offensichtlich nicht der Rechtsprechung. Denn dort steht klipp und klar und für jedes Tubeli erkennbar, dass eine Partei das Recht auf Einsprache hat. Der Geschädigte bzw. Privatkläger ist selbstverständlich Partei und müsste somit logischerweise auch ein Einspracherecht haben. Aber bei einigen Bezirksrichtern gehört Logik offenbar nicht zur obersten Maxime. Wie dem auch sei, der Täter wurde ja verurteilt und ich kann jetzt mit dem Strafbefehl das Zivilverfahren einleiten. Das werde ich demnächst in Angriff nehmen.

    Was die Sache in Luzern angeht, da nehme ich den Kampf auf. Auch wenn ich davon ausgehe, dass ich dort bei jeder einzelnen Anzeige erst über das Bundesgericht gehen muss, ehe ich Recht erhalte. Wie gesagt, einmal habe ich gegen den Kanton Luzern bereits vor Bundesgericht gewonnen und ein zweites Verfahren gegen den Kanton Luzern ist derzeit vor Bundesgericht hängig. Im Luzernischen scheint sich noch etwas vom Sonderbündlerdenken erhalten zu haben. Die scheinen dort gerne eigene Sonderzüglein zu fahren. Aber Bundesgesetze gelten für alle, auch für den Kanton Luzern!

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