Seltsames Urteil vom Bezirksgericht Zürich

Von Alexander Müller veröffentlicht am 4. August 2014 | 2.869 mal gesehen

Heute erhielt ich ein eigenartiges Urteil von Herrn Bezirksrichter Pierre Dienst vom Bezirksgericht Zürich. Es ging im Urteil um einen Strafbefehl, welchen ich als Privatkläger angefochten hatte. Ich habe darüber berichtet und zwar hier, hierhier und hier!

Das Urteil ist seltsam und für mich nicht nachvollziehbar. Meine Beschwerde gegen den lächerlichen Strafbefehl von Staatsanwalt lic. iur. Daniel Kloiber von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde abgelehnt, weil ich als Privatkläger angeblich kein Einspracherecht habe. Zitat aus dem Urteil von Herrn Pierre Dienst:

…in der Erwägung, dass der Einsprecher sich durch das Stellen des Strafantrags (Art. 30 StGB) als  Privatklägerschaft konstituiert hat (act. 1; Art. 118 Abs. 2 StPO), dass Art. 354 Abs. 1 StPO bloss der beschuldigten Person (lit. a), weiteren Betroffenen (lit. b) und, soweit vorgesehen, der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahrens (lit. c) ein Einspracherecht gegen einen Strafbefehl einräumt, dass die Privatklägerschaft nicht zu den in Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO erwähnten Betroffenen gehört, weshalb ihr kein Einspracherecht gegen einen ergangenen Strafbefehl zusteht (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009,  N1362, mit Verweisen auf die parlamentarischen Beratungen),…

…dass die Privatklägerschaft (blablabla) nur unter gewissen Konstellationen Einsprache erheben kann, wobei sie aber auch diesfalls gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion – so beispielsweise einer zu niedrig empfundenen Strafe – nicht mittels Einsprache anfechten kann, da es insoweit der Beschwer fehlt, weshalb ihr keine Einsprachelegitimation zukommt (vgl. RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, N7 zu ARt. 354 StPO und DAPHINOFF, a.a.O.S. 584 und 594),

Mich erstaunt diese Urteilsbegründung sehr, zumal mir noch in den Erläuterungen zum Strafbefehl als Partei, das Recht auf Einsprache gewährt wurde. So stand dort klipp und klar, dass eine Partei, die mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, innert Frist Einsprache erheben kann. Als Privatkläger bin ich selbstverständlich Partei und habe somit gemäss diesen Erläuterungen auch das Recht Einsprache zu erheben.

Ich frage mich inwieweit diese Erläuterungen RIKLIN und DAPHINOFF gerecht werden. Ich wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nach Strich und Faden verarscht.
Ich frage mich inwieweit diese Erläuterungen RIKLIN und DAPHINOFF gerecht werden. Ich wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nach Strich und Faden verarscht.

Umso mehr erstaunt es, dass mir das Einspracherecht anschliessend vom Bezirksgericht Zürich verwehrt wird. Ist das auch wieder gelebter Täterschutz? Ich frage mich langsam wirklich, ob ich in einem Schurkenstaat lebe. Gibt es in diesem Rechtsstaat eigentlich auch noch so etwas wie Gerechtigkeit?

Ich habe jetzt wieder eine kurze Frist von 10 Tagen um eine Beschwerde gegen dieses Urteil beim Zürcher Obergericht einzureichen. Gleichzeitig habe ich heute eine absolut untragbare Nichtanhandnahmeverfügung vom Kanton Luzern erhalten. Auch dort habe ich nur 10 Tage Zeit um eine Beschwerde beim Kantonsgericht einzureichen. Der Kanton Luzern hat bereits einmal vor dem Bundesgericht gegen mich verloren. Ein zweiter Rechtsstreit gegen den Kanton Luzern ist zurzeit vor Bundesgericht hängig. Wenn ich gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde einreiche, werde ich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Drittes Mal gegen den Kanton Luzern vor das Bundesgericht gehen müssen. Damit ich mich aufgrund der vielen Verfahren und der Verzögerungs- und Zermürbungsstrategien meiner zahlreichen Gegner nicht überfordere, überlege ich mir jetzt, was ich hier machen soll. Vielleicht ist es ja möglich zu einem späteren Zeitpunkt wegen Rechtsverweigerung zu klagen.

Fazit: Es ist unerhört mühsam in der Schweiz zu seinem Recht zu kommen. Wer mich im Kampf gegen die Unzulänglichkeiten unseres Rechtsstaats unterstützen will, der kann dies mit einer Spende tun. (Siehe Spenden-Button im Menu)