Ärger mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

Von Alexander Müller veröffentlicht am 29. Dezember 2013 | 5.537 mal gesehen

Ich habe bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einen Strafantrag gegen einen Beschuldigten eingereicht. Daraufhin hat mir der zuständige Staatsanwalt eine Vorladung für eine Vergleichsverhandlung geschickt. Vergleichsverhandlungen sind nicht obligatorisch, können jedoch auf Wunsch des Staatsanwalts angesetzt werden. In der Vorladung steht folgende Bemerkung:

Ziel der Verhandlung ist es, einen Vergleich zu erzielen. Falls Sie nicht zur Verhandlung erscheinen, gilt der Strafantrag als zurückgezogen.

Vermutlich sieht sich der zuständige Staatsanwalt als Verteidiger des Beschuldigten. Sein Ziel ist es jedenfalls die Verurteilung des Beschuldigten mit einem Vergleich zu verhindern. Das geht aus der Bemerkung eindeutig hervor.

Dieses Vorgehen erstaunt mich übrigens nicht mehr. Dieselbe Staatsanwaltschaft hat bereits zwei berechtigte Strafanträge von mir mit einer Nichtanhandnahmeverfügung zurückgewiesen. Aus finanziellen Gründen habe ich damals nur gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung eine Beschwerde beim Zürcher Obergericht eingereicht und prompt Recht bekommen. Ich habe es hier jetzt also mit dem Dritten Strafantrag zu tun, welchen die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat offenbar ohne Verurteilung abschliessen möchte.

Wie auch immer, als Geschädigter habe ich ein Anrecht auf Akteneinsicht. Zur Vorbereitung für die Schlichtungsverhandlung habe ich den zuständigen Staatsanwalt daher per Email schriftlich um Akteneinsicht gegeben.

1. Email an Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
1. Email an Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

Darauf teilte mir der zuständige Staatsanwalt mit, dass ich erst nach der Verhandlung Akteneinsicht erhalten werde. Was er mir mit seiner lockeren Art zu grüssen sagen wollte, lasse ich jetzt einmal offen. Es zeugt jedoch nicht von Respekt und Höflichkeit, wenn ein Staatsanwalt als Repräsentant des Rechtsstaats kumpelhaft grüsst. In der Privatwirtschaft ist es bei Briefwechseln mit Kunden jedenfalls üblich, dass korrekt gegrüsst wird.

Staatsanwalt Zürich-Limmat
Antwort 1 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

Die Antwort des Staatsanwalts war für mich unbefriedigend. Dies, da eine Akteneinsicht nach der Verhandlung, sollte sie zu einem Vergleich oder zu einer Verurteilung führen, nicht mehr nötig sein wird. Ich will eben die Akten sichten um mich als Geschädigter für die Verhandlung vorbereiten zu können. Deshalb insistierte ich beim Staatsanwalt indem ich ihm eine zweite Email schickte.

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
Meine zweite Email an die Staatsanwaltschaft

Der Staatsanwalt ignorierte in seiner Antwort meine Frage und beharrte darauf, dass ich erst nach der Vergleichsverhandlung Akteneinsicht erhalten würde.

Antwort des zuständigen Staatsanwalts
Antwort des zuständigen Staatsanwalts

Mit dieser Antwort war ich natürlich nicht zufrieden, weshalb ich ein zweites Mal auf Akteneinsicht insistierte. Dabei wies ich den Staatsanwalt darauf hin, dass ich laut Gesetz ein Anrecht auf Akteneinsicht habe.

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
Zweites Insistieren auf Akteneinsicht.

Darauf hin erhielt ich vom zuständigen Staatsanwalt die Aufforderung einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen.

Macht da einer Dienst nach Vorschrift?
Macht da einer Dienst nach Vorschrift?

Eigentlich habe ich ja bereits schriftlich nachgefragt, denn eine Email ist ja wohl kaum mündlich. Wie auch immer, wer gelassen bleibt, fährt besser und daher habe ich dem Wunsch des Staatsanwalts wie folgt entsprochen:

Antrag auf Akteneinsicht
Antrag auf Akteneinsicht

Die Antwort der Staatsanwaltschaft steht noch aus. Es ist zu hoffen, dass ich nicht noch einen Anwalt beauftragen muss um bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu meinem Recht zu kommen.

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3 Gedanken zu „Ärger mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat“

  1. Für jene, denen der Artikel zu lang war:

    Es ist eine Schweinerei, was sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat da leistet. Ich habe drei Strafanträge bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eingereicht. Gegen zwei wurde eine Nichtanhandnahmeverfügung verfügt, zu unrecht. Aus finanziellen Gründen habe ich damals nur gegen eine Beschwerde beim Obergericht eingereicht und prompt Recht bekommen. Das war die Sache mit dem Grünen Politiker, welcher kommenden Februar für die Gemeinderatswahlen kandidiert.

    Schon damals hat mich dieser Staatsanwalt zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Schon damals hat er versucht eine Verurteilung zu verhindern, obwohl mir das Obergericht recht gegeben hatte und er den Strafantrag anhand nehmen musste. Der Beschuldigte wurde schliesslich verurteilt.

    Jetzt probiert er es wieder und schreibt in der Vorladung gleich schon mal mit hinein, was nach seinem Wunsch das Ziel der Verhandlung ist, nämlich ein Vergleich. Ich empfinde das als Zumutung, umso mehr, als er mir die Akteneinsicht vor der Verhandlung verweigert. Das darf er übrigens laut Gesetz ohne plausible Begründung gar nicht!

    Einfach so zum Verständnis: Jeder Anwalt würde vor einer Verhandlung Akteneinsicht verlangen. Mir will der Staatsanwalt die Akteneinsicht aber erst nach der Verhandlung gewähren, was natürlich hauptsächlich seinem Vorhaben und dem Beschuldigten nützt.

    Was sich der Leser vergegenwärtigen soll:
    Einerseits geht die Zürcher Staatsanwalt massiv auf mich los. Sie ermittelt eineinhalb Jahre wegen einem Tweet und macht dann mit Medienmitteilungen und Fernsehauftritten darauf aufmerksam. Auf der anderen Seite spielt sie sich als Verteidiger von Beschuldigten auf um Verurteilungen zu verhindern. Wo bleibt da die gesetzlich vorgeschriebene Fairness?

  2. Das liegt nicht an Personalmangel, dahinter steckt Absicht. Mit Dossier-Kenntnis würden Sie das sehen. Bevor ich diese Erfahrungen mit Schweizer Staatsanwälten gemacht habe, hätte ich es wahrscheinlich selber nicht für möglich gehalten, was in unserem Rechtsstaat alles schief geht. Es ist haarsträubend und erschüttert mein Vertrauen in den Rechtsstaat nachhaltig.

    Der Fall wurde übrigens mittlerweile mit der Verurteilung des Täters abgeschlossen. Ich habe darüber hier berichtet.

    Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Das zuständige Stadtzürcher Bezirksgericht hat meine Beschwerde gegen das milde Strafmass aus formellen Gründen abgewiesen. Es hat mir als Kläger schlicht und einfach das Beschwerderecht verweigert. Dabei gäbe es nach der Europäischen Menschenrechtskonvention ein RECHT AUF WIRKSAMKEIT DER BESCHWERDE (Art. 13 EMRK). Die Schweiz hat die EMRK 1974 ratifiziert! Ich kann jetzt noch zivilrechtlich gegen den Verurteilten vorgehen.

    Wie der folgende Film zeigt, machen auch andere Menschen negative Erfahrungen mit der Justiz.

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