Ich habe bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einen Strafantrag gegen einen Beschuldigten eingereicht. Daraufhin hat mir der zuständige Staatsanwalt eine Vorladung für eine Vergleichsverhandlung geschickt. Vergleichsverhandlungen sind nicht obligatorisch, können jedoch auf Wunsch des Staatsanwalts angesetzt werden. In der Vorladung steht folgende Bemerkung:
Ziel der Verhandlung ist es, einen Vergleich zu erzielen. Falls Sie nicht zur Verhandlung erscheinen, gilt der Strafantrag als zurückgezogen.
Vermutlich sieht sich der zuständige Staatsanwalt als Verteidiger des Beschuldigten. Sein Ziel ist es jedenfalls die Verurteilung des Beschuldigten mit einem Vergleich zu verhindern. Das geht aus der Bemerkung eindeutig hervor.
Dieses Vorgehen erstaunt mich übrigens nicht mehr. Dieselbe Staatsanwaltschaft hat bereits zwei berechtigte Strafanträge von mir mit einer Nichtanhandnahmeverfügung zurückgewiesen. Aus finanziellen Gründen habe ich damals nur gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung eine Beschwerde beim Zürcher Obergericht eingereicht und prompt Recht bekommen. Ich habe es hier jetzt also mit dem Dritten Strafantrag zu tun, welchen die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat offenbar ohne Verurteilung abschliessen möchte.
Wie auch immer, als Geschädigter habe ich ein Anrecht auf Akteneinsicht. Zur Vorbereitung für die Schlichtungsverhandlung habe ich den zuständigen Staatsanwalt daher per Email schriftlich um Akteneinsicht gegeben.
Darauf teilte mir der zuständige Staatsanwalt mit, dass ich erst nach der Verhandlung Akteneinsicht erhalten werde. Was er mir mit seiner lockeren Art zu grüssen sagen wollte, lasse ich jetzt einmal offen. Es zeugt jedoch nicht von Respekt und Höflichkeit, wenn ein Staatsanwalt als Repräsentant des Rechtsstaats kumpelhaft grüsst. In der Privatwirtschaft ist es bei Briefwechseln mit Kunden jedenfalls üblich, dass korrekt gegrüsst wird.
Die Antwort des Staatsanwalts war für mich unbefriedigend. Dies, da eine Akteneinsicht nach der Verhandlung, sollte sie zu einem Vergleich oder zu einer Verurteilung führen, nicht mehr nötig sein wird. Ich will eben die Akten sichten um mich als Geschädigter für die Verhandlung vorbereiten zu können. Deshalb insistierte ich beim Staatsanwalt indem ich ihm eine zweite Email schickte.
Der Staatsanwalt ignorierte in seiner Antwort meine Frage und beharrte darauf, dass ich erst nach der Vergleichsverhandlung Akteneinsicht erhalten würde.
Mit dieser Antwort war ich natürlich nicht zufrieden, weshalb ich ein zweites Mal auf Akteneinsicht insistierte. Dabei wies ich den Staatsanwalt darauf hin, dass ich laut Gesetz ein Anrecht auf Akteneinsicht habe.
Darauf hin erhielt ich vom zuständigen Staatsanwalt die Aufforderung einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen.
Eigentlich habe ich ja bereits schriftlich nachgefragt, denn eine Email ist ja wohl kaum mündlich. Wie auch immer, wer gelassen bleibt, fährt besser und daher habe ich dem Wunsch des Staatsanwalts wie folgt entsprochen:
Die Antwort der Staatsanwaltschaft steht noch aus. Es ist zu hoffen, dass ich nicht noch einen Anwalt beauftragen muss um bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu meinem Recht zu kommen.