Fragwürdiger Freispruch für einen WOZ-Journalisten

Von Alexander Müller veröffentlicht am 26. Januar 2016 | 2.300 mal gesehen

Der linke WOZ-Journalist Carlos Hanimann hatte einen ehrverletzenden Tweet über Hermann Lei mit einem sogenannten Retweet auf Twitter weiterverbreitet. Das Bezirksgericht Zürich hat ihn nun erstinstanzlich freigesprochen. Der linksgrüne Einzelrichter Thomas Fleischer begründete seinen Entscheid damit, dass nur derjenige, der eine Nachricht geschrieben habe, sich strafbar machen könne, nicht aber wer eine Nachricht lediglich weiterverbreiten würde.

Da es sich beim Freigesprochenen um einen linken Journalisten handelt, wird das Urteil von seinen Kollegen leider kaum hinterfragt. Meiner Meinung nach handelt es sich bei diesem Urteil um ein Gefälligkeitsurteil der linken Zürcher Gesinnungsjustiz. Der linksgrüne Einzelrichter Thomas Fleischer war dem linken Journalisten Carlos Hanimann wahrscheinlich wohlgesonnen. Der Entscheid des Zürcher Bezirksrichters ist zumindest im Hinblick auf Art. 173 StGB und 174 StGB fragwürdig. Diesen zufolge ist nämlich auch die Weiterverbreitung einer Ehrverletzung strafbar.

Wortlaut von Art. 173 Abs. 1 StGB:

Üble Nachrede

1.  Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,

wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,

wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen2 bestraft.

Wortlaut von Art. 174 Abs. 1 StGB:

Verleumdung

1.  Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,

wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.