Martin Luther

Von Alexander Müller veröffentlicht am 29. Dezember 2015 | 1.680 mal gesehen

Martin Luther war der theologische Urheber des Protestantismus. Obwohl Luther religiös war, stand er am Anfang eines Prozesses, der zur Säkularisierung der westlichen Welt geführt hat. Er übersetzte die Bibel in die Sprache der einfachen Leute und hinterfragte katholische Dogmen. Luther förderte damit das religionskritische Denken bzw. generell kritisches Denken.

Luther wird von Juden, Katholiken und Linken wegen seiner Schrift „Von den Juden und ihren Lügen“ als Antisemit und „Wegbereiter des Massenantisemitismus, welcher zum Holocaust führte“, diffamiert. Die „Holocaust-Keule“ wird also sogar gegen den theologischen Urheber des Protestantismus eingesetzt!

In der besagten Schrift schrieb Luther unter anderem:

Erstlich, dass man ihre Synagogen oder Schulen mit Feuer anstecke und, was nicht verbrennen will, mit Erde überhäufe und beschütte, dass kein Mensch einen Stein oder Schlacke sehe ewiglich. 

Trotz dieser Aussage haben Luthers Kritiker Unrecht, wenn sie ihn als Antisemiten und Rassisten bezeichnen. Martin Luther war weder Rassist noch Antisemit! Luther setzte sich kritisch mit dem Judentum auseinander und lehnte die religiösen Dogmen der Juden ab. Er kann somit als Antijudaist bezeichnet werden.

Antijudaismus ist die Ablehnung des Judentums aus „RELIGIÖSEN“ Gründen. Als Antijudaistisch kann z.B. die Ansicht bezeichnet werden, dass Jesus Christus von Juden oder in ihrem Auftrag ans Kreuz geschlagen wurde. Luthers Aufforderung Synagogen und Schulen der Juden zu zerstören, richtete sich gegen die jüdische Lehre. Sie war in seiner Abneigung der jüdischen Lehre begründet. Warum wohl sonst Schulen zerstören? Weil dort eben gerade diese Lehre gelehrt wird und in den Synagogen ebenso.

Auch mit der Aussage, dass Martin Luther ein Wegbereiter des Massenantisemitismus sei, welcher zum Holocaust führte, haben Luthers Kritiker Unrecht! Luther war kein Antisemit und somit kann er auch kein Wegbereiter des Massenantisemitismus gewesen sein.

Semiten sind übrigens nicht nur Hebräer sondern auch Araber, Aramäer und Malteser. Luther hat sich, soweit ich weiss, nicht negativ über Araber, Aramäer und Malteser geäussert. Es ging ihm um die Religion. Antisemitisch sind die Auseinandersetzungen, die wir in Israel und im besetzten Palästina sehen. Dort bringen sich hebräische Semiten und arabische Semiten in ihrem Hass aufeinander gegenseitig um.

Obwohl Religionskritik in einem säkularen Land möglich sein muss, würde Luther nach der gegenwärtigen linken Schweizer Rechtssprechung wahrscheinlich als Rassist und Antisemit angesehen und entsprechend verurteilt werden. Das liegt aber an der gegenwärtigen linken Rechtssprechung in der Schweiz. Diese ist unzulänglich, weltfremd und schwachsinnig. In Tat und Wahrheit war Luther weder Rassist noch Antisemit.

Jene, die es wagen den Urheber der protestantischen Theologie in den Dreck zu ziehen und ihn mit der Holocaust-Keule zu schlagen, würden dies bei Mohammed, dem Gründer des Islam, nicht wagen. Dies obwohl Mohammed der Überlieferung nach hunderte, wenn nicht tausende von Juden abschlachten liess. Warum würden sie es nicht wagen? Weil sie Feiglinge sind und spätestens seit dem Karikaturstreit wissen, wie die islamische Welt auf Kritik reagiert.

Antijudaistische Filmszene aus Monty Pythons Film „Das Leben des Brian“:

Als antijudaistisch wird auch der Film „Die Passion Christi“ von Mel Gibson betrachtet.

Unmittelbare Betroffenheit

Von Alexander Müller veröffentlicht am 25. Dezember 2015 | 2.030 mal gesehen

Schweizer Richter haben Entschieden, dass die folgende Aussage gegen die Schweizer Antirassismusstrafnorm verstosse.

„Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen, damit die Regierung endlich aufwacht.“

Die Richter begründeten ihren Entscheid damit, dass diese Aussage den Holocaust während der Zeit des zweiten Weltkriegs legitimiere. Der Entscheid und die Begründung sind ein absoluter Schwachsinn. Ich werde diesen schwachsinnigen Entscheid nie in meinem Leben akzeptieren. Der Entscheid ist im höchsten Masse ungerecht und die absurde Begründung ist mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar. Dieses Urteil zeugt davon, wie unzureichend und ungerecht das Schweizer Rechtswesen ist. Es beweist, dass die politische Rechtssprechung in der Schweiz einen höheren Stellenwert als die Wahrheitssuche und das Bestreben nach einer fairen und gerechten Rechtssprechung hat. Das ist im höchsten Masse bedenklich.

Die Richter entschieden im Weiteren, dass der Rechtsanwalt David Gibor und die zwei von ihm vertretenen Türken Kahraman Tunaboylu und Ali Özcan durch diesen Tweet unmittelbar betroffen seien. Sie hatten sich als Privatkläger am Strafverfahren wegen dieser Aussage beteiligt. Die Richter entschieden, dass ich den Privatklägern David Gibor und den beiden Türken CHF 18’010.70 zu bezahlen habe.

Ich frage mich immer noch, inwiefern eine unmittelbare Betroffenheit der Privatkläger bestehen kann. Erstens hatten sie die Aussage nachweislich selber gar nicht auf Twitter gesehen und zweitens werden sie darin gar nicht genannt. Eine unmittelbare Betroffenheit kann also gar nicht bestehen.

Wer wirklich unmittelbar betroffen ist

  • Ich war vom Shitstorm und Mobbing gegen mich unmittelbar betroffen. An der Rufmord-Hetze gegen mich beteiligten sich religiöse Organisationen, Linke, Muslime und Juden.
  • Ich war unmittelbar betroffen, als ich wegen der tendenziösen und inhaltlich falschen Medienberichterstattung meine Arbeitsstelle verlor und in der Folge über 1 Jahr arbeitslos war.
  • Ich war unmittelbar betroffen, als mir die Arbeitslosenkasse wegen der tendenziösen und inhaltlich falschen Medienbericherstattung, die meine Persönlichkeitsrechte massiv verletzte, für über 3 Monate keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt hat. Dies weil die Kasse behauptete, ich sei selbstverschuldet gekündigt worden.
  • Ich war unmittelbar betroffen als sich Corinne Bouvard von der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft vor Beginn eines Ermittlungsverfahrens in den Medien über mich äusserte als sie von den Medien offenbar aktiv angegangen wurde.
  • Ich war unmittelbar betroffen, als ich wegen der tendenziösen und inhaltlich falschen Medienberichterstattung verhaftet wurde und bei mir zuhause eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde.
  • Ich war unmittelbar betroffen, als ich mich wegen der tendenziösen und inhaltlich falschen Medienberichterstattung dazu veranlasst sah mein Amt als Schulpfleger abzugeben und aus der SVP auszutreten, damit die Medienberichterstattung über mich endlich aufhört.
  • Ich war unmittelbar betroffen, als drei Jahre lang ein Prozess gegen mich geführt wurde und ich ohne mich ernsthaft verteidigen zu können in zwei unfairen Schauprozessen verurteilt wurde.
  • ich war unmittelbar betroffen, als Kahraman Tunaboylu und Ali Özcan eine hohe Anzahl türkischer Zuschauer für die Gerichtsverhandlung organisierten (siehe hier!). Das grosse öffentliche Interesse an den Gerichtsverhandlungen beschränkte sich denn auch auf die organisierten türkischen Zuschauer und linke Medienberichterstatter. Bürgerliche einheimische Zuschauer sah ich im Gerichtssaal keine.
  • Ich bin unmittelbar vom Umstand betroffen, dass die Medien meinen, über Jahre hinweg meine Persönlichkeitsrechte verletzen zu dürfen. Dies, indem sie namentlich über mich berichten und ohne meine Erlaubnis bzw. gegen meinen erklärten Willen Bilder von mir zeigen, deren Urheberrechte ich habe.
  • Ich bin unmittelbar von der Schweizer Rechtssprechung betroffen, welche die Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte durch die Massenmedien und linke Rufmörder unterstützt. Dies zum einen indem sie absichtlich versucht rechtsstaatliche Verfahren mit absurd hohen Prozesskostenvorderungen und Parteientschädigungen zu verhindern. Dies zum anderen indem sie Prozesse, die sie auf diese Weise nicht verhindern kann böswillig und mit voller Absicht mit gefällten Fehlurteilen beendet.
  • Ich bin unmittelbar betroffen, wenn Rechtsanwalt Marcel Hubschmid bei einem Verfahren gegen einen Muslim, der meinen Ruf geschädigt hat, vor Gericht sagt, ich sei wegen der mir vorgeworfenen Aussage viel zu milde bestraft worden. Marcel Hubschmid arbeitet übrigens für das Anwaltsbüro, bei welchem David Gibor als Partner beteiligt ist.
  • Ich bin unmittelbar betroffen, wenn ich wegen der  tendenziösen und inhaltlich falschen Medienbericherstattung immer noch weniger Einkommen erziele als im Jahr 2012 und eine beträchtliche Einbusse der Altersvorsorge erlitten habe.

Hier ein paar Beispiele von Tweets, die wirklich unmittelbar betroffen machen, da sie persönlich verletzen oder sich an einer Hetze beteiligen, die persönlich verletzt. Alle diese Tweets blieben straflos, da die ungerechte und parteiische Schweizer Justiz die Täter aktiv und wissentlich schützt:

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usw. usf.

Der Schweizer Rechtsstaat wird von Kriminellen vertreten!

Die Sachlage ist klar. Es gibt in der Schweiz Leute, die mir bewusst und in voller böswilliger Absicht Schaden zufügen wollten. Es ist ihnen mithilfe der unzureichenden und im höchsten Masse ungerechten Schweizer Rechtssprechung gelungen. Obwohl man mir keine strafbare Handlung vorwerfen kann, weil ich keine begangen habe, war es aus politischen Gründen wohl von Anfang an beschlossene Sache mich zu verurteilen. Darauf deutet das Vorgehen der Zürcher Justizbehörden hin, welche sich bereits vor Beginn des Ermittlungsverahrens in den Medien zur Sache äusserten. Das Ermittlungsverfahren begann anschliessend mit einem Haftbefehl und einer Hausdurchsuchung. Dass dies wegen der mir vorgeworfenen Aussage auf Twitter unverhältnismässig und völlig übertrieben ist, brauche ich hoffentlich nicht extra zu erwähnen. Die verantwortlichen Vertreter der Schweizer Gesinnungsjustiz haben sich dabei wissentlich als Helfershelfer an einem Verbrechen an mir beteiligt. Mit meiner Verurteilung will die Justiz dieses Verbrechen kaschieren, indem sie sich selber deckt. Wie dumm und hinterhältig die Schweizer Gesinnungsjustiz dabei vorgegangen ist, zeigt der Umstand, dass den dafür Verantwortlichen nichts Gescheiteres eingefallen ist, als mir „Legitimierung des Holocaust“ vorzuwerfen. Dieser Vorwurf ist so etwas von lächerlich und konstruiert, dass selbst dummen Menschen klar sein müsste, dass er nicht haltbar ist. Denn wie können mir die verantwortlichen Richter einen solchen Schwachsinn vorwerfen, wo doch das Wort „Holocaust“ in der mir vorgeworfenen Aussage gar nicht vorkommt??? Für die Unwissenden: Dass sie mir „Legitimierung des Holocaust“ vorgeworfen haben, liegt daran, dass sie mir die Legitimierung von Völkermord anhängen mussten, um mich gemäss dem Schweizer Antirassismusgesetz verurteilen zu können. Ohne diese schwachsinnige Unterstellung hätten sie mich freisprechen müssen. Doch was wollten sie nicht!

Ist ein Tweet ein aussergewöhnliches Ereignis?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 10. Dezember 2015 | 1.726 mal gesehen

Das Persönlichkeitsrecht ist ein wichtiges Grundrecht, welches eine Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich schützen soll. Es beinhaltet das Recht auf Ehre, das Recht am eigenen Bild, Schutz vor Ehrverletzug, Verleumdung usw. In der Schweiz wird der Schutz der Persönlichkeit zivil- und strafrechtlich geschützt. Im zivilrechtlichen Bereich wird das Persönlichkeitsrecht unter Artikel 28 ff ZGB geregelt. Wer nach Art. 28 ZGB Abs. 1 in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Persönlichkeitsverletzung ist gemäss Art. 28 ZGB Abs. 2 stets widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

Medien sollten sich bei der Berichterstattung über Personen stets die Frage stellen ob die Verletzung der Persönlichkeitsrechte dieser Personen durch ein übergeordnetes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist oder nicht. Einschränkungen in ihren Persönlichkeitsrechten müssen sich insbesondere sogenannte Personen der Zeitgeschichte gefallen lassen. Obwohl vor dem Gesetz eigentlich jeder gleich sein sollte, billigt die Justiz diesen Personen weniger Persönlichkeitsschutz zu.

Personen der Zeitgeschichte

Personen Zeitgeschichte werden wie bereits erwähnt weniger Persönlichkeitsrechte zugesprochen. Begründet wird dies mit einem übergeordneten öffentlichen Interesse, welches höher gewichtet wird als der Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen. In der Schweiz wird zwischen absoluten Personen der Zeitgeschichte und relativen Personen der Zeitgeschichte unterschieden.

Laut Rechtssprechung des Bundesgerichts ist eine absolute Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung im Blickfeld der Öffentlichkeit steht. Eine relative Person der Zeitgeschichte ist eine Person, die durch ein aussergewöhnliches Ereignis in den Fokus der Öffentlichkeit geraten ist und nur dann! Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte dieser Person darf nur im Rahmen der Berichterstattung über dieses Ereignis erfolgen.

Auszug aus BGE 127 III 481 (Bundesgerichtsentscheid)
Auszug aus BGE 127 III 481 (Bundesgerichtsentscheid)

Ist ein Tweet ein aussergewöhnliches Ereignis?

Ich geriet aufgrund eines Tweets, der knapp 5 Minuten online war, in den Fokus der Medienöffentlichkeit. Dabei wurden meine Persönlichkeitsrechte so massiv verletzt, dass ich meine Arbeitsstelle verlor. Die Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte ist nur dann gerechtfertigt, wenn ich als Person der Zeitgeschichte eingestuft werde und der Berichterstattung über den Tweet ein übergeordnetes öffentliches Interesse beigemessen wird. Eine absolute Person der Zeitgeschichte bin ich eindeutig nicht. Ob ich eine relative Person der Zeitgeschichte bin, hängt von der Antwort auf die Frage ab, ob ein Tweet als aussergewöhnliches Ereignis angesehen werden kann oder nicht. Gesunder Menschenverstand hilft bei der Beantwortung dieser Frage. Ich persönlich bin der Meinung, dass ein Tweet grundsätzlich kein aussergewöhnliches Ereignis ist. Zum einen werden tagtäglich Millionen von Tweets verfasst und zum anderen ist ein Tweet kein Ereignis. Oder ereignen sich die Kurzmitteilungen auf Twitter etwa?

Was tatsächlich aussergewöhnlich war

Als aussergewöhnlich kann die persönlichkeitsverletzende Hetze und Medienberichterstattung über mich wegen eines Tweets angesehen werden. Was da passierte war abartig und völlig abgehoben. Hier stellt sich mir die Frage, ob es gerechtfertigt ist, mich wegen einer persönlichkeitsverletzenden Medienberichterstattung zur relativen Person der Zeitgeschichte zu erklären. Ich finde, dass dies nicht gerechtfertigt ist. Denn dann würde ich ja einzig auf der Grundlage einer widerrechtlichen Handlung, konkret der persönlichkeitsverletzenden Medienberichterstattung, zur Person der Zeitgeschichte.

Differenzierung zwischen Öffentlichkeit und Medienöffentlichkeit

Die Tatsache, dass jemand seine Gedanken im Internet z.B. auf einem Blog, auf Facebook oder auf Twitter publiziert, rechtfertigt übrigens auch noch keine Persönlichkeitsverletzung durch die Massenmedien. Anders als viele Massenmedien unterscheidet der Schweizer Presserat zwischen Öffentlichkeit und Medienöffentlichkeit. Laut Presserat findet ein Artikel in einer auflagestarken Zeitung ein wesentlich grösseres und ein ganz anderes Publikum als eine private Website. Letztere verliert sich in den Weiten des Internets und spricht nur wenige speziell an einem Thema Interessierte an. Wenn jemand z.B. privat auf Sadomaso-Sex steht und beruflich als Amtsleiterin eines Sozialamts tätig ist, so geht das niemanden etwas an. Es ist auch Privatsache, wenn eine Sekretärin, die beim Bund arbeitet, privat Pornos dreht. Das geht weder Blickleser noch moralisierende Politiker etwas an! Wenn ein Journalist dann auf die Idee kommt sich bei ihnen im Schlafzimmerschrank zu verstecken um einen Lückenfüller für die Sommerflaute zu finden, so überschreitet er eine Grenze und begeht eine widerrechtliche Handlung. Es geht niemanden etwas an, was sie privat treiben solange sie nichts Kriminelles machen, auch nicht die Blickleser und die Grünen. Wenn sie dann das Bedürfnis verspüren ihre private Neigung im Internet zu publizieren oder sich auf Facebook einer einschlägigen Gruppe anzuschliessen, dann ist das auch noch kein Grund für eine Medienberichterstattung.

Haben Sie heute schon ein aussergewöhnliches Ereignis erlebt? Haben Sie heute schon einen Tweet geschrieben? Denken Sie darüber nach.

Notabene, einige Richter und Journalisten halten eine Kurzmitteilung auf Twitter für eine Rede.

Öffentlichkeit im Internet und Medienöffentlichkeit

Von Alexander Müller veröffentlicht am 3. Dezember 2015 | 1.928 mal gesehen

Meine linken Gegner der Schweizer Journalistenszene rechtfertigen ihre Medienberichterstattung über mich gerne damit, dass ich ja mit meinem Blog selber an die Öffentlichkeit gehen würde. Dieselbe faule Ausrede haben sie parat, wenn sie einen Facebook-Artikel eines SVP-Mitglieds auf der Frontseite ihrer Zeitung bringen um dem Verfasser desselben aus politischen Gründen zu schaden. Diese Journalisten sollten sich einmal mit den Ratschlägen des Schweizer Presserats auseinandersetzen. Dieser unterscheidet zwischen Öffentlichkeit im Internet und Medienöffentlichkeit.

Laut Presserat ist die Öffentlichkeit im Internet nicht automatisch mit der Medienöffentlichkeit gleichzusetzen. Dies weil eine Publikation in einer auflagestarken Zeitung ein wesentlich grösseres Publikum findet als eine private Website. Ich kann das vollkommen bestätigen. Die Reichweite meines Blogs umfasst ein paar hundert Leser. Grosse Zeitungen erreichen hunderttausende von Lesern. Der Kristallnacht-Tweet wurde am 23.06.2012 gelöscht. Der grosse Shitstorm kam aber erst am 24.06.2012, dies nachdem Michèle Binswangers Artikel auf der Newsseite des Tagesanzeigers veröffentlicht wurde. Das macht den wesentlichen Unterschied zwischen der Öffentlichkeit im Internet und der Medienöffentlichkeit deutlich.

Presserat
Stellungnahme Presserat Nr. 2/2010: Identifizierende Berichterstattung (X. c. «Blick») Stellungnahme des Presserates vom 7. Januar 2010 (Quelle)

 

Der Presserat appelliert an „berufsethische Regeln“ und sagt klar, dass nicht jede private Aussage, die im Internet geäussert wird, in den Massenmedien verbreitet werden darf. Es gilt eine sorgfältige Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und dem Schutz der Privatsphäre vorzunehmen.

Presserat_Internet
Ratgeber Presserat (Quelle)

Okay, jetzt könnt ihr natürlich sagen, dass alles was der Presserat hier schreibt nicht verbindlich sei. Doch dann frage ich mich wie weit es mit der angeblichen Berufsethik von Journalisten her ist. Wenn Journalisten die Richtlinien ihrer eigenen Alibiorganisation nicht ernst nehmen, machen sie sich unglaubwürdig. Sie können nicht dauernd mit dem Finger auf andere Zeigen um angebliche Missstände aufzuzeigen und gleichzeitig ihre eigenen berufsethischen Regeln missachten.

Zur Medienberichterstattung über den BGE 1B_169/2015

Von Alexander Müller veröffentlicht am 2. Dezember 2015 | 2.357 mal gesehen

Heute berichteten die Medien über den Bundesgerichtsentscheid (BGE) 1B_169/2015. Da die Medien als Partei in der Sache beteiligt sind und dementsprechend einseitig berichten, hier noch meine Version des Sachverhalts. Dies damit der Durchschnittsleser die Möglichkeit hat zu erfahren, was wirklich Sache ist.

Beim BGE 1B_169/2015 geht es um eine Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 16. Mai 2014. Dieses gewichtete mein Interesse auf Schutz meiner Persönlichkeitsrechte höher als die Sensationslust der Massenmedien. Deshalb erliess es eine Verfügung, in welcher es Gerichtsreportern unter Strafandrohung untersagte mich im Zusammenhang mit der am 19. Mai 2015 stattfindenden erstinstanzlichen Verhandlung in Sachen Kristallnacht-Tweet namentlich zu nennen.

Vorgeschichte der Verfügung

Anlass der Verfügung des Bezirksgerichts Uster war ein Schreiben meines Anwalts an das Gericht. Er wies dabei auf meine Situation und meine Persönlichkeitsrechte hin und bat das Gericht die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit letztere gewahrt bleiben. Anlass des Schreibens meines Anwalts war eine Aktennotiz des Bezirksgerichts. In dieser stand, dass Anwalt David Gibor beim Bezirksgericht angerufen hat und die Teilnahme von 75 Personen ankündigte, welche die Privatkläger der Türkischen Gemeinschaft Schweiz beabsichtigten an die Gerichtsverhandlung mitzubringen. Sie wurden mit mindestens einem Bus angekarrt. Meiner Meinung nach sollte dem Gericht auf diese Weise ein grosses Interesse an meinem Fall suggeriert werden. Die Türkische Gemeinschaft Schweiz hat jedoch nach eigenen Angaben über 60’000 Mitglieder. In Relation dazu sind 75 Personen wenig.

Warum hatte ich ein Interesse an der Wahrung meiner Persönlichkeitsrechte?

Ganz einfach, als das erste Mal über den Kristallnacht-Tweet berichtet wurde, führte das zu meiner Entlassung. In der Folge war ich wegen der Medienberichterstattung über ein Jahr lang arbeitslos. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung hatte ich erst gerade seit wenigen Monaten wieder eine neue Arbeitsstelle. Diese wollte ich nicht gleich wieder verlieren. Ich hatte daher ein legitimes Interesse daran, nicht mehr namentlich inklusive Foto in den Massenmedien angeprangert und vorgeführt zu werden. Die erstinstanzliche Verhandlung führte nämlich dazu, dass die Sache um den knapp zwei Jahre vorher verfassten Tweet wieder von neuem aufgewärmt wurde. Es bestand überdies kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer erneuten namentlichen und bildlichen Anprangerung in den Massenmedien. Dies da ich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung weder ein öffentliches Amt innehatte, ich nicht zur Prominenz gehöre und der mir vorgeworfene Kristallnacht-Tweet auch kein herausragendes öffentliches Ereignis war, welches meine namentliche Nennung gerechtfertigt hätte.

Zur Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster

Die Journalistinnen Brigitte Hürlimann von der NZZ und Liliane Minor vom Tagesanzeiger waren mit der Verfügung des Bezirksgerichts Uster nicht einverstanden. Sie sahen darin eine Einschränkung der Medienfreiheit. Dies obwohl sowohl die NZZ als auch der Tagesanzeiger zu jenem Zeitpunkt bereits ihre Berichterstattung über mich anonymisiert hatten.

Die NZZ hatte Ihre Artikel über mich im Jahr 2013 anonymisiert. Aufgrund des Urteils des Zürcher Obergerichts sah sich die NZZ-Journalistin Brigitte Hürlimann dazu veranlasst, mich wieder namentlich zu nennen.
Dr. Michael Baumann von der NZZ sicherte mir bereits am 15. Juli 2013 zu, in sämtlichen NZZ-Artikeln über mich meinen Namen zu löschen.

 

Der Mediensprecher der Tamedia AG, zu welcher der Tagesanzeiger gehört sagt, dass ich nicht als Person von öffentlichem Interesse angesehen werde und nicht mehr namentlich genannt würde.
Der Mediensprecher der Tamedia AG, zu welcher der Tagesanzeiger gehört, sagt im Februar 2013, dass ich nicht als Person von öffentlichem Interesse angesehen werde, weshalb eine Namensnennung nicht mehr gerechtfertigt sei. Quelle

 

Zum Entscheid des Zürcher Obergerichts

Das Obergericht des Kantons Zürichs gab der Beschwerde von Brigitte Hürlimann und Liliane Minor teilweise recht. Es hielt fest, dass das Amt eines Schulpflegers, welches ich im Juni 2012 innehatte ein übergeordnetes öffentliches Interesse nicht rechtfertigt. Es sah mich allerdings als relative Person der Zeitgeschichte, da ich mich nach Auffassung der Richter auf Twitter gegenüber einer grösseren Anzahl von Personen provokativ äussere. Meiner Meinung nach ist diese Begründung ein fertiger Witz. Nach dieser Begründung müsste es auf Twitter nur so von Personen der Zeitgeschichte wimmeln.

Aus dem Urteil des Zürcher Obergerichts in Sachen Minor und Hürlimann
Aus dem Urteil des Zürcher Obergerichts in Sachen Minor und Hürlimann

Was ist eine „relative Person der Zeitgeschichte“?

Der Konsens darüber, was eine relative Personen der Zeitgeschichte  ist, weicht von der lächerlichen Begründung des Zürcher Obergerichts ab. Demnach sind Personen, die durch ein herausragendes Ereignis, ihre Abstammung oder aufgrund ihres Amtes, für kurze Zeit in den Fokus der Öffentlichkeit rückten relative Personen der Zeitgeschichte. Relative Personen der Zeitgeschichte verschwinden mit nachlassender Aktualität jedoch wieder aus dem Fokus der Öffentlichkeit und werden daher nicht ihr Leben lang öffentlich durch den Kakao gezogen. Ein provokativer Tweet auf Twitter macht einem, dieser Definition zufolge, noch nicht zur relativen Person der Zeitgeschichte. Dies weil ein Tweet zumindest nach gesundem Menschenverstand kein „herausragendes Ereignis“ ist.

Fazit:

Ich hatte ein berechtigtes Interesse am Schutz meiner Persönlichkeitsrechte. Ich bin keine Person der Zeitgeschichte, weil weder meine Abstammung, meine Amtstätigkeit als Schulpfleger im Jahr 2012 noch der Kristallnacht-Tweet es rechtfertigen mich dazu zu machen. Der Tweet ist kein herausragendes Ereignis.

Die Beschwerden der Journalistinnen Hürlimann und Minor waren nicht gerechtfertigt da sowohl die NZZ als auch der Tagesanzeiger bereits freiwillig auf meine namentliche Nennung verzichtet hatten. Dass ich hin und wieder dennoch in der NZZ namentlich erwähnt werde, habe ich der Journalistin Hürlimann zu verdanken, die sich nicht an die Vereinbarung zwischen mir und ihrem Arbeitgeber hält. Die Oberrichter und Bundesrichter haben meine berechtigen Anliegen einfach ignoriert und sind lediglich einseitig auf die Forderungen der beiden Journalistinnen eingegangen. Ich erachte das Urteil daher als ungerecht. In einem fairen Urteil wären auch meine berechtigten Anliegen berücksichtigt worden. Auch ich habe Rechte!

Wie können gebildete Richter solche ungerechte Urteile fällen?

Meiner Ansicht nach sind auch Richter Menschen, die sich durch die Medienberichterstattung beeinflussen lassen. Ich wurde in den Massenmedien massiv diffamiert und in ein vollkommen falsches Licht gestellt. Menschen, die mich nicht kennen berichten mit grosser Reichweite negativ über mich. Dagegen kann ich mich kaum zur Wehr setzen. Mein Blog hat eine Reichweite von 300-500 Lesern. Das steht in keinem Verhältnis zur Reichweite der Schweizer Massenmedien. Meine Stimme wird im Vergleich dazu kaum gehört. Ausserdem habe ich nicht die finanziellen Mittel und personellen Ressourcen, die meinen Gegnern zur Verfügung stehen. Die Richter haben sich am Image orientiert, welches von mir verbreitet wird, denn sie kennen mich nicht. In den Augen der Richter bin ich ein Nazi, der den Holocaust legitimiert. Jene, die mich kennen, wissen, dass das ein fertiger Schwachsinn ist. Nur kennen mich eben nicht so viele Leute.

Eine weitere Erklärung für diese Unrechtsjustiz liegt wahrscheinlich auch in der politischen Gesinnung der Richter. Der Richter, welcher mich im Strafverfahren verurteilt hat, ist ein Linksgrüner. Ich bin zur Überzeugung gelangt, dass hinter den ganzen Urteilen eine politische Agenda steht, die von Anfang an eine Verurteilung zum Ziel hatte. Es begann damit, dass bestimmte politische Kreise Michèle Binswanger für ihre Zwecke instrumentalisierten. Wenige Stunden nach Erscheinen von Michèle Binswangers Artikel publizierten die Jungen Grünen eine Medienmitteilung, in welcher sie eine Strafanzeige ankündigten. Tags darauf publizierte die jüdische GRA-Stiftung eine Medienmitteilung, in welcher ich vorverurteilt wurde. Diese Medienmitteilung hatte zum Ziel die Sache international zu machen, denn sie wurde auf Deutsch, Französisch und in Englisch verbreitet. Dann drängten die Medien die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft zum Handeln. Jedenfalls äusserte sich Corinne Bouvard von der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft noch vor Eröffnung eines Strafverahrens über die Sache in den Medien. Die Ermittlungen wurden schliesslich mit einem Haftbefehl, einer Verhaftung und einer Hausdurchsuchung eröffnet. Das steht völlig in keinem Verhältnis zu dem, was mir vorgeworfen wurde, nämlich einem Tweet. Sowohl meine Verurteilung im Strafverfahren als auch die Urteile im Zivilverfahren sind einfach nur noch lächerlich. In einem Urteil welches ich kürzlich in Sachen AZ-Media AG erhalten habe, wurden meine Argumente von drei Zürcher Oberrichtern mit der Behauptung weggewischt, es handle sich dabei um unzulässige Noven. Dabei sind Argumente gar keine Noven. Mit solchen Sachen sehe ich mich wiederholt konfrontiert.