Über Kosovaren und Schweizer

Von Alexander Müller veröffentlicht am 24. Mai 2015 | 2.471 mal gesehen

Über die Gesinnungspolitische Rechtssprechung in der Schweiz

Wenn Kosovaren eine Ethnie sind, dann sind es Schweizer auch! Denn als Kosovaren bezeichnet man die Bewohner des Kosovo. Im Kosovo leben hauptsächlich Albaner (auch Kosovo-Albaner genannt), Serben und Roma. So wie in der Schweiz eben Schweizer leben. Insofern ist es überhaupt nicht einzusehen, weshalb Schweizer nicht ebenfalls wie “Kosovaren” als Ethnie angesehen werden. Die Unterscheidung in der Rechtssprechung der Schweizer Gesinnungsjustiz ist spitzfindig, nicht nachvollziehbar und ungerecht. Die Schweizer Gesinnungsjustiz agiert durch und durch politisch.

Aus der Praxis:

Kürzlich wurden der SVP-Generalsekretär Martin Baltisser und seine Stellvertreterin Silvia Bär erstinstanzlich wegen Rassendiskriminierung verurteilt. Es ging dabei um ein Inserat mit dem Titel „Kosovaren schlitzen Schweizer auf“. Das anlässlich der Masseneinwanderungsinitiative der SVP lancierte Inserat thematisierte den Angriff zweier Kosovaren auf einen Schweizer.

Rechtsprofessor Gehard Fiolka von der Universität Freiburg äusserte sich zum Urteil in einem NZZ-Artikel mit dem Titel “SVP bezeichnet Berner Urteil als politisch”. Aus dem Artikel ging hervor, dass er über das Urteil nicht überrascht sei. Er begründete dies damit, dass Kosovaren von der SVP pauschal als Gewaltverbrecher bezeichnet würden und im Inserat gleichzeitig dazu aufgerufen werde, diese Gruppe nicht mehr ins Land zu lassen. Damit werde Kosovaren das Recht abgesprochen in der Schweiz gleichberechtigt zu leben.

Aufgrund dieses Artikels habe ich Herrn Professor Fiolka am 4. Mai 2015 eine Email mit dem folgenden Wortlaut geschickt:

Sehr geehrter Herr Fiolka

Am vergangenen Samstag erschien in der NZZ  ein Artikel mit dem Titel “SVP bezeichnet Berner Urteil als politisch”. Im Artikel wird erwähnt, dass Sie sich über das Urteil nicht überrascht zeigen würden, da die Kosovaren von der SVP pauschal als Gewaltverbrecher bezeichnet würden.

Diesbezüglich möchte ich Sie auf einen Fall in St. Gallen aufmerksam machen, bei dem ein Vermieter seine Wohnung nicht an Schweizer vermieten wollte. Gegenüber den Medien sagte der Mann als Begründung:

«Ich habe eine Immobilie mit mehreren Wohnungen. Mit Ausländern hatte ich noch nie Probleme. Mit den Schweizern schon! Die bezahlen einfach nicht.»

«Schon acht Mal ist mir das jetzt mit Schweizern passiert! Ausländer sind ruhig und bezahlen regelmässig.»

Bei der polizeilichen Befragung sagte er dann, dass er mit drei Sozialhilfeempfängern Probleme hatte. Das verleitete ihn dazu seine Wohnung nicht mehr an Schweizer vermieten zu wollen und die entsprechenden eben zitierten Aussagen in den Medien zu machen.

Hier finden Sie die Details über den Fall:

http://www.dailytalk.ch/rassendiskriminierung-im-rheintaler-boten/

Es wurde in diesem Fall trotz zweier Strafanzeigen nicht einmal ein Strafverfahren eröffnet und einem Schweizer Privatkläger, welcher den Fall bis vors Bundesgericht gebracht hatte, wurde das Beschwerderecht abgesprochen obwohl dieses ihm von den Vorinstanzen ausdrücklich eingeräumt worden war und er von diesen als Privatkläger anerkannt wurde. Ich sende Ihnen im Anhang die Details dazu.

Bundesgerichtsentscheid BGE 6B_260/2015

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/150326_6B_260-2015.html

Was halten Sie davon? Über eine Stellungnahme von Ihnen würde ich mich freuen.

Ich bin zur Auffassung gelangt, dass auch bei diesem Fall zumindest ein Strafverfahren hätte eröffnet werden müssen um den Sachverhalt abzuklären. Leider ist dies nicht geschehen.

Freundliche Grüsse

Alexander Müller

Herr Fiolka antwortete mir am 14. Mai 2015 wie folgt:

Gerhard-Fiolka

Ich habe Herrn Fiolka heute wie folgt geantwortet:

Gerhard-Fiolka2

Auch von der Universität Zürich hätte ich gerne eine Stellungnahme zu dieser Sache erhalten, doch ich wurde abgewimmelt. Es gibt eben in der Schweiz offensichtlich immer noch Lehrstuhlinhaber, die sich lieber im Elfenbeinturm verstecken als öffentlich Position zu beziehen. Auch wenn ich die Ansichten von Herrn Fiolka nicht teile, rechne ich es ihm hoch an, dass er mir geantwortet hat.

Für mich ist klar, dass die Antirassismusstrafnorm ein gesinnungspolitischer Gummiparagraph ist, der beliebig interpretiert und ausgelegt werden kann. Entsprechend unseriös, unfair und ungerecht wird dieser unklare und missverständliche Paragraph in der Praxis ausgelegt und eingesetzt. Das heimliche Ziel der Antirassismusstrafnorm ist wohl die Unterwanderung der verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungsfreiheit. Die Antirassismusstrafnorm ist nichts weiter als ein gesinnungspolitisches Instrument um Menschen mit exemplarischen Strafen zu stigmatisieren, einzuschüchtern, abzuschrecken und zum Schweigen zu bringen. Die Antirassismusstrafnorm ist somit nichts anderes als ein menschenverachtendes Unterdrückungsgesetz. So wie die Inquisition im Mittelalter einst versuchte die katholische Glaubenslehre mit Folter und Hinrichtungen zu verteidigen, so versuchen die Befürworter der Gesinnungsjustiz mit der Antirassismusstrafnorm ihre gesinnungspolitischen Ansichten durchzusetzen. Es endet damit, dass letztlich nur noch die Befürworter der Gesinnungsjustiz ihre Meinung sagen dürfen und die anderen aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und gesellschaftlicher Ausgrenzung schweigen müssen. Dies zumindest sofern sie nicht gerade ihren Anwalt an der Seite haben, den sie fragen können ob sie das, was sie sagen wollen, sagen dürfen oder nicht.

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