Widersprüche in der Schweizer Rechtsprechung

Von Alexander Müller veröffentlicht am 3. Juni 2015 | 2.174 mal gesehen

Das Schweizerische Bundesgericht hat offenbar etwas gegen Beschwerden von Privatklägern. Es lehnt Beschwerden von Privatklägern mit formaljuristischen Argumenten ab, die in der Sache nicht überzeugen und sich zuweilen sogar widersprechen.

Offenbar möchte das Schweizerische Bundesgericht nicht, dass Privatkläger Gerichtsurteile von Vorinstanzen anfechten. Dies selbst dann nicht, wenn krasse Fehlurteile und Verstösse gegen das Fairnessgebot vorliegen.

Zwei Fälle, die Aufzeigen was ich meine

In einem Fall habe ich eine höchst fragwürdige Nichtanhandnahmeverfügung der Luzerner Staatsanwaltschaft angefochten. Schweizer Staatsanwälte verfügen sehr gerne Nichtanhandnahmeverfügungen, weil sie sich damit Arbeit ersparen. Die Staatsanwaltschaft erwähnte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung, dass ein türkischer Betreiber einer Website „vermutlich“ im Juni 2012 einen Bericht auf seiner Website veröffentlicht hat. Mit dem Wort „vermutlich“ machte sie deutlich, dass sie keine Ahnung hatte, wann die beanstandete Publikation im Internet publiziert wurde.

NAV-STA-LU

Das hielt die Luzerner Staatsanwaltschaft jedoch nicht davon ab, nachträglich anzuzweifeln, dass ich die Antragsfrist eingehalten habe. Dies obwohl sie diese Zweifel in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnte hatte und offenkundig keine Ahnung hatte wann die beanstandete Publikation veröffentlich wurde. In ihrer Stellungnahme zu meiner Beschwerde über ihre Nichtanhandnahmeverfügung mutierte ihre „VERMUTUNG“ plötzlich zur „TATSACHE“. Dies ohne Vorliegen neuer Erkenntnisse, wie aus dem letzten Satz des nachfolgenden Texts ebenfalls hervorgeht.

NAV-Stellungnahme-STA-LU

Mit solch lächerlichen Argumenten und Zeitungsartikeln von Boulevardmedien als vermeintlichen „Beweisen“ schmettern Schweizer Staatsanwälte Strafanträge ab. Schweizer Richter decken diese Praxis mit ihren Entscheiden, indem sie einem Privatkläger, der dagegen eine Beschwerde einreicht einfach das Beschwerderecht absprechen. Dieses aus rechtstaatlicher Sicht höchst fragwürdige bzw. gar bedenkliche Vorgehen wird selbst beim höchsten Gericht unseres Landes praktiziert. Ich habe diesen und weitere Fälle ans Bundesgericht weitergezogen, weil ich Mühe habe solche gravierende und offensichtliche Ungerechtigkeiten zu akzeptieren.

Das Bundesgericht verweigerte mir bereits mehrfach mit formaljuristischen Begründungen das Beschwerderecht. Bei formaljuristischen Begründungen geht es nicht um die Sache sondern lediglich um Fragen wie jene, ob der Privatkläger überhaupt das Recht hat gegen den Entscheid eines untergeordneten Gerichts zu klagen. Ich bin der Meinung, dass der Instanzenweg in einem Rechtsstaat möglich sein muss. Dies damit Privatkläger gegen die Justizwillkür untergeordneter Instanzen vorgehen können und diese nicht einfach so hinnehmen müssen. Das gehört nach meinem Rechtsverständnis zu einem Rechtsstaat. Die Bundesrichter sind offensichtlich anderer Meinung. Sie decken krasse Fehlurteile indem sie eine materielle Überprüfung derselben verweigern und diese mit höchst fragwürdigen und widersprüchlichen formaljuristischen Ausflüchten begründen.

Zwei Beispiele solcher Ausflüchte, die sich diametral widersprechen

Bei BGE 6B_731/2014 wurde mir vom linksgrünen Bundesrichter Christian Denys das Beschwerderecht verweigert,  weil ich angeblich keine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Das stimmte übrigens nicht, ich habe auf diesem Blog bereits darüber berichtet. Denys schrieb: „Das verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat.“

BGE_6B_731-2014

Bei BGE 6B_48/2015 argumentierten der linksgrüne Denys, ein SP-Kollege und eine SVP-Kollegin dann, dass ich nicht zur Beschwerde legitimiert sei, weil ich ja bereits eine Zivilforderung geltend gemacht hätte. So schrieben Sie: „Mit dem Beschreiten des Zivilwegs verzichtete der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung einer Zivilforderung im Strafverfahren. Somit fehlt ihm die Legitimation in der Sache.“

BGE_6B_48-2015

Mit anderen Worten, die finden immer einen formaljuristischen Grund um auf die Beschwerde eines Privatklägers nicht eingehen zu müssen, wenn sie es nicht wollen. Dabei nehmen sie auch in Kauf, dass sich ihre Ausflüchte zuweilen widersprechen.

So funktioniert die Rechtsprechung im Schweizer „Rechtsstaat“. Ich habe mittlerweile zuviel durchgemacht und erlebt, dass ich noch an unseren Rechtsstaat glaube. Eine faire Gerichtspraxis, die sich an der Gerechtigkeit orientiert, hat die Schweiz definitiv nicht. Dafür hat die Schweiz eine durch und durch politische Gesinnungsjustiz, die mit geradezu irrwitzigen Argumenten begründete Fehlurteile leichtfertig in Kauf nimmt.

Die politische Schweizer Gesinnungsjustiz passt zu einem Land, in welchem öffentlich darüber diskutiert wird, was Menschen sagen dürfen und was nicht bzw. darüber ob Plakate verboten werden sollen oder nicht. Sie passt zu einem Land, in welchem Menschen wegen einer in den Medien falsch zitierten Aussage auf Twitter verhaftet und verurteilt werden können. Sie passt zu einem Land, in dem Menschen ins Gefängnis gesteckt werden, wenn sie die Busse wegen einer falsch zitierten Aussage auf Twitter nicht bezahlen. Das ist die Schweiz der linken Gutmenschen.

Ich überlege mir inzwischen übrigens ernsthaft ob ich nicht wegen der mir vorgeworfenen unvollständig und dekontexualisiert zitierten Twitter-Aussage ins Gefängnis gehen soll. Dann kann der Staat, der mich dermassen drangsaliert, wenigstens dafür blechen. Vielleicht verliere ich dann deshalb meinen Job, aber für etwas haben wir ja ein Sozialamt. Die wollen mich ja sozial ausgrenzen und zum Sozialfall machen. Sollen sie doch, wenn es ihnen Spass macht. Ich bin seit 23 Jahren berufstätig und habe mir etwas aufgebaut. Wenn mir das der Staat wegen einer mir vorgeworfenen falsch zitierten Aussage auf Twitter zerstören will, nur zu. Soll er doch. Dann muss er aber auch die Konsequenzen dafür tragen und mich durchfüttern. Augenmass und Verhältnismässigkeit hatte der Schweizer Rechtsstaat in meinem Fall von Anfang an nicht. Ich wurde ja kurz nachdem in den Medien Vorwürfe gegen mich erhoben wurden, deswegen im Auftrag der Zürcher Staatsanwaltschaft verhaftet. VERHAFTET!!!

Für mich haben sich weder Richard Wolff noch sein Vorgänger eingesetzt. Für die Binz-Areal-Krawallanten setzen sich feine Herren wie diese dann aber wieder ein. Für mich gilt offensichtlich Aug, um Aug, Zahn um Zahn, wie im alten Testament aus vorchristlichen Zeiten als auch noch Steinigungen üblich waren. Im Film von Monthy Python geht es um das Wort „Jehova“ und bei mir geht es um das Wort „Kristallnacht“. Dem in linken Kreisen der Schweiz hochangesehenen Beschneidungs- und Inzestbefürworter David Gibor scheint das zu gefallen, wie ich den Eindruck habe.

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