Skandalöser Entscheid eines linksgrünen Bundesrichters

Von Alexander Müller veröffentlicht am 31. März 2015 | 3.505 mal gesehen

Ein linksgrüner Bundesrichter hat ein Rassismusverfahren mit einem formaljuristischen Entscheid beendet. Dies indem er mir einmal mehr das Beschwerderecht abgesprochen hat. Er hat dies bereits in einem anderen Fehlurteil getan, gegen welches ich eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht habe. Meine Anfechtung eines seiner Urteile und seine linke Gesinnung erklären die herablassende Art, mit der er meine  Prozessführung beurteilt. Dabei wäre er gut beraten selbstkritisch über seine krassen und amateurhaften mutmasslichen Fehlurteile nachzudenken.

Diesmal ging es um den Vermieter einer Wohnung in Altstätten, der seine Wohnung nicht an Schweizer vermieten wollte. Über den Fall wurde in den Medien berichtet.

Doris Angst, die Geschäftsführerin der eidgenössischen Kommission gegen Rassismus
Doris Angst, die Geschäftsführerin der eidgenössischen Kommission gegen Rassismus, über diesen Fall.

Ich hatte dagegen eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung eingereicht. Die St. Galler Staatsanwaltschaft gewährte mir ausdrücklich die Privatklägerschaft. Zitat der St. Galler Staatsanwaltschaft in Ihrer Verfügung vom 15. Januar 2013:

Aus den polizeilichen Ermittlungsakten ergibt sich, dass der Anzeigenerstatter sich nicht als Mieter für die betreffende Wohnung in Altstätten beworben hatte, er somit als potentieller Mieter auch nicht abgewiesen wurde und damit vom allgemeinen Grundsatz her auch nicht unmittelbar betroffen war von der Wohnungsanzeige. (Ich wurde dazu von der Polizei gar nicht befragt!) Gemäss dem oben zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 3.6.2002 ist aber von unmittelbarer Betroffenheit im Falle von Art. 261bis Abs. 4 Satzteil 1 auszugehen und somit Parteistellung zuzuerkennen.

Sie entschied sich aber kein Strafverfahren zu eröffnen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung einzustellen. Sie stützte sich dabei einzig auf die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei, der zufolge er das alles nicht  so gemeint habe wie es im Inserat aussah.

Da ich mit der Nichtanhandnahmeverfügung der St. Galler Staatsanwaltschaft nicht einverstanden war, reichte ich eine Beschwerde bei der St. Galler Anklagekammer ein. Die linken Richter der St. Galler Anklagekammer deckten jedoch die Gesinnungsgenossen bei der Staatsanwaltschaft und lehnten meine Beschwerde ab.  Die Richter sprachen mir in ihrem Entscheid die unmittelbare Betroffenheit durch das inkriminierte Inserat des Beschuldigten ab. Sie stützen sich dabei einzig auf die Aussage des Beschuldigten ab. Der Beschuldigte sagte gegenüber der Polizei, dass er mich nicht kenne und ich kein Interessent für seine Mietwohnung gewesen sei. Ich als Privatkläger wurde diesbezüglich jedoch gar nicht befragt.

Allerdings gewährte mir auch die St. Galler Anklagekammer ausdrücklich die Privatklägerschaft und damit das Beschwerderecht. Zitat der St. Galler Anklagekammer zur Frage der Privatklägerschaft:

Die Vorinstanz anerkannte ihn indessen ausdrücklich als solchen und gewährte ihm mit der Akteneinsicht auch Parteirechte (act. 10/14 „Alexander Müller“). Die auf diese Weise erlangte Verfahrensposition kann einem Beschwerdeführer nachträglich in der Regel selbst dan nicht mehr abgesprochen werden, wenn sie ihm ursprünglich allenfalls unbegründeterweise zugesprochen worden ist. (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N296; GVP 1958 Nr. 47).

Ich reichte deshalb gegen den inakzeptablen Entscheid der St. Galler Anklagekammer eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Der linke Bundesrichter Denys entzog mir aber die Legitimation, als Privatkläger eine Beschwerde einzureichen, wieder. So schreibt er in seinem Urteil unter Ziffer 3:

In Bezug auf die Legitimation des Beschwerdeführers vor Bundesgericht kann auf das Urteil 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 Gesagte verwiesen werden. Auch im vorliegenden Verfahren unterlässt er es, in der Eingabe vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid sich inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. B/2). Folglich ist auf die Beschwerde mangels Legitimaton im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Offenbar hält Denys meine legitime Beschwerde für missbräuchlich und querulatorisch. Daraufhin lässt zumindest die Bezugnahme auf Art. 108 BGG schliessen. Unter Ziffer 4 bezeichnet er meine Prozessführung überdies als „trölerisch“! Es ist schlicht eine Frechheit, was sich dieser Kerl von einem Staatsangestellten Kraft seiner Machtposition erlaubt. Ebenso bedenklich ist es, dass das Bundesgericht einen Bundesrichter über eine Beschwerde von mir entscheiden lässt, der mir gegenüber offensichtlich voreingenommen ist. Immerhin habe ich schon gegen eines seiner Fehlurteile eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht.

Es kann doch nicht sein, dass mir das Bundesgericht die Legitimation als Privatkläger einfach so salopp nachträglich abspricht, wenn mir diese von den Vorinstanzen doch noch ausdrücklich erteilt worden ist! Das ist eine Schweinerei sondergleichen und eine Irreführung durch die Justiz. Dem Kläger wird suggeriert er könne eine Beschwerde machen und anschliessend wird ihm vom Bundesgericht das Beschwerderecht abgesprochen und er erhält eine Rechnung für 800 Franken.

Das ist wieder ein unrühmliches mutmassliches Fehlurteil des Bundesgerichts, welches sich mit einer fehlerhaften formaljuristischen Begründung vor einem materiellen Entscheid, also einem Entscheid in der Sache, drückt. Gut möglich, dass dies ein juristischer Winkelzug ist, um Eventualitäten bei späteren Verfahren, z.B. gegen einen Schweizer Vermieter, offen zu halten.

Der Fall ist von Brisanz. Trotz des fehlenden materiellen Entscheids ist für mich jetzt klar, dass in der Schweiz Inserate mit folgenden Begriffen versehen werden dürfen: „Keine Schweizer“, „keine Türken“, „keine Juden“, „keine Muslime“ usw. Denn die Staatsanwaltschaft St. Gallen hat bei einem Inserat mit der Bezeichnung „Keine CH“ also für „keine Schweizer“ nicht einmal ein Strafverfahren eröffnet und das Bundesgericht deckt diese Praxis, indem es inhaltlich zur Sache keine Stellung nehmen will.

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2 Gedanken zu „Skandalöser Entscheid eines linksgrünen Bundesrichters“

  1. Als ebenfalls Kläger gegen den Türken habe ich denselben Entscheid erlebt wie Alexander Müller.
    „Keine Schweizer“ ist erlaubt, keine „Muslime“ ist strafbar. Traurige Tatsache.

  2. Bundesricher Denys ist der Gleiche, welcher mir bereits einmal das Beschwerderecht verweigert hat, weil ich angeblich keine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Was aber nicht stimmte, da damals das Zivilverfahren bereits beim Bezirksgericht Uster pendent war. Gegen dieses frühere Fehlurteil von Denys habe ich Klage beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. Ich finde es äusserst bedenklich wie einfach es sich gewisse Bundesrichter (Denys) machen. Wenn sie in der Sache nicht urteilen wollen, entziehen sie dem Kläger notfalls halt einfach das Beschwerderecht, egal ob es zulässig ist oder nicht. Da besteht Handlungsbedarf, das kann es nicht sein. Ich hatte wegen dieser Sache einen enormen Aufwand, da darf ich erwarten, dass Leute wie Denys ihren Job richtig machen, was leider nicht der Fall ist. Mir machen die seit bald drei Jahren den Prozess wegen eines „Tweets“, den praktisch keiner gesehen hat. Dies weil er angeblich rassistisch sein soll, obwohl im Tweet weder Personen noch Gruppen von Personen, noch Religionen genannt wurden. Das Unrecht und Leid, welches ich deswegen seit bald drei Jahren durchmache ist einfach zu gross, dass ich es noch fassen kann.

    Wie ich in meinem Blogartikel geschrieben habe, bin ich der Meinung, dass mit diesem Bundesgerichtsentscheid jetzt auch z.B. „keine Türken“, „keine Muslime“ und „keine Juden“ erlaubt ist. „Keine Schweizer“ bleibt ja jetzt straffrei, da das Bundesgericht die Praxis der St. Galler Staatsanwaltschaft gedeckt hat.

    Wenn dies doch anders sein sollte, haben wir in der Schweiz definitiv eine Zweitklassenjustiz. Wobei ich befürchte, dass dies der Fall ist. Immerhin hat das Bundesgericht ja einen genialen Winkelzug gemacht, indem es sich davor drückte inhaltlich zur Sache Stellung zu beziehen. Es hat mir einfach wieder einmal mehr das Beschwerderecht abgesprochen. So einfach machte es sich der linksgrüne Bundesrichter Denys. Asylbewerber erhalten ja zudem bereits eine Vorzugsbehandlung indem sie in den Genuss einer unentgeltlichen Prozessführung und einer Rechtsschutzversicherung kommen. Schweizer haben diese Privilegien nicht. Linke Richter können Prozesse von Schweizer Klägern mit hohen Prozesskostenvorschuss-Forderungen abwürgen (siehe hier!). Hier liegt eine klare und eindeutige Diskriminierung von Schweizern vor. Vor dem Gesetz müsste laut Artikel 8 der Bundesverfassung jeder gleich behandelt werden. Folglich müsste die obligatorische Rechtsschutzversicherung eingeführt werden, damit Schweizer gleich behandelt werden wie Asylanten.

    Die Willkür mit den Prozesskautionen müsste ebenfalls aufgehoben werden. Sie Herr Koller wissen ja was ich meine. Von Ihnen und mir wurde für diesen Fall je 1000 Franken Prozesskostenvorschuss verlangt. Ob Gibor’s Kosovaren jemals einen Prozesskostenvorschuss zahlen mussten, ist indes fraglich. Die linke Justiz hüllt sich diesbezüglich in Schweigen. Siehe folgendes Bild:

    Wir haben in diesem Land mittlerweile leider eine fertige linke Drecksjustiz, die link im wortwörtlichen Sinne von „falsch“ und „unehrlich“ bzw. „unanständig“ ist. Kein Wunder geht angesichts der Staatsanwälte und Richter, die unseren Rechtsstaat vertreten, zusehends der Respekt vor der Justiz und der Polizei verloren.

    Auch die linke Schweizer Presse ist leider völlig voreingenommen und einseitig. Ich muss wegen einer Journalistin der NZZ und einer Journalistin des Tagesanzeigers vor dem Zürcher Obergericht um meine Persönlichkeitsrechte kämpfen. Das Zürcher Obergericht lässt sich dabei sehr viel Zeit. Das Bundesgericht ist da wesentlich schneller. Die beiden Journalistinnen mussten selbstverständlich keine Prozesskostenvorschüsse zahlen. Wieso versuchen die gleichen Journalistinnen, denen die Medienfreiheit offensichtlich wichtiger als Persönlichkeitsrecht ist, nicht herauszufinden ob Gibors Kosovaren einen Prozesskostenvorschuss zahlen müssen? Da und im Fall des Vermieters im St. Gallen hüllt sich die linke Presse in Schweigen.

    Die Schweizer Justiz wird von einer linken Klicke für politische Ziele missbraucht!

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