Definition des zwingenden Völkerrechts

Von Alexander Müller veröffentlicht am 26. November 2013 | 4.289 mal gesehen

1989 genehmigte die Bundesversammlung das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge. Es trat für die Schweiz im Jahr 1990 in Kraft.

Artikel 53 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge definiert zwingendes Völkerrecht wie folgt:

„Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.“

Wesentlich bei dieser Definition ist, dass zwingende Normen von der internationalen Staatengemeinschaft und nicht etwa von der SVP definiert werden. Damit ist im Hinblick um den umstrittenen Satz in der  Durchsetzungsinitiative eigentlich schon alles gesagt.

Umstrittener Satz in der Durchsetzungsinitiative:

„Als zwingendes Völkerrecht gelten ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermords, des Angriffskrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen.“

Völkerrechtliche Verträge unterstehen gemäss Artikel 141 der Schweizerischen [aartikel]3811497618:right[/aartikel] Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. Das Stimmvolk hat zwar nicht über das Wiener Übereinkommen abgestimmt, es hat aber auch nicht das fakultative Referendum ergriffen. Überdies hat es sich in mehreren Artikeln der Bundesverfassung zum Völkerrecht bekannt und die Initiative Staatsverträge vors Volk der AUNS abgelehnt. Diese Initiative wollte, dass wichtige internationale Verträge mit rechtlichen Konsequenzen für die Schweiz, zwingend dem Volk zur Abstimmung vorzulegen sind. Das Volk hat die Initiative im Juni 2012 abgelehnt.