Definition des zwingenden Völkerrechts

Von Alexander Müller veröffentlicht am 26. November 2013 | 4.267 mal gesehen

1989 genehmigte die Bundesversammlung das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge. Es trat für die Schweiz im Jahr 1990 in Kraft.

Artikel 53 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge definiert zwingendes Völkerrecht wie folgt:

„Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.“

Wesentlich bei dieser Definition ist, dass zwingende Normen von der internationalen Staatengemeinschaft und nicht etwa von der SVP definiert werden. Damit ist im Hinblick um den umstrittenen Satz in der  Durchsetzungsinitiative eigentlich schon alles gesagt.

Umstrittener Satz in der Durchsetzungsinitiative:

„Als zwingendes Völkerrecht gelten ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermords, des Angriffskrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen.“

Völkerrechtliche Verträge unterstehen gemäss Artikel 141 der Schweizerischen [aartikel]3811497618:right[/aartikel] Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. Das Stimmvolk hat zwar nicht über das Wiener Übereinkommen abgestimmt, es hat aber auch nicht das fakultative Referendum ergriffen. Überdies hat es sich in mehreren Artikeln der Bundesverfassung zum Völkerrecht bekannt und die Initiative Staatsverträge vors Volk der AUNS abgelehnt. Diese Initiative wollte, dass wichtige internationale Verträge mit rechtlichen Konsequenzen für die Schweiz, zwingend dem Volk zur Abstimmung vorzulegen sind. Das Volk hat die Initiative im Juni 2012 abgelehnt.

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4 Gedanken zu „Definition des zwingenden Völkerrechts“

  1. Das ist eine gute Frage Zino42. Die Antwort auf deine Frage gibt Artikel 25 Absatz 2 und 3 der Schweizerischen Bundesverfassung. Dort steht folgendes:

    Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
    2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
    3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

    Alles klar?

  2. Wir (und viele andere Länder) liefern ja immer wieder Leute aus, welche in ihrem Heimatland ein Verbrechen begangen haben und dort vor Gericht müssen. Wieso sollte die Schweiz Personen welchen in ihrem Heimatland Gefängniss droht nicht ausschaffen können?

  3. Das Völkerrecht ist natürlich nicht dazu da um Verbrecher vor der Bestrafung zu schützen. Deshalb können natürlich bei Auslieferungsabkommen usw. gesuchte Verbrecher auch ausgeliefert werden. So z.B. der mutmassliche Mörder, der eine Betreuerin tötete und aus der Haft nach Polen floh. Der wurde wieder in die Schweiz überführt.

    In Artikel 33 Absatz 2 der Flüchtlingskonvention steht:

    Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung
    2. Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.

    Das Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) ist in der Schweiz seit 1955 in Kraft.

    Solange jenen, die ausgewiesen werden sollen, keine unmenschliche Behandlung, Folter usw. droht, können sie auch ohne weiteres im Rahmen des Völkerrechts ausgeschaft werden. Für mich entscheidend ist einfach, dass das zwingende Völkerrecht eingehalten wird. Die SVP ist da ja im Prinzip auch nicht dagegen. Das Problem ist, dass die SVP das zwingende Völkerrecht gleich selber definieren will und das geht natürlich nicht. Völkerrecht ist kein Landesrecht und kann somit nicht von der Schweiz alleine definiert werden. Es geht ja um internationale Abkommen und Verträge. Bei Verträgen geht es ja wohl nicht an, dass einfach eine Vertragspartei einseitig den Vertrag abändert oder so interpretiert wie es ihr gerade passt, das sollte eigentlich jedem einleuchten. Ein Vertrag ist ein mehrere Vertragsparteien (mindestens zwei) betreffendes Rechtsgeschäft.

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