Haftstrafen für Krawallanten

Von Alexander Müller veröffentlicht am 19. September 2011 | 2.009 mal gesehen

Den Krawallanten, die am vergangenen Wochenende in Zürich verhaftet wurden, droht eine Verurteilung wegen Landfriedensbruch und Sachbeschädigung. Das Gesetz sieht dafür eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren für Landfriedensbruch und bis zu fünf Jahren für schwere Sachbeschädigung vor.

Strafgesetzbuch Art. 260

Landfriedensbruch

Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch Art. 144

Sachbeschädigung

1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums—, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.

3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Ich verlange, dass die verhafteten Krawallanten zu unbedingten Haftstrafen verurteilt werden. Die Richter sollen das geltende Recht endlich anwenden. Sie würden damit klar machen, dass unsere Gesellschaft dieses Krawallantentum nicht mehr duldet.

Wir brauchen keine Kuscheljustiz, die Kriminelle schützt und der die Resozialisierung von Tätern wichtiger ist als der Schutz von Opfern und Bürgern!