Ja zum Hooligan-Konkordat

Von Alexander Müller veröffentlicht am 20. Mai 2013 | 2.433 mal gesehen

Am 9. Juni 2013 stimmen die Zürcher über das Hooligan-Konkordat ab. Ich stimme JA zum Hooligan-Konkordat, denn Toleranz gegenüber Hooligans ist fehl am Platz! Hooligans verursachen enorme Schäden und Kosten die Steuerzahler eine Menge Geld für Sicherheitsvorkehrungen und Polizeieinsätze. Bei einer Annahme des Hooligan-Konkordats wird das bestehende Konkordat wie folgt verbessert:

  • Neu können gegen Gewalt-Kriminelle Rayonverbote von einem bis zu drei Jahren in der ganzen Schweiz verhängt werden.
  • Spiele der oberen Ligen im Fussball und Eishockey sind bewilligungspflichtig. Die Klubs können jedoch eine Rahmenbewilligung für die ganze Saison beantragen. Je nach Einstufung des Risikos für ein Spiel muss ein Klub bestimmte Sicherheitsauflagen erfüllen. Zudem wird bei Hochrisikospielen ein Alkoholverbot verhängt.
  • Bei der Zutrittskontrolle in Stadien dürfen Sicherheitsdienste die Besucher über den Kleidern nach gefährlichen Gegenständen und Waffen durchsuchen. Die Polizei darf auf Verdacht auch unter den Kleidern nach Waffen und gefährlichen Gegenständen suchen.

Dailytalk, der Kantonsrat und der Regierungsrat sagen Ja zum neuen Hooligan-Konkordat! Damit wir nicht mehr solche Bilder ansehen müssen:

Hooligan-Konkordat

Die Devise lautet keine Toleranz für kriminelle Gewalttäter! Hooligans sind nicht besser als linksextreme 1. Mai-Krawallanten und Antifa-Schlägertrupps. Deshalb JA zum Hooligan-Konkordat!

Haftstrafen für Krawallanten

Von Alexander Müller veröffentlicht am 19. September 2011 | 2.001 mal gesehen

Den Krawallanten, die am vergangenen Wochenende in Zürich verhaftet wurden, droht eine Verurteilung wegen Landfriedensbruch und Sachbeschädigung. Das Gesetz sieht dafür eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren für Landfriedensbruch und bis zu fünf Jahren für schwere Sachbeschädigung vor.

Strafgesetzbuch Art. 260

Landfriedensbruch

Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch Art. 144

Sachbeschädigung

1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums—, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.

3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Ich verlange, dass die verhafteten Krawallanten zu unbedingten Haftstrafen verurteilt werden. Die Richter sollen das geltende Recht endlich anwenden. Sie würden damit klar machen, dass unsere Gesellschaft dieses Krawallantentum nicht mehr duldet.

Wir brauchen keine Kuscheljustiz, die Kriminelle schützt und der die Resozialisierung von Tätern wichtiger ist als der Schutz von Opfern und Bürgern!