Persönlichkeitsverletzungen durch üble Nachrede

Von Alexander Müller veröffentlicht am 11. März 2014 | 2.181 mal gesehen

Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist in der Schweiz widerrechtlich! An ihrer Verbreitung besteht kein hinreichendes öffentliches Interesse. Die Öffentlichkeit hat kein Interesse daran mit unwahren Tatsachenbehauptungen hinters Licht geführt zu werden.

Öffentlich verbreitete Tatsachenbehauptungen über Personen verletzen deren Persönlichkeitsrechte, wenn sie in wesentlichen Punkten unwahr sind und ein falsches und negatives Bild vermitteln. Widerrechtlich handelt, wer falsche Tatsachen verbreitet, die dazu geeignet sind eine Person im Ansehen der Mitmenschen herabzusetzen.

Auch Werturteile, die eine unnötige Herabsetzung einer Person beinhalten oder auf einen unzutreffenden Sachverhalt schliessen lassen, sind widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen.

Persönlichkeitsverletzungen müssen von den Betroffenen eingeklagt werden. Sie können in der Schweiz sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich eingeklagt werden. Beide Wege erfordern viel Ausdauer, Durchhaltewillen und Stehvermögen. Wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist, sollte sich nicht mit faulen Kompromissen und Vergleichen abspeisen lassen. Je mehr Menschen auf ihre Hinterbeine stehen und sich wehren, desto eher werden die Mängel im Schweizer Rechtsstaat behoben.

Die Politik sollte dafür sorgen, dass Täter in Bezug auf Persönlichkeitsverletzungen härter zur Verantwortung gezogen werden. Eine Amerikanisierung des mangelhaften Schweizer Rechtssystems wäre diesbezüglich wünschenswert. Täter werden in der Schweiz nach wie vor oft besser behandelt als Opfer. Opfer werden mit Genugtuungen in Form von schäbigen Trinkgeldern abgespiesen. Gleichzeitig gibt unser Rechtsstaat Millionen für das Verhätscheln von Tätern aus. Das ist ein Missstand der von der Politik dringend behoben gehört.

Blick-Pranger für jungen Mann gerechtfertigt?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 25. Januar 2014 | 2.656 mal gesehen

Heute publizierte der Blick auf seiner Website einen Artikel mit dem Titel „Der Schrecken von Thusis schlägt wieder zu“ und dem Untertitel „Diesem Typ ist nicht zu helfen!“ Im Artikel geht es um einen jungen Mann aus Thusis. Der Blick publiziert im Artikel Fotos des jungen Mannes ohne ihn dabei unkenntlich zu machen.

Blick_Art28ZGB

Ich frage mich ob der Betroffene seine Zustimmung für die Publikation seiner Bilder im Blick gegeben hat. Um eine solche Blossstellung zu rechtfertigen, braucht es entweder die Zustimmung des Betroffenen oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse. Ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vermag ich beim besten Willen nicht zu erkennen. Das Privatleben eines jungen Mannes in Thusis kann doch nicht von öffentlichem Interesse sein!

Ich rate dem Betroffenen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und rechtliche Schritte zu prüfen. Für Persönlichkeitsverletzungen von Relevanz ist primär der Artikel 28ff des Zivilgesetzbuchs. Zu prüfen wären überdies die Artikel 173, 174 und 177 des Strafgesetzbuchs. Strafanträge sind vom Aufwand her einfacher einzureichen. Die Hürden sind jedoch höher und es ist zuweilen nötig Strafanträge gegen den Willen von Staatsanwälten durchzusetzen. Hierfür sind Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen von Staatsanwälten notwendig. Beschwerdeinstanz ist das Obergericht. Je nachdem sollte der Betroffene hier einen  fähigen Anwalt oder einen kundigen und erfahrenen Laien beiziehen um den Erfolg seiner Beschwerde zu erhöhen.

Meiner Meinung nach ist es nicht in Ordnung, dass eine Zeitung einen jungen Mann als „Schrecken“ und „Typ dem nicht zu helfen ist“ bezeichnet. Das kann durchaus als ehrverletzend aufgefasst werden zumal die Verletzung ja öffentlich zur Unterhaltung des Publikums einer Boulevardzeitung erfolgt.

Aus politischer Sicht wäre es begrüssenswert wenn die Genugtuungssummen für solche Persönlichkeitsverletzungen massiv erhöht würden. Dies insbesondere dann, wenn die Verletzungen durch gewinnorientierte Medienunternehmen erfolgen. Es stünde der Schweizer Justiz gut an, wenn sie für Persönlichkeitsverletzungen anständige Genugtuungen zusprechen würde. Schäbige Trinkgelder sind in solchen Fällen einfach fehl am Platz! Trinkgelder schrecken die Medien nicht davon ab weiterhin Persönlichkeitsverletzungen zur Unterhaltung ihrer Leser zu begehen. Die zahlen das aus der Portokasse und verdienen unter Umständen dank ihrem Klatsch und Tratsch eine goldene Nase.