Persönlichkeitsverletzungen durch üble Nachrede

Von Alexander Müller veröffentlicht am 11. März 2014 | 2.184 mal gesehen

Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist in der Schweiz widerrechtlich! An ihrer Verbreitung besteht kein hinreichendes öffentliches Interesse. Die Öffentlichkeit hat kein Interesse daran mit unwahren Tatsachenbehauptungen hinters Licht geführt zu werden.

Öffentlich verbreitete Tatsachenbehauptungen über Personen verletzen deren Persönlichkeitsrechte, wenn sie in wesentlichen Punkten unwahr sind und ein falsches und negatives Bild vermitteln. Widerrechtlich handelt, wer falsche Tatsachen verbreitet, die dazu geeignet sind eine Person im Ansehen der Mitmenschen herabzusetzen.

Auch Werturteile, die eine unnötige Herabsetzung einer Person beinhalten oder auf einen unzutreffenden Sachverhalt schliessen lassen, sind widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen.

Persönlichkeitsverletzungen müssen von den Betroffenen eingeklagt werden. Sie können in der Schweiz sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich eingeklagt werden. Beide Wege erfordern viel Ausdauer, Durchhaltewillen und Stehvermögen. Wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist, sollte sich nicht mit faulen Kompromissen und Vergleichen abspeisen lassen. Je mehr Menschen auf ihre Hinterbeine stehen und sich wehren, desto eher werden die Mängel im Schweizer Rechtsstaat behoben.

Die Politik sollte dafür sorgen, dass Täter in Bezug auf Persönlichkeitsverletzungen härter zur Verantwortung gezogen werden. Eine Amerikanisierung des mangelhaften Schweizer Rechtssystems wäre diesbezüglich wünschenswert. Täter werden in der Schweiz nach wie vor oft besser behandelt als Opfer. Opfer werden mit Genugtuungen in Form von schäbigen Trinkgeldern abgespiesen. Gleichzeitig gibt unser Rechtsstaat Millionen für das Verhätscheln von Tätern aus. Das ist ein Missstand der von der Politik dringend behoben gehört.

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