Blick-Pranger für jungen Mann gerechtfertigt?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 25. Januar 2014 | 2.652 mal gesehen

Heute publizierte der Blick auf seiner Website einen Artikel mit dem Titel „Der Schrecken von Thusis schlägt wieder zu“ und dem Untertitel „Diesem Typ ist nicht zu helfen!“ Im Artikel geht es um einen jungen Mann aus Thusis. Der Blick publiziert im Artikel Fotos des jungen Mannes ohne ihn dabei unkenntlich zu machen.

Blick_Art28ZGB

Ich frage mich ob der Betroffene seine Zustimmung für die Publikation seiner Bilder im Blick gegeben hat. Um eine solche Blossstellung zu rechtfertigen, braucht es entweder die Zustimmung des Betroffenen oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse. Ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vermag ich beim besten Willen nicht zu erkennen. Das Privatleben eines jungen Mannes in Thusis kann doch nicht von öffentlichem Interesse sein!

Ich rate dem Betroffenen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und rechtliche Schritte zu prüfen. Für Persönlichkeitsverletzungen von Relevanz ist primär der Artikel 28ff des Zivilgesetzbuchs. Zu prüfen wären überdies die Artikel 173, 174 und 177 des Strafgesetzbuchs. Strafanträge sind vom Aufwand her einfacher einzureichen. Die Hürden sind jedoch höher und es ist zuweilen nötig Strafanträge gegen den Willen von Staatsanwälten durchzusetzen. Hierfür sind Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen von Staatsanwälten notwendig. Beschwerdeinstanz ist das Obergericht. Je nachdem sollte der Betroffene hier einen  fähigen Anwalt oder einen kundigen und erfahrenen Laien beiziehen um den Erfolg seiner Beschwerde zu erhöhen.

Meiner Meinung nach ist es nicht in Ordnung, dass eine Zeitung einen jungen Mann als „Schrecken“ und „Typ dem nicht zu helfen ist“ bezeichnet. Das kann durchaus als ehrverletzend aufgefasst werden zumal die Verletzung ja öffentlich zur Unterhaltung des Publikums einer Boulevardzeitung erfolgt.

Aus politischer Sicht wäre es begrüssenswert wenn die Genugtuungssummen für solche Persönlichkeitsverletzungen massiv erhöht würden. Dies insbesondere dann, wenn die Verletzungen durch gewinnorientierte Medienunternehmen erfolgen. Es stünde der Schweizer Justiz gut an, wenn sie für Persönlichkeitsverletzungen anständige Genugtuungen zusprechen würde. Schäbige Trinkgelder sind in solchen Fällen einfach fehl am Platz! Trinkgelder schrecken die Medien nicht davon ab weiterhin Persönlichkeitsverletzungen zur Unterhaltung ihrer Leser zu begehen. Die zahlen das aus der Portokasse und verdienen unter Umständen dank ihrem Klatsch und Tratsch eine goldene Nase.

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