Rentenkürzung

Von Alexander Müller veröffentlicht am 17. Januar 2010 | 3.980 mal gesehen

Am 7. März 2010 findet die Volksabstimmung über den BVG-Mindestumwandlungssatz statt. Mit dem Umwandlungssatz wird bei der beruflichen Vorsorge nach der Pensionierung die Höhe des durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge gebildete Altersguthabens berechnet. Die Höhe des Mindestumwandlungssatzes ist im Gesetz geregelt. Den Pensionskassen steht es frei zugunsten der Versicherten einen höheren Umwandlungssatz anzuwenden.

Weil die Lebenserwartung gestiegen ist und wegen einer tieferen Verzinsung des Alterguthabens, hat das Parlament im Jahr 2003 beschlossen den Mindestumwandlungsatz bis 2014 auf 6,8% zu kürzen. Bundesrat und Parlament wollen den Mindestumwandlungssatz bis 2016 ein weiteres Mal auf 6.4% senken.

Wie sich die Senkung des Mindestumwandlungssatzes auf 6.4% auswirken würde:
Bei einem Altersguthaben von 100’000 Franken ergibt sich bei einem Mindestumwandlungssatz von 6.8% Prozent eine jährliche Rente von 6’800 Franken. Bei einem Mindestumwandlungssatz von 6,4% ergäbe dies eine jährliche Rente von 6’400 Franken. Neurentner müssten also mit einer jährlichen Rentenkürzung von 400 Franken pro 100’000 Franken Alterguthaben rechnen.

Problematik:
Die Lebenserwartung und die Zinsentwicklung des Alterkapitals ist schwer vorauszusagen. Trotzdem gilt der zu Beginn der Rente festgesetzte Umwandlungssatz für die gesamte Laufzeit der Rente, also bis zum Tod des Rentners. Wenn die Pensionskasse die Lebenserwartung bzw. die Zinsentwicklung falsch einschätzt und deshalb einen zu hohen Umwandlungssatz festlegt, erleidet sie einen Verlust. Dieser Verlust muss von den noch berufstätigen Versicherten und dem Arbeitgeber übernommen werden. Wirtschaftsverbände und Wirtschaftsvertreter warnen deshalb davor, dass bei einem NEIN zur Rentenkürzung die BVG-Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je nach der finanziellen Situation der Pensionskasse erhöht werden müssten. Neben der Sicherung der zweiten Säule geht es also auch um einen fairen Ausgleich zwischen Rentnern und Arbeitnehmern sowie um den Wirtschaftsstandort Schweiz.

Wissenswert:
Der Mindestumwandlungssatz gilt für die obligatorische berufliche Vorsorge bis zu einem Einkommen von 82’000 Franken. Einige Pensionskassen machen eine Mischrechnung indem sie einen Einheitssatz für die obligatorische und die überobligarorische berufliche Vorsorge definieren. Dieser Einheitssatz kann unter dem Mindestumwandlungssatz liegen.