Recht auf wirksame Beschwerde

Von Alexander Müller veröffentlicht am 2. August 2013 | 1.794 mal gesehen

Die Schweiz hat im Jahr 1974 die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert. Diese Konvention ist im Volksmund als Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bekannt. Die EMRK ist ein vom Schweizer Stimmvolk genehmigter völkerrechtlicher Staatsvertrag, der für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz genauso verbindlich ist wie die Bundesgesetze. Laut Bundesverfassung Artikel 190 muss sich das Bundesgericht an Bundesgesetze und das Völkerrecht halten.

Laut EMRK Artikel 13 hat jede Person das Recht auf eine wirksame Beschwerde!

EMRK Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde darstellen. Dagegen kann beim Obergericht eine Beschwerde eingereicht werden. Allerdings ist dies in der Schweiz mit Aufwand und Kosten verbunden. In der Schweiz kommt oft nur zu seinem Recht, wer sich das finanziell leisten kann.

Das Bundesgericht hat im Jahr 2012 in einem Urteil gegen die GRA-Stiftung entschieden, dass die Bezichtigung des „verbalen Rassismus“ eine Ehrverletzung darstellt, wenn die in Frage stehenden Äusserungen nicht eindeutig rassistisch waren.

Staatsanwaltsanwälte, die eine Strafanzeige gegen die GRA-Stiftung wegen genau dem eben beschriebenen Tatbestand nicht anhand nehmen, sind meiner Meinung nach parteiisch, voreingenommen und befangen und handeln völkerrechtswidrig. Solche Staatsanwälte sollten vom Amt zurücktreten um Platz für fähigere Juristen zu schaffen. Voreingenommene und unfaire Staatsanwälte beeinträchtigen das Ansehen des Schweizer Justizwesens.

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