In eigener Sache zum Fehlurteil vom vergangenen Montag

Von Alexander Müller veröffentlicht am 2. Mai 2015 | 2.767 mal gesehen

Dass die Türken in meinem Fall als Privatkläger zugelassen wurden, ist mir
unverständlich. Schliesslich stand in dem mir vorgeworfenen Tweet nichts über Türken und auch nichts über Muslime. Ich habe damit weder Türken noch Muslime beleidigt oder sonst irgendwie herabgesetzt!!! Aus dem Kontext ging klar hervor, dass ich mich über Extremisten geäussert hatte, welche die Vergewaltigung von Frauen rechtfertigten. Die von Gibor vertretenen Türken wurden also als Privatkläger zugelassen obwohl sie in meiner Aussage gar nicht genannt wurden. Auf der anderen Seite wird Schweizern vom Bundesgericht sogar dann das Beschwerderecht entzogen, wenn es um ein Inserat geht, in welchem unmissverständlich mit der Bezeichnung „keine CH“ Schweizer diskriminiert wurden!!! Was für eine behämmerte Gesinnungsjustiz wir doch in der Schweiz haben! Die interpretieren sich die Sachen über mehrere Ecken so zusammen wie sie es gerne hätten und dann fällen sie ihre Fehlurteile.

Jemand meinte zu mir, dass halt Türken Muslime seien und wohl wegen dem Wort
Moscheen als Privatkläger zugelassen worden seien. Hier hat wohl einer über drei Ecken gedacht um mir doch noch etwas anzuhängen. Aber auch das stimmt nicht. Es sind ja längst nicht alle Türken Muslime. Sicherlich haben die Richter das nicht überprüft, weil es ihnen scheissegal war. Zudem ging es mir ja gar nicht um Muslime im allgemeinen, wie mir unterstellt wurde. Mir ging es um jene, welche die Vergewaltigung von Frauen legitimieren. Das Gericht hat das als Schutzbehauptung abgetan und behauptet, ich hätte mit meiner Aussage Völkermord legitimiert. Hirnrissiger und stupider geht es nicht mehr. Sie haben da einfach die Mutmassung der Ankläger und des Anwalts der Privatkläger übernommen.

Ebenfalls ungerecht ist folgendes:

Gibor hat in meinem Fall einzig gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Uster, ihm und seinen Mandanten keine Parteientschädigung auszuzahlen, Berufung eingelegt. Er hat explizit nur gegen Ziffer 10 des Urteils GG130049-I Berufung eingereicht. Diese Ziffer 10 besagt folgendes:

Den Privatklägerschaften 1 bis 3 werden keine Entschädigungen zugesprochen.

Auf Stufe Bezirksgericht hat sich David Gibor damals noch selber als Privatkläger und als Vertreter der türkischen Mandanten betätigt. Auf Stufe Obergericht hat er nur noch seine türkischen Mandanten vertreten.

Dass nun das Obergericht hingeht und Gibor zu meinen Lasten eine doppelt so hohe Parteientschädigung zuspricht, wie er sie noch vor dem Bezirksgericht gefordert hatte, finde ich eine Sauerei und ein massloses Unrecht sondergleichen. Ich kann ja schliesslich nichts dafür, dass ihm das Bezirksgericht Uster die Parteientschädigung verweigert hat. Die Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz stammt ja nicht von mir. Trotzdem, muss ich jetzt dafür büssen. Ich meine, dass die Richter der Vorinstanz dafür gerade zustehen haben und nicht ich.

Meiner Meinung nach geht es hier einfach darum mir mit zusätzlich enorm hohen Kosten zu schaden. Ob das mit dem Berufsethos von Rechtsanwälten vereinbar ist, wage ich zu bezweifeln. Aber so ungerecht funktioniert eben die Gesinnungsjustiz in der Schweiz.

Bei Schweizer Privatklägern agiert die linke Gesinnungsjustiz wieder völlig anders:

Der folgende Auszug stammt aus einer Verfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 15. Januar 2014. Die Staatsanwaltschaft gewährte mir ausdrücklich die Privatklägerschaft.

Staatsanwaltschaft erkennt mich als Privatkläger in Sachen H. an (Vermieter, welcher Wohnung nicht an Schweizer vermieten wollte).
Staatsanwaltschaft erkennt mich als Privatkläger in Sachen H. an (Vermieter, welcher Wohnung nicht an Schweizer vermieten wollte).

Der folgende Auszug stammt aus dem Urteil der St. Galler Anklagekammer. Sie bestätigte meine Privatklägerschaft und betonte, dass ich als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert bin.

Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bestätigt meine Privatklägerschaft im Fall H (Vermieter mit keine CH)
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bestätigt meine Privatklägerschaft im Fall H (Vermieter mit keine CH)

Der linke Bundesrichter Christian Denys verweigerte mir dann aber das Beschwerderecht und begründete es wie folgt:

3. In Bezug auf die Legitimation des Beschwerdeführers vor Bundesgericht kann auf das im Urteil 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 Gesagte verwiesen werden. Auch im vorliegenden Verfahren unterlässt er es, in der Eingabe vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid sich inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. B/2). Folglich ist auf die Beschwerde mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit anderen Worten, er spricht mir das Beschwerderecht ab, weil er keine Zivilforderung von mir sieht. Wenn ich einen Anwalt gehabt hätte, hätte der wohl auch CHF 18’000 fordern können. Dann hätte ich wohl eine Chance gehabt. Ein Privatkläger, der ohne Anwalt Beschwerden einreicht, darf für seinen Aufwand keine Forderungen geltend machen. Er kann nur eine Genugtuung fordern. Dies konnte ich jedoch gar nicht, da ja das Strafverfahren gar nicht eröffnet wurde. Ich hatte also keine Chance, denn die wollten ihren Job von Anfang an nicht richtig machen und haben es bis zum Schluss so durchgezogen. Die Argumentation der Richter ist schwachsinnig. Sie wissen jedoch, dass sie damit durchkommen. Denn die meisten Bürger schnallen es eh nicht, andere interessiert es nicht und die linke Presse verschweigt es.

Das ganze Bundesgerichtsurteil betreffend des Vermieters, der seine Wohnung nicht an Schweizer vermieten wollte, kann hier nachgelesen werden.

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