Zur Medienberichterstattung über den BGE 1B_169/2015

Von Alexander Müller veröffentlicht am 2. Dezember 2015 | 2.329 mal gesehen

Heute berichteten die Medien über den Bundesgerichtsentscheid (BGE) 1B_169/2015. Da die Medien als Partei in der Sache beteiligt sind und dementsprechend einseitig berichten, hier noch meine Version des Sachverhalts. Dies damit der Durchschnittsleser die Möglichkeit hat zu erfahren, was wirklich Sache ist.

Beim BGE 1B_169/2015 geht es um eine Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 16. Mai 2014. Dieses gewichtete mein Interesse auf Schutz meiner Persönlichkeitsrechte höher als die Sensationslust der Massenmedien. Deshalb erliess es eine Verfügung, in welcher es Gerichtsreportern unter Strafandrohung untersagte mich im Zusammenhang mit der am 19. Mai 2015 stattfindenden erstinstanzlichen Verhandlung in Sachen Kristallnacht-Tweet namentlich zu nennen.

Vorgeschichte der Verfügung

Anlass der Verfügung des Bezirksgerichts Uster war ein Schreiben meines Anwalts an das Gericht. Er wies dabei auf meine Situation und meine Persönlichkeitsrechte hin und bat das Gericht die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit letztere gewahrt bleiben. Anlass des Schreibens meines Anwalts war eine Aktennotiz des Bezirksgerichts. In dieser stand, dass Anwalt David Gibor beim Bezirksgericht angerufen hat und die Teilnahme von 75 Personen ankündigte, welche die Privatkläger der Türkischen Gemeinschaft Schweiz beabsichtigten an die Gerichtsverhandlung mitzubringen. Sie wurden mit mindestens einem Bus angekarrt. Meiner Meinung nach sollte dem Gericht auf diese Weise ein grosses Interesse an meinem Fall suggeriert werden. Die Türkische Gemeinschaft Schweiz hat jedoch nach eigenen Angaben über 60’000 Mitglieder. In Relation dazu sind 75 Personen wenig.

Warum hatte ich ein Interesse an der Wahrung meiner Persönlichkeitsrechte?

Ganz einfach, als das erste Mal über den Kristallnacht-Tweet berichtet wurde, führte das zu meiner Entlassung. In der Folge war ich wegen der Medienberichterstattung über ein Jahr lang arbeitslos. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung hatte ich erst gerade seit wenigen Monaten wieder eine neue Arbeitsstelle. Diese wollte ich nicht gleich wieder verlieren. Ich hatte daher ein legitimes Interesse daran, nicht mehr namentlich inklusive Foto in den Massenmedien angeprangert und vorgeführt zu werden. Die erstinstanzliche Verhandlung führte nämlich dazu, dass die Sache um den knapp zwei Jahre vorher verfassten Tweet wieder von neuem aufgewärmt wurde. Es bestand überdies kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer erneuten namentlichen und bildlichen Anprangerung in den Massenmedien. Dies da ich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung weder ein öffentliches Amt innehatte, ich nicht zur Prominenz gehöre und der mir vorgeworfene Kristallnacht-Tweet auch kein herausragendes öffentliches Ereignis war, welches meine namentliche Nennung gerechtfertigt hätte.

Zur Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster

Die Journalistinnen Brigitte Hürlimann von der NZZ und Liliane Minor vom Tagesanzeiger waren mit der Verfügung des Bezirksgerichts Uster nicht einverstanden. Sie sahen darin eine Einschränkung der Medienfreiheit. Dies obwohl sowohl die NZZ als auch der Tagesanzeiger zu jenem Zeitpunkt bereits ihre Berichterstattung über mich anonymisiert hatten.

Die NZZ hatte Ihre Artikel über mich im Jahr 2013 anonymisiert. Aufgrund des Urteils des Zürcher Obergerichts sah sich die NZZ-Journalistin Brigitte Hürlimann dazu veranlasst, mich wieder namentlich zu nennen.
Dr. Michael Baumann von der NZZ sicherte mir bereits am 15. Juli 2013 zu, in sämtlichen NZZ-Artikeln über mich meinen Namen zu löschen.

 

Der Mediensprecher der Tamedia AG, zu welcher der Tagesanzeiger gehört sagt, dass ich nicht als Person von öffentlichem Interesse angesehen werde und nicht mehr namentlich genannt würde.
Der Mediensprecher der Tamedia AG, zu welcher der Tagesanzeiger gehört, sagt im Februar 2013, dass ich nicht als Person von öffentlichem Interesse angesehen werde, weshalb eine Namensnennung nicht mehr gerechtfertigt sei. Quelle

 

Zum Entscheid des Zürcher Obergerichts

Das Obergericht des Kantons Zürichs gab der Beschwerde von Brigitte Hürlimann und Liliane Minor teilweise recht. Es hielt fest, dass das Amt eines Schulpflegers, welches ich im Juni 2012 innehatte ein übergeordnetes öffentliches Interesse nicht rechtfertigt. Es sah mich allerdings als relative Person der Zeitgeschichte, da ich mich nach Auffassung der Richter auf Twitter gegenüber einer grösseren Anzahl von Personen provokativ äussere. Meiner Meinung nach ist diese Begründung ein fertiger Witz. Nach dieser Begründung müsste es auf Twitter nur so von Personen der Zeitgeschichte wimmeln.

Aus dem Urteil des Zürcher Obergerichts in Sachen Minor und Hürlimann
Aus dem Urteil des Zürcher Obergerichts in Sachen Minor und Hürlimann

Was ist eine „relative Person der Zeitgeschichte“?

Der Konsens darüber, was eine relative Personen der Zeitgeschichte  ist, weicht von der lächerlichen Begründung des Zürcher Obergerichts ab. Demnach sind Personen, die durch ein herausragendes Ereignis, ihre Abstammung oder aufgrund ihres Amtes, für kurze Zeit in den Fokus der Öffentlichkeit rückten relative Personen der Zeitgeschichte. Relative Personen der Zeitgeschichte verschwinden mit nachlassender Aktualität jedoch wieder aus dem Fokus der Öffentlichkeit und werden daher nicht ihr Leben lang öffentlich durch den Kakao gezogen. Ein provokativer Tweet auf Twitter macht einem, dieser Definition zufolge, noch nicht zur relativen Person der Zeitgeschichte. Dies weil ein Tweet zumindest nach gesundem Menschenverstand kein „herausragendes Ereignis“ ist.

Fazit:

Ich hatte ein berechtigtes Interesse am Schutz meiner Persönlichkeitsrechte. Ich bin keine Person der Zeitgeschichte, weil weder meine Abstammung, meine Amtstätigkeit als Schulpfleger im Jahr 2012 noch der Kristallnacht-Tweet es rechtfertigen mich dazu zu machen. Der Tweet ist kein herausragendes Ereignis.

Die Beschwerden der Journalistinnen Hürlimann und Minor waren nicht gerechtfertigt da sowohl die NZZ als auch der Tagesanzeiger bereits freiwillig auf meine namentliche Nennung verzichtet hatten. Dass ich hin und wieder dennoch in der NZZ namentlich erwähnt werde, habe ich der Journalistin Hürlimann zu verdanken, die sich nicht an die Vereinbarung zwischen mir und ihrem Arbeitgeber hält. Die Oberrichter und Bundesrichter haben meine berechtigen Anliegen einfach ignoriert und sind lediglich einseitig auf die Forderungen der beiden Journalistinnen eingegangen. Ich erachte das Urteil daher als ungerecht. In einem fairen Urteil wären auch meine berechtigten Anliegen berücksichtigt worden. Auch ich habe Rechte!

Wie können gebildete Richter solche ungerechte Urteile fällen?

Meiner Ansicht nach sind auch Richter Menschen, die sich durch die Medienberichterstattung beeinflussen lassen. Ich wurde in den Massenmedien massiv diffamiert und in ein vollkommen falsches Licht gestellt. Menschen, die mich nicht kennen berichten mit grosser Reichweite negativ über mich. Dagegen kann ich mich kaum zur Wehr setzen. Mein Blog hat eine Reichweite von 300-500 Lesern. Das steht in keinem Verhältnis zur Reichweite der Schweizer Massenmedien. Meine Stimme wird im Vergleich dazu kaum gehört. Ausserdem habe ich nicht die finanziellen Mittel und personellen Ressourcen, die meinen Gegnern zur Verfügung stehen. Die Richter haben sich am Image orientiert, welches von mir verbreitet wird, denn sie kennen mich nicht. In den Augen der Richter bin ich ein Nazi, der den Holocaust legitimiert. Jene, die mich kennen, wissen, dass das ein fertiger Schwachsinn ist. Nur kennen mich eben nicht so viele Leute.

Eine weitere Erklärung für diese Unrechtsjustiz liegt wahrscheinlich auch in der politischen Gesinnung der Richter. Der Richter, welcher mich im Strafverfahren verurteilt hat, ist ein Linksgrüner. Ich bin zur Überzeugung gelangt, dass hinter den ganzen Urteilen eine politische Agenda steht, die von Anfang an eine Verurteilung zum Ziel hatte. Es begann damit, dass bestimmte politische Kreise Michèle Binswanger für ihre Zwecke instrumentalisierten. Wenige Stunden nach Erscheinen von Michèle Binswangers Artikel publizierten die Jungen Grünen eine Medienmitteilung, in welcher sie eine Strafanzeige ankündigten. Tags darauf publizierte die jüdische GRA-Stiftung eine Medienmitteilung, in welcher ich vorverurteilt wurde. Diese Medienmitteilung hatte zum Ziel die Sache international zu machen, denn sie wurde auf Deutsch, Französisch und in Englisch verbreitet. Dann drängten die Medien die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft zum Handeln. Jedenfalls äusserte sich Corinne Bouvard von der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft noch vor Eröffnung eines Strafverahrens über die Sache in den Medien. Die Ermittlungen wurden schliesslich mit einem Haftbefehl, einer Verhaftung und einer Hausdurchsuchung eröffnet. Das steht völlig in keinem Verhältnis zu dem, was mir vorgeworfen wurde, nämlich einem Tweet. Sowohl meine Verurteilung im Strafverfahren als auch die Urteile im Zivilverfahren sind einfach nur noch lächerlich. In einem Urteil welches ich kürzlich in Sachen AZ-Media AG erhalten habe, wurden meine Argumente von drei Zürcher Oberrichtern mit der Behauptung weggewischt, es handle sich dabei um unzulässige Noven. Dabei sind Argumente gar keine Noven. Mit solchen Sachen sehe ich mich wiederholt konfrontiert.

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Ein Gedanke zu „Zur Medienberichterstattung über den BGE 1B_169/2015“

  1. Spätestens seit der Geheimarmee P26 ist die Eidgenossenschaft eine Bananenrepublik. Allerdings in gut getarnt mit gutbürgerlicher Bekleidung…

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