Neues von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

Von Alexander Müller veröffentlicht am 12. Juni 2014 | 4.801 mal gesehen

Im Dezember 2013 berichtete ich über eine Fall, den ich bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat pendent hatte. Der zuständige Staatsanwalt schickte mir damals eine Vorladung für eine Verhandlung im Januar 2014, die zum Ziel habe einen Vergleich herbeizuführen. Weiter hiess es im Schreiben, dass das Strafverfahren eingestellt würde, sollte ich der Vergleichsverhandlung fernbleiben. Ich verlangte daraufhin zur Vorbereitung für die Vergleichsverhandlung Akteneinsicht, welche mir von der Staatsanwaltschaft jedoch verweigert wurde. Ich habe bis heute keine Akteneinsicht erhalten. Nachdem ich mit einem eingeschriebenen Brief nachdrücklicher Akteneinsicht gefordert hatte, wurde die Vergleichsverhandlung sehr kurzfristig ohne Angabe einer Begründung abgesagt. Ich erhielt an einem Samstag die Absage des Termins, der am darauffolgenden Montag hätte stattfinden sollen.

Ende Januar 2014 schickte mir die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat dann ein Formular für die Geltendmachung meiner Rechte als Privatkläger, welches ich wie folgt ausfüllte:

Formular der STAZL für die Geltendmachung der Rechte als Privatkläger
Formular der STAZL für die Geltendmachung der Rechte als Privatkläger

Anschliessend erhielt ich von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bis heute keine weiteren Nachrichten zur Sache und wurde auch nicht zu einer Befragung eingeladen. Heute jedoch erhielt ich zur Kenntnisnahme einen Strafbefehl. Der von mir Beschuldigte wurde demnach wegen übler Nachrede verurteilt. Soweit so schön, doch schaut euch einmal das Strafmass an, es ist ein Hohn. Der Täter bezeichnete mich als „dreckiges Schwein“ und als „Rassisten“. Dafür wurde er zu einer lächerlichen Geldstrafe von 100 Franken verurteilt, die obendrein noch zur Bewährung ausgesetzt ist. Ausserdem muss er noch die erstaunlich tiefen Prozesskosten von 100 Franken bezahlen. Einfach einmal zum Vergleich, Ich muss als Kläger im Kanton Luzern bis zu 1’500.00 Franken Prozesskostenvorschuss zahlen und als Zivilkläger beim Bezirksgericht Uster sogar bis zu 5000.00 Franken!

Strafbefehl1

Meine Genugtuungsforderung wurde auf den kostspieligen Zivilweg verwiesen. Einerseits bin ich erfreut darüber, dass der Täter verurteilt wurde, andererseits ist die tiefe Strafe ein Witz. Dies insbesondere im Vergleich zu anderen Urteilen. Das Bundesgericht verurteilte im Jahr 2009 einen Mann zu einer Geldstrafe zu 20 Tagessätzen à 130 Franken und einer Busse von 500 Franken weil er einen Polizisten „Klugscheisser“ genannt hatte.

Quelle: http://www.blick.ch/news/schweiz/westschweiz/teure-beleidigung-so-teuer-kam-der-klugscheisser-id34485.html
Quelle

So etwas wie Beamtenbeleidigung gibt es in der Schweiz übrigens nicht. In der Schweiz ist vor dem Gesetz eigentlich jeder gleich zu behandeln, eigentlich. Ich komme mir bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat jedoch wie ein Bürger 3. Klasse vor.

Ich überlege mir gerade den Strafbefehl anzufechten. Dies aufgrund des milden Urteils und des Verweises meiner Genugtuungsforderung auf den Zivilweg. Die Meinung von Schweizer Juristen, ob ich mir das gefallen lassen soll oder nicht, ist willkommen. Beschwerden bringen in der Schweiz nämlich leider oft ausser neuem Ärger und viel Aufwand nicht viel. Ausserdem müsste ich die Beschwerde bei der STAZL einreichen. Das ist ein fertiger Witz, denn so entscheiden über die Beschwerde wahrscheinlich die gleichen Leute, die den angefochtenen Strafbefehl erlassen haben. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist das im höchsten Masse bedenklich!!!

In den USA kann man Millionenklagen einreichen. Wer in der Schweiz geschädigt wird, hat das Nachsehen. Dies selbst dann, wenn er vor Gericht Recht erhält. Denn die Gerichte sprechen meist Parteientschädigungen aus, die unter den Anwaltskosten liegen. Das ist nicht nur bei mir so, sondern auch bei anderen. Wer also genug Geld hat und anderen Schaden will, der kann das in der Schweiz problemlos machen, unser Rechtsstaat bietet Hand dazu.