Im Schweizer Rechtsstaat hat Rechtsverweigerung System

Von Alexander Müller veröffentlicht am 24. Januar 2016 | 2.025 mal gesehen

Wir haben in der Schweiz einen Rechtsstaat, der systematisch verhindert, dass Geschädigte ihre Rechte geltend machen können.

Die systematische Verhinderung beginnt mit Staatsanwälten, die vor allem bei Antragsdelikten ihren Job nicht machen wollen bzw. nicht richtig ermitteln oder sich gar weigern zu ermitteln. Diese Staatsanwälte missachten das Beschleunigungsgebot und ziehen Verfahren jahrelang ohne zu ermitteln in die Länge. Sie wimmeln die Strafanträge anschliessend mit sogenannten Nichtanhandnahmeverfügungen ab. Diese muss der Geschädigte dann innert einer äussert kurzen Frist von 10 Tagen mit einer Beschwerde an das Obergericht (Kantonsgericht) anfechten. Selbstverständlich muss er seine Beschwerde begründen.

Weiter geht es dann mit faulen Richtern, die Gerichtsverfahren mit hohen Prozesskostenvorschüssen abklemmen wollen. Die Richter schicken dem Beschwerdeführer eine Verfügung, in welcher ein hoher Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mehreren tausend Franken gefordert wird, welcher in der Regel innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen ist. Zweck der hohen Geldforderung und der kurzen Zahlungsfrist ist es den Geschädigten möglichst keine Chance zu lassen, der Forderung der Justiz nachzukommen. Wenn ein Geschädigter die Prozesskaution aus finanziellen Gründen nicht erbringen kann, wird die Klage vom Schweizer Rechtsstaat abgewiesen. Die Schweizer Richter schaffen sich auf diese Weise Arbeit vom Hals.

Sollte es doch zu Gerichtsverfahren kommen, wollen Richter Urteile möglichst vermeiden und streben einen Vergleich an. Dies um es sich einfach zu machen. Richter sind angepasste Charakteren, die sich nicht mit Urteilen exponieren wollen und lieber mit dem Strom schwimmen. Zudem bedeuten Urteile mehr Aufwand als Vergleiche. Dies zumindest wenn die Urteile begründet werden müssen.

Bei Zivilverfahren können Schweizer Richter gemäss Art. 239 ZPO jedoch sogar auf eine Urteilsbegründung verzichten. Richter, die es sich leicht machen wollen, verzichten also einfach auf eine Urteilsbegründung, so haben sie weniger Arbeit und der Ball liegt wieder bei den Geschädigten. Diese müssen dann innert kurzer Frist eine Begründung verlangen, wenn sie eine haben möchten. Ansonsten wird das Urteil ohne Begründung rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

Ein Geschädigter benötigt eine Urteilsbegründung um zu Entscheiden ob ein Weiterzug zur nächsten Instanz sinnvoll ist. Auch um ein Urteil anzufechten benötigt er eine Begründung.  Der Beschwerdeführer muss nämlich aufzeigen inwiefern die Vorinstanz geltendes Recht verletzt hat. Dass Richter dennoch auf Urteilsbegründungen verzichten können, dient vor allem dem System unseres Rechtsstaats, es ist jedoch nicht im Sinne der Geschädigten.

Im Schweizer Rechtsstaat hat Rechtsverweigerung System. Ob das im Sinne des Völkerrechts ist, ist höchst fraglich. Bislang habe ich jedoch weder von einem Richter, noch einem Staatsanwalt, noch einem Rechtsprofessoren gehört, der das in den Medien kritisiert hat. Erstaunen tut es mich nicht, denn sie sind für das Versagen des Rechtssystems verantwortlich.

Es ist eine fertige Schweinerei, dass sich gerade diese Leute immer wieder die Frechheit herausnehmen, sich in Abstimmungskämpfen als Hüter des Völkerrechts und der Menschenrechte aufzuspielen. Gerade Schweizer Richter, Schweizer Staatsanwälte und Schweizer Rechtsprofessoren sind massgeblich am systematischen Versagen des Schweizer Rechtsstaats verantwortlich. Sie sind Teil des Problems.

Justizwillkür bei Zuerkennung der Privatklägerschaft

Von Alexander Müller veröffentlicht am 1. Februar 2015 | 2.260 mal gesehen

Im Kanton St. Gallen wollte ein eingebürgerter Schweizer türkischer Herkunft eine seiner Wohnungen nicht an Schweizer vermieten. Er gab deshalb die folgende Anzeige im Rheintaler Boten auf. Auf dieser Anzeige stand unmissverständlich „keine CH“.

Rheintaler Bote vom 4. September 2013, Seite 7
Rheintaler Bote vom 4. September 2013, Seite 7

Ich reichte daraufhin eine Strafanzeige bei der St. Galler Staatsanwaltschaft ein. Kurze Zeit danach reichte ein weiterer Schweizer eine Strafanzeige bei der St. Galler Staatsanwaltschaft ein. Die St. Galler Staatsanwaltschaft wollte uns die Privatklägerschaft zunächst verweigern, da wir nicht unmittelbar von der Anzeige betroffen seien. Aufgrund meiner Intervention erteilte sie uns die Privatklägerschaft dann aber doch.

Die St. Galler Staatsanwaltschaft stellte dann aber das Verfahren ein ohne vorher korrekt ermittelt zu haben. Ich habe darüber hier berichtet. Gegen die ungerechtfertigte Einstellung der St. Galler Staatsanwaltschaft reichten sowohl der andere Kläger als auch ich eine Beschwerde bei der St. Galler Anklagekammer ein. Der andere Kläger argumentierte in seiner Beschwerde, dass gemäss einem Gerichtsurteil „keine Muslime“ strafbar sei und dass dies also auch für „keine Schweizer“ gelten müsse. Ich argumentierte in meiner Beschwerde, dass das Verfahren nicht korrekt durchgeführt wurde und der Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde.

Nun habe ich vom anderen Kläger erfahren, dass seine Beschwerde abgewiesen wurde. Die St. Galler Anklagekammer hat ihm offenbar die Privatklägerschaft abgesprochen. Dies gemäss Auskunft des Betroffenen mit folgenden Worten:

Der Beschwerdeführer hat sich nie aktenkundig um die ausgeschriebene Wohnung (nur an CH-Mieter) beworben.

Offenbar hat sich die Anklagekammer geschickt um einen materiellen Entscheid gedrückt indem sie dem Kläger die Privatklägerschaft verweigert hat. Das ist ein formaljuristischer Entscheid, mit welchem ein materieller Entscheid vermieden wurde. Es ist ein formaljuristischer Winkelzug, wie er gerne von Winkeladvokaten verwendet wird. Bei einem materiellen Entscheid würde über die Sache selbst geurteilt. Beim formellen Entscheid ging es jedoch nur um die Frage ob der Kläger überhaupt das Recht hat zu klagen. Das hat er nur wenn er als Privatkläger anerkannt wird. Wie ungerecht dieser Entscheid ist, legt ein anderer Fall dar, bei dem die Richter komplett anders entschieden haben.

Im Fall um den sogenannten „Kristallnacht-Tweet“ wurde zwei Türken die Privatklägerschaft zugesprochen obwohl im beanstandeten Tweet weder das Wort „Türken“, noch „Muslime“ vorkommt. Darüber habe ich hier berichtet.

Die Willkür bei der Zuerkennung der Privatklägerschaft legt dar, wie ungerecht es im Rechtsstaat Schweiz zu und her geht. Während Schweizern bei einem Inserat, in welchem „Schweizer“ diskriminiert werden, die Privatklägerschaft verweigert wird, wird sie Türken für einen Tweet, in welchem weder Türken noch Muslime erwähnt werden, gewährt.