Presserat rügt Blick: Zweierlei Massstäbe bei der Glaubwürdigkeit?

Der Schweizer Presserat hat den Blick wegen Verletzung der Wahrheitspflicht und Entstellung von Tatsachen gerügt. Diese Rüge wirft grundsätzliche Fragen zur Glaubwürdigkeit der Medien auf. Besonders bemerkenswert ist der Umgang des Boulevardmediums mit der eigenen journalistischen Fehlleistung. Denn der Medienkonzern Ringier verteidigte die beanstandete Darstellung noch Monate nach deren Veröffentlichung.

Aus einer Definition wird eine Aufforderung zum Sterben

Am 4. Januar 2025 veröffentlichte Blick einen Artikel mit dem Titel «Syrische Schüler sollen ‹für Allah› sterben». Darin ging es um Änderungen am syrischen Lehrplan nach dem Sturz des Assad-Regimes.

Als Quelle diente ein Bericht des amerikanischen Nachrichtensenders CNN. Dieser berichtete über eine Änderung der Definition des Begriffs «Märtyrer». Statt für das Vaterland zu sterben, sollte sich ein Märtyrer nach der neuen Definition um Gottes willen opfern.

Blick machte daraus jedoch die Behauptung, syrische Schüler sollten künftig «für Allah» sterben. Damit wurde aus einer Begriffsdefinition eine angebliche Aufforderung an Schüler.

Der Schweizer Presserat (Stellungnahme Nr. 37/2026) beurteilte diese Wiedergabe als inkorrekt und irreführend. Er stellte Verstösse gegen Ziffer 1 (Wahrheit) und Ziffer 3 (Entstellen von Tatsachen) der journalistischen Berufspflichten fest.

Ringier verteidigte die beanstandete Darstellung

Besonders aufschlussreich ist die Reaktion des Medienkonzerns Ringier auf die Beschwerde. Bereits am 5. Januar 2025, nur einen Tag nach Veröffentlichung des Artikels, hatte ein Leser Beschwerde beim Schweizer Presserat eingereicht.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 beantragte der Anwalt der Ringier AG zunächst, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung führte er an, der Beschwerdeführer habe seine Beanstandung nicht ausreichend erläutert.

Für den Fall, dass der Presserat die Beschwerde dennoch behandle, beantragte Ringier deren Abweisung. Die Formulierung, syrische Schüler sollten nun «für Allah» sterben, sei zwar pointiert, könne aber nicht als wahrheitswidrig oder tatsachenentstellend bezeichnet werden. Zuspitzungen seien ein legitimes und übliches Stilmittel journalistischer Darstellung.

Der Presserat folgte dieser Argumentation nicht. Zwar räumte er ein, dass die Beschwerde ausgesprochen knapp begründet war. Dennoch sei hinreichend klar gewesen, worin die beanstandete Verletzung journalistischer Berufspflichten bestehe.

Auch inhaltlich widersprach der Presserat dem Medienkonzern. Blick habe aus einer allgemeinen Definition eine ausdrückliche Aufforderung zu künftigem Verhalten gemacht und damit den Inhalt der verwendeten CNN-Quelle inkorrekt und irreführend wiedergegeben.

Bemerkenswert ist somit nicht nur die ursprüngliche Tatsachenentstellung, sondern auch, dass Ringier die beanstandete Formulierung noch fast sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung ausdrücklich verteidigte. Und damit nicht genug: Selbst nach der Rüge durch den Schweizer Presserat ist die falsche Darstellung bis dato weiterhin online abrufbar. Das wirft eine grundsätzliche Frage auf: Wie ernst nimmt Blick seine journalistische Wahrheitspflicht, wenn der eigene Verlag eine irreführende Darstellung anwaltlich verteidigt und die vom Presserat festgestellte Tatsachenentstellung anschliessend weiterhin unkorrigiert veröffentlicht bleibt? Offenbar verteidigt Ringier lieber mit einem Anwalt die Unwahrheit, als seiner journalistischen Wahrheitspflicht nachzukommen.

Wer trägt die Verantwortung?

Am 20. Oktober 2026 berichtete Blick selbst über die Rüge des Presserats. Wer den beanstandeten Artikel geschrieben hatte, wurde in dieser Berichterstattung nicht erwähnt.

Screenshot eines X-Beitrags von Blick vom 20. Oktober 2026 im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Presseratsrüge.

Dabei lässt sich der Name problemlos feststellen. Der ursprüngliche Artikel vom 4. Januar 2025 nennt Daniel Macher als Autor. Auch der Schweizer Presserat führt seinen Namen ausdrücklich auf.

Macher verweist auf seinem beruflichen LinkedIn-Profil auf seine Erfahrung als Schlussredakteur bei manager magazin und Harvard Business manager sowie als Korrektor beim SPIEGEL. Ausserdem betont er seinen Anspruch auf präzise und genaue Berichterstattung.

Umso mehr stellt sich die Frage, wie es zu dieser Tatsachenentstellung kommen konnte. Allerdings ist nicht bekannt, wer die beanstandete Überschrift formuliert hat und welche redaktionellen Kontrollen vor der Veröffentlichung stattfanden. Die Verantwortung kann deshalb nicht ohne Weiteres dem Autor allein zugeschrieben werden.

Die Verteidigung der beanstandeten Darstellung durch Ringier zeigt zudem, dass sich die Frage nach der Verantwortung nicht auf den einzelnen Journalisten beschränkt. Auch die redaktionelle Führung und der Verlag müssen sich fragen lassen, wie sie mit nachgewiesenen journalistischen Fehlleistungen umgehen.

Gelten bei Blick zweierlei Massstäbe?

Blick berichtet regelmässig über das Fehlverhalten von Politikern, Unternehmern und anderen Personen des öffentlichen Lebens. Dabei werden Verantwortliche häufig namentlich genannt und mit kritischen Fragen konfrontiert.

Wenn jedoch die eigene Redaktion wegen einer journalistischen Pflichtverletzung gerügt wird, bleibt die Frage nach der persönlichen Verantwortung in der entsprechenden Berichterstattung unbeantwortet.

Natürlich muss eine Redaktion nicht jeden internen Fehler öffentlich mit personellen Konsequenzen beantworten. Auch Journalisten haben Anspruch auf eine faire Beurteilung. Doch weshalb verzichtet Blick ausgerechnet bei der Berichterstattung über eine eigene Tatsachenentstellung auf die Nennung des Autors, obwohl dieser im Originalartikel öffentlich ausgewiesen ist?

Es entsteht zumindest der Eindruck unterschiedlicher Transparenzmassstäbe. Ein Medium, das bei anderen konsequent Rechenschaft einfordert, sollte auch den Umgang mit eigenen Fehlern nachvollziehbar erklären.

Eine Rüge nach mehr als 21 Monaten

Auch die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirft Fragen auf. Die Beschwerde wurde bereits am 5. Januar 2025 eingereicht. Das Präsidium des Schweizer Presserats verabschiedete seine Stellungnahme jedoch erst am 14. Oktober 2026 – mehr als 21 Monate später.

Eine derart lange Verfahrensdauer schmälert die unmittelbare Wirkung einer Rüge erheblich. Irreführende Darstellungen können sich innerhalb kürzester Zeit verbreiten und die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen. Eine Rüge, die erst fast zwei Jahre später erfolgt, erreicht – wenn überhaupt – nur noch einen Bruchteil des ursprünglichen Publikums.

Damit stellt sich auch die Frage, wie wirksam die medienethische Selbstkontrolle ist, wenn zwischen einer beanstandeten Veröffentlichung und dem abschliessenden Entscheid so viel Zeit vergeht.

Der beanstandete Artikel steht weiterhin online

Der ursprüngliche Blick-Artikel ist weiterhin mit der beanstandeten Überschrift abrufbar. Auch die vom Presserat kritisierte Aussage im Text war bei der Überprüfung am 21. Oktober 2026, unmittelbar vor der Veröffentlichung dieses Artikels, noch unverändert zu lesen. Ein Hinweis auf die Rüge des Presserats war in der überprüften Fassung nicht erkennbar.

Wer den ursprünglichen Artikel liest, ohne die spätere Berichterstattung über den Presseratsentscheid zu kennen, kann deshalb weiterhin einen falschen Eindruck vom Inhalt der CNN-Quelle erhalten.

Eine transparente Korrektur mit einem gut sichtbaren Hinweis auf den Presseratsentscheid wäre ein wichtiges Signal an die Leserschaft.

Wo bleibt die Kritik der übrigen Medien?

Auch das Verhalten der übrigen Schweizer Medien wirft Fragen auf. Während Fehlleistungen von Politikern, Unternehmen und Behörden regelmässig kritisch aufgegriffen werden, scheint eine vom Presserat festgestellte Verletzung der Wahrheitspflicht durch ein grosses Schweizer Medienhaus kaum öffentliche Aufmerksamkeit zu erhalten.

Wo bleibt die kritische Auseinandersetzung mit Ringiers Verhalten? Wo sind die Fragen nach der anwaltlichen Verteidigung einer irreführenden Darstellung und der bis dato ausgebliebenen Korrektur?

Medien, die sich als kritische Kontrollinstanz der Gesellschaft verstehen, müssen diesen Anspruch auch gegenüber der eigenen Branche erfüllen. Wer journalistische Pflichtverletzungen anderer Medien schweigend übergeht, riskiert den Eindruck, dass innerhalb der Medienbranche andere Massstäbe gelten als gegenüber Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.

Journalistische Glaubwürdigkeit verlangt nicht nur Selbstkritik, sondern auch die Bereitschaft, Fehlleistungen anderer Medien öffentlich und unabhängig aufzuarbeiten.

Glaubwürdigkeit entsteht durch Verantwortung

Journalistische Fehler lassen sich nie vollständig vermeiden. Entscheidend ist deshalb nicht nur, wie sorgfältig Medien recherchieren, sondern auch, wie sie mit nachgewiesenen Fehlern umgehen.

Besonders bedenklich ist das Abwehrverhalten von Ringier. Statt die offensichtliche Diskrepanz zwischen der CNN-Quelle und der eigenen Berichterstattung anzuerkennen, liess der Verlag die beanstandete Darstellung durch einen Anwalt verteidigen. Zunächst versuchte Ringier sogar, die Beschwerde aus formellen Gründen abzuwehren. Anschliessend wurde die Tatsachenentstellung als legitime journalistische Zuspitzung gerechtfertigt.

Dieses Verhalten lässt erhebliche Zweifel an der Kritikfähigkeit und Einsicht des Medienkonzerns aufkommen. Wer selbst bei einer derart klaren Abweichung von der ursprünglichen Quelle auf juristische Verteidigung statt auf journalistische Selbstkritik setzt, muss sich fragen lassen, welchen Stellenwert die Wahrheitspflicht im eigenen Unternehmen tatsächlich besitzt.

Noch schwerer wiegt, dass die vom Presserat beanstandete Darstellung selbst nach der Rüge weiterhin unkorrigiert online abrufbar war. Damit beschränkt sich das Problem nicht auf einen journalistischen Fehler vom Januar 2025, sondern betrifft auch den späteren Umgang des Verlags mit diesem Fehler.

Bei groben journalistischen Pflichtverletzungen müssen auch personelle Konsequenzen geprüft werden. Bei nachgewiesener bewusster Manipulation kann eine Entlassung gerechtfertigt sein. Der Presseratsentscheid gegen Blick belegt allerdings keine vorsätzliche Täuschung.

Der vorliegende Fall zeigt, dass journalistische Glaubwürdigkeit nicht allein von der Qualität einzelner Artikel abhängt. Ebenso entscheidend ist die Bereitschaft, Fehler einzugestehen, transparent zu korrigieren und Verantwortung zu übernehmen.

Der Fall betrifft letztlich nicht nur den Blick. Alle Schweizer Medien sind auf das Vertrauen ihrer Leser angewiesen. Dieses Vertrauen entsteht nicht durch die blosse Behauptung journalistischer Qualitätsstandards, sondern durch deren konsequente Einhaltung.

Wer andere öffentlich zur Rechenschaft zieht, muss auch bereit sein, über eigene Fehler transparent Auskunft zu geben. Glaubwürdigkeit verlangt gleiche Massstäbe – gerade gegenüber sich selbst.

Quellen

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