Mussten die Kosovaren eine Prozesskaution zahlen?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 19. November 2014 | 2.186 mal gesehen

Wenn Schweizer diskriminiert werden und sich dagegen wehren, verlangen Schweizer Gerichte eine Prozesskaution von mindestens CHF 1’000.00. So geschehen in einem Verfahren wegen Rassendiskriminierung im Kanton St. Gallen. Die St. Galler Anklagekammer verlangt von beiden Schweizer Klägern eine Prozesskaution von CHF 1’000.00. Sie will also für das Verfahren insgesamt CHF 2000.00.

Justiz kassiert Schweizer Privatkläger ab
Justiz nimmt Schweizer Privatkläger, die meist bereits hohe Steuern zahlen, wie eine Weihnachtsgans aus.

Ob auch die Kosovaren eine Kaution bezahlen mussten, die wegen des Kosovaren-Inserats gegen die Schweizerische Volkspartei geklagt haben, ist unklar. Die Justiz verweigert diesbezüglich die nötige Transparenz.

Justiz verweigert die Auskunft darüber ob die Kosovaren eine Prozesskaution zahlen mussten
Justiz verweigert die Auskunft darüber ob die Kosovaren eine Prozesskaution zahlen mussten

Aufgrund der unverständlichen Geheimniskrämerei der Justiz, nehme ich jedoch an, dass die Kosovaren keine Prozesskaution bezahlen mussten. In einem anderen Fall im Kanton Zürich mussten die türkisch-stämmigen Kläger, welche vom gleichen Anwalt gegen einen Schweizer vertreten werden, jedenfalls keine Prozesskaution zahlen.

Mir zeigt das, dass die Justizbeamten den Artikel 383 StPO willkürlich und ungerecht auslegen. Wahrscheinlich kassieren sie vor allem dort ab, wo sie sich Geld erhoffen. Oder aber sie versuchen mit solchen Kautionen Beschwerden loszuwerden, auf die sie keine Lust haben oder die ihnen nicht ins persönliche politische Konzept passen.

Ich finde die Willkür beim Einkassieren von Prozesskautionen unerträglich. Dass vor allem von den Klägern, also den Opfern von Straftaten, eine Prozesskaution verlangt wird, offenbart die Tätern gegenüber freundliche Mentalität von vielen Justizbeamten. Der Artikel 383 der Strafprozessordnung ist eines Rechtsstaats unwürdig und gehört ersatzlos gestrichen. Ein solcher Artikel hat in der Strafprozessordnung eines Rechtsstaats nichts verloren. Dass die Schweizerische Anwaltskammer nichts gegen diesen ungerechten Willkür-Artikel unternimmt, ist mir völlig unverständlich. Anwälte, die sich Recht und Gesetz verpflichtet fühlen, sollten ein Interesse an gerechten Gesetzen haben!

PS: Gemäss der Website des Kantonsgerichts St. Gallen ist Ivo Kuster der Präsident der Abteilung Schuldbetreibung, Konkurs und Handelsregister und nicht etwa der Strafkammer. Ich finde das noch bemerkenswert. Man sollte doch erwarten können, dass ein Strafverfahren von einem auf das Strafrecht spezialisierten Richter beurteilt wird. Herr Kuster scheint aber für Schuldbetreibung, Konkurs und das Handelsregister zuständig zu sein. Aber wer weiss, vielleicht lassen sie ja im Kantonsspital St. Gallen auch Anästhesisten anstelle von Chirurgen komplizierte Operationen durchführen.

Ivo-Kuster_SG

Wenn​ den beiden Schweizer Klägern schon je CHF 1000.00 also insgesamt CHF 2000.00 abgeknöpft wird, so darf doch wenigstens erwartet werden, dass das Verfahren von Fachpersonen durchgeführt wird und nicht von Richtern, die für andere Ressorts zuständig sind. Sollte der Richter nicht Strafrecht sondern Wirtschaftsrecht studiert haben, so ist es eine weitere Zumutung! Aber was will man anderes von einem Kanton erwarten, indem Beschuldigte vom Staatsanwalt „schriftlich“ als „Auskunftsperson“ befragt werden? Als Werdenberger kann ich über die bedenklichen Zustände in St. Gallen nur noch den Kopf schütteln.

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