Schweizerische Strafprozessordnung

Von Alexander Müller veröffentlicht am 29. März 2013 | 2.228 mal gesehen

Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) trat am 1. Januar 2011 in Kraft und stützt sich auf Artikel 123 der Schweizer Bundesverfassung. Sie regelt das formelle Strafrecht, während das Strafgesetzbuch (StGB), das materielle Strafrecht regelt. Das formelle Strafrecht, regelt die Verfahren im Strafrecht. Die Justiz ist verpflichtet sich an die Schweizerische Strafprozessordnung zu halten. Nur so sind faire Verfahren, die auf rechtsstaatlichen Grundsätzen beruhen, möglich! Nachfolgend einige Artikel aus der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche für faire Verfahren von besonderer Bedeutung sind:

Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot

1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.

2 Sie beachten namentlich:

a. den Grundsatz von Treu und Glauben;
b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
Art. 5 Beschleunigungsgebot

1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. 

Art. 6 Untersuchungsgrundsatz

1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.

2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. 

Kompetente Justizbehörden halten sich an die Strafprozessordnung und gewährleisten damit faire Verfahren. Gerade von einer gewissen bürgerlichen Seite werden oft  Verschärfungen beim materiellen Strafrecht gefordert. Umso erstaunlicher ist es, dass aber gerade diese Kreise dem formellen Recht nach meinem Empfinden zuwenig Aufmerksamkeit schenken. Wer für Recht und Ordnung ist, der ist auch für Rechtsstaatlichkeit und für eine korrekte Prozessführung. Schauprozesse und Lynchjustiz haben nichts mit Rechtsstaatlichkeit zu tun! Meiner Meinung nach müsste man Staatsanwälte, die sich nicht an die Strafprozessordnung halten, vom Amt suspendieren!

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