Interessantes Urteil des Bundesstrafgerichts

Von Alexander Müller veröffentlicht am 20. August 2014 | 1.289 mal gesehen

Das Bundesstrafgericht in Bellinzona zwingt die Bundesanwaltschaft einen Mann anzuklagen. Der Mann wird beschuldigt eine Spreng- und Brandvorrichtung mit Brennzünder im linksextremen Berner Kulturzentrum Reitschule plaziert zu haben als dort ein Antifa-Festival stattfand. Beim Vorfall kam niemand zu schaden. Der Staatsanwalt hatte das Verfahren zuvor mit einem Strafbefehl wegen Verstosses gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz abgeschlossen und den Mann vom Vorwurf wegen Gefährdung durch Sprengstoffe etc. entlastet. Dies trotz vorhandener Indizien wie z.B. DNA-Spuren.

Der Entscheid des Bundesstrafgerichts ist nachvollziehbar und richtig. Wie ich aus eigener Erfahrung weiss, machen Schweizer Strafermittlungsbehörden viel zu oft einen lausigen Job. Besonders interessant finde ich die Argumentation des Bundesstrafgerichts. So heisst es im Urteil unter Ziffer 2.3:

„Die Beschwerdegegnerin 1 (Bundesanwaltschaft) ist als Untersuchungsbehörde nicht dazu berufen, über Recht oder Unrecht zu richten, und entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ (=im Zweifel für das Härtere) hat sie in der vorliegenden Situation die Untersuchung weiterzuführen und Anklage zu erheben.“

Diese Aussage verblüfft mich, zumal sie die Praxis in Bezug auf Strafbefehle in Frage stellt. Ein Strafbefehl stellt ja nichts anderes als ein rechtskräftiges Urteil der Untersuchungsbehörde dar. Das sollte es ja eigentlich nicht geben, wenn die Untersuchungsbehörde nicht dazu berufen ist, sich als Richter aufzuspielen!

Es gibt natürlich die Einschränkung, dass ein Strafbefehl nur ausgestellt werden kann, wenn die beschuldigte Person damit einverstanden ist und sofern die geschädigte Partei keine Einsprache bzw. eine Beschwerde dagegen erhebt. In der Theorie klingt das noch gut. Doch die praktische Umsetzung ist fragwürdig. Denn oft kennen sich Beschuldigte zuwenig gut mit den Gesetzen aus und akzeptieren einen Strafbefehl, weil es das kleinere Übel ist. Sie ersparen sich damit jahrelange und kostspielige Verfahren mit meist ungewissem Ausgang. Oder aber der Strafbefehl wird mit einer Beschwerdefrist von 10 Tagen an die Parteien verschickt und der Beschuldigte kapiert nicht, dass er umgehend handeln muss, wenn er eine voreilige und rechtskräftige Verurteilung vermeiden will. Der geschädigten Partei wird hingegen oft das Beschwerderecht abgesprochen. So war das z.B. bei mir der Fall, nachdem ich als Geschädigter einen Strafbefehl wegen unangemessen tiefem Strafmass angefochten habe. Das ist gemäss Gesetz ein legitimer Beschwerdegrund. Trotzdem hat mir ein Bezirksrichter des Bezirksgerichts Zürich, das Beschwerderecht abgesprochen (siehe hier). Der Fall in Bern scheint eine Ausnahme von der Regel zu sein. Vielleicht liegt das daran, dass der Beschwerdeführer ein Linker war. Möglicherweise geniessen Linke im Schweizer Rechtsstaat eine Vorzugsbehandlung.

Hier übrigens noch eine interessante Erläuterung über Voraussetzungen für die Beschwerdeerhebung, die ich im Urteil des Bundesstrafgerichts gefunden habe.

Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO sind Parteien u. a. die Privatklägerschaft. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Gegen die Einstellung des Verfahrens ist die geschädigte Person demnach grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1).

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